Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250777/20/Lg/Bk

Linz, 18.05.2000

VwSen-250777/20/Lg/Bk Linz, am 18. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Dr. H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. Februar 1999, Zl. 101-6/3-33-77658, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde aufgehoben (§ 27 Abs.1 VStG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und vier Stunden verhängt, weil der Bw es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L mit dem Sitz in , zu verantworten habe, dass der syrische Staatsbürger A, am 7.4.1998 im Restaurant L, beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Nach der so genannten Unternehmenssitzjudikatur des VwGH ist Tatort der Sitz des Unternehmens, welches den Ausländer illegal beschäftigt. Da sohin nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Tatort in W liegt und nach dem Akt auch keine Abtretung nach § 29a VStG erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum