Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250758/13/Lg/Bk

Linz, 24.02.2000

VwSen-250758/13/Lg/Bk Linz, am 24. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Fragner) nach der am 17. Februar 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn E gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Dezember 1998, Zl. 101-6/3-33-77988, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 10.000 S (entspricht  726,73 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt. Als Ende des Tatzeitraums ist der 15.4.1998 einzusetzen.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 1.000 S (entspricht  72,67 Euro). Ein Beitrag zu den Kosen des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 15.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwölf Stunden verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber und Betreiber des Groß- und Einzelhandels K, zu verantworten habe, dass der kroatische Staatsangehörige M vom 14.4.1997 bis 21.4.1998 als Maurer beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung wird auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates (AI) verwiesen. Der Bw habe sich im erstbehördlichen Verfahren nicht gerechtfertigt.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, der Tatvorwurf sei schlicht aus der Luft gegriffen. Bis April 1997 sei eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung vorgelegen. Da keine Aussicht auf Verlängerung bestanden habe, sei dies dem Ausländer mit Schreiben vom 22.4.1997 zur Kenntnis gebracht und der Ausländer nicht mehr beschäftigt worden. (Dieses Schreiben - ein nicht unterfertigter Durchschlag - wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt.)

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Dem Akt liegt die Kopie einer Lohnbestätigung vom 16.4.1997 mit dem Briefkopf der Firma K bei, wonach der Ausländer seit 14.4.1997 als Maurer beschäftigt sei. Adressat ist der Ausländer.

Laut einem Aktenvermerk der belangten Behörde habe die Firma K im April 1998 beim AMS für den gegenständlichen Ausländer um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht, was aber, mangels Aufenthaltstitels des Ausländers, abgelehnt worden sei. Von April 1997 bis April 1998 würden für den Ausländer keine Bewilligungen aufscheinen.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Zeuge M aus, er sei durchgehend vom 3.3.1997 bis 15.4.1998 beim Bw gegen einen Stundenlohn von 120 S (netto, keine Anmeldung zur Sozialversicherung) beschäftigt gewesen. Das Versprechen, für eine Beschäftigungsbewilligung zu sorgen, habe der Bw nicht eingelöst. Zweimal habe er auch Fenster als Entlohnung erhalten. Der Bw sei ihm noch Geld schuldig, weshalb der Zeuge einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe. Er habe über seine Arbeit Stundenaufzeichnungen geführt (lt. der Zahlungsaufforderung des Rechtsanwalts des Zeugen an den Bw handelte es sich um insgesamt 2273 Stunden im besagten Zeitraum und um einen noch offenen Nettolohnanspruch von 42.820 S). Die dem Akt beiliegende Lohnbestätigung habe der Bw dem Zeugen gegeben, damit dieser sie aus fremdenrechtlichen Gründen beim Magistrat vorweisen kann.

Der heute noch beim Bw beschäftigte Zeuge G äußerte sich vorsichtig und gewunden, bestätigte aber, dass der gegenständliche Ausländer bei der Firma K gearbeitet hatte und zwar "zunächst" nur "probeweise". Über den Beschäftigungszeitraum vermochte er sich nicht klar zu äußern. Er neigte allerdings dazu, die Beschäftigung des Ausländers als eine eher fallweise darzustellen.

Der Bw gab zunächst bekannt, dass die von ihm ausgestellte Lohnbestätigung, die der Ausländer zur Vorlage bei der Behörde brauchte, falsch war. Der Ausländer habe nie ein Arbeitsverhältnis gehabt, er sei immer nur zwischendurch als Aushilfe da gewesen. Andererseits behauptete der Bw, der Ausländer habe im Tatzeitraum nicht bei ihm gearbeitet. Schließlich räumte der Bw ein, die Ausländer hätten auch für die anfänglichen Probearbeiten "etwas" erhalten und der gegenständliche Ausländer sei auch noch nach dem April 1997 bei ihm tätig gewesen. Er sei alle 14 Tage erschienen und habe um Arbeit gebeten, was ihm der Bw vielleicht viermal im Laufe des ganzen Jahres gewährt habe. Jedenfalls habe der Ausländer nicht in dem von ihm heute behaupteten Umfang für ihn gearbeitet. Wenn der Ausländer gearbeitet hatte, habe er immer "etwas" dafür bekommen.

Im Schlussplädoyer sagte der Vertreter des Bw, eine geringfügige Beschäftigung werde nicht in Abrede gestellt, es werde aber im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Beschäftigung sowie im Hinblick darauf, dass die Beschäftigung relativ lange Zeit zurückliegt und darauf, dass der Bw den Ausländer gedrängt habe, eine Beschäftigungsbewilligung zu besorgen, um eine milde Beurteilung ersucht.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach der Schlussäußerung des Vertreters des Bw und den im Kern damit übereinstimmenden Aussagen der beiden einvernommenen Zeugen steht fest, dass der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht erhoben wurde. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nicht darüber zu befinden, ob die finanziellen Forderungen des Ausländers gegenüber dem Bw wegen ausstehender Restlöhne zu Recht erhoben werden. Da gegenständlich ein Strafverfahren durchzuführen ist, geht der unabhängige Verwaltungssenat von einer Beschäftigung in einem geringen zeitlichen Umfang aus.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist von den aktenkundigen finanziellen Verhältnissen des Bw und vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Der zeitlich geringe Umfang der einzelnen Einsätze wird durch die lange Dauer der Beschäftigung kompensiert. Mildernd wirkt die Unbescholtenheit des Bw. Dass der Bw den Ausländer gedrängt haben will, sich eine Beschäftigungsbewilligung zu besorgen, gereicht ihm nicht zum Vorteil, da ihm dies selbst oblegen wäre. Das Wohlverhalten nach der Tat kann keine wesentliche Milderung bewirken. Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. Unter Abwägung dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von 10.000 S (= Mindestgeldstrafe) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden als angemessen. Mangels erheblichen Überwiegens von Milderungsgründen scheidet eine Anwendung des § 20 VStG aus. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, kommt eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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