Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250805/22/Lg/Bk

Linz, 09.06.2000

VwSen-250805/22/Lg/Bk Linz, am 9. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Fragner) nach der am 4. April 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der Frau G gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 31.5.1999, Zl. Ge-115/99, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 5.000 S (entspricht  363,36 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt. Der Beginn des ersten Satzes des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist wie folgt zu verbessern: "Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als Außenvertretungsbefugte iSd § 9 VStG der C mit Sitz in S verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass am 30. Dezember 1998 die jugoslawische StA V durch die oa Gesellschaft im Lokal "Q" in S beschäftigt wurde, ohne ..." Als zur Tatzeit geltende Fassung des AuslBG ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses BGBl. I Nr. 78/1997 anzuführen.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 500 S (entspricht  36,34 Euro). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 15.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. C, zu vertreten habe, dass die ausländische Staatsbürgerin V am 30.12.1998 im Lokal "Q", S, beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Das angefochtene Straferkenntnis stützt den Tatvorwurf auf die Feststellungen durch Organe der Bundespolizeidirektion S.

2. In der Berufung wird ausgeführt, die Ausländerin sei eine Freundin der Bw und habe diese nur eine halbe Stunde im Lokal vertreten, weil die Bw einen Einkauf machen habe müssen. Nach Rücksprache mit der Oö. GKK sei die Ausländerin am 30.12.1998 bei der GKK angemeldet worden.

Die Ausländerin habe die Vertretung unentgeltlich ausgeführt.

Aufgrund des angeführten Sachverhaltes ersuche die Bw um Reduzierung der Strafe.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

In der Anzeige der BPD Steyr vom 30.12.1998 wird ausgeführt, dass sich die im Lokal angetroffene Ausländerin als zuständig erklärt und zum Sachverhalt sinngemäß angegeben habe, dass die Bw vor ca. einer halben Stunde einkaufen gefahren und die Ausländerin ersucht habe, den Betrieb inzwischen weiterzuführen. Die Ausländerin sei nicht angestellt. Sie habe in Österreich um Asyl angesucht und erhalte eine finanzielle Unterstützung von der Caritas. Für ihre Aushilfstätigkeit erhalte sie keinen Lohn. Sie mache dies nur, weil sie mit der Bw gut befreundet sei.

Auffällig sei gewesen, dass sich die Ausländerin hinter der Theke gut ausgekannt habe.

Laut E sei D als Asylwerberin bis 1.7.1998 in Bundesbetreuung gewesen. Bis 31.12.1998 sei ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 15 Asylgesetz zugekommen.

M, der Gatte der Bw, habe telefonisch bekannt gegeben, er sei im Lokal seiner Gattin als Kellner angestellt. Er sei aber derzeit krank. Daher müsste seine Frau heute (gemeint ist der Betretungstag) im Lokal sein. Sie dürfte jedoch kurz einkaufen gegangen sein, weshalb sie ihre Freundin V mit einer kurzen Vertretung beauftragt habe. Die Ausländerin erhalte keinen Lohn.

Um 16.00 Uhr am Betretungstag sei die Bw im Lokal angetroffen worden und habe sinngemäß angegeben, sie kenne sich in gewerberechtlichen Angelegenheiten nicht so gut aus. Das mache ihr Gatte M. Sie sei heute zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr nur kurz einkaufen gewesen und habe die Ausländerin ersucht, sie zu vertreten und die Gäste zu bewirten. Die Ausländerin sei erstmals im Lokal gewesen und habe dies noch nie gemacht.

Aus einer Auskunft des AMS Steyr vom 9.2.1999 ist ersichtlich, dass die Fa. C am 20.11.1998 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Ausländerin gestellt hat, welche jedoch abgelehnt worden sei.

Das Arbeitsmarktservice verwies in einer Stellungnahme vom 17.2.1999 auf die Notwendigkeit, die Ausländerin über die genauen Beschäftigungszeiten und die erfolgte Entlohnung zu befragen.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Gatte der Bw, M, aus, er sei sicher, dass die Ausländerin nicht mit Geld entlohnt wurde. Sie sei nicht als Kellnerin im Lokal beschäftigt gewesen. Gegenteiliges hätte der Zeuge bemerken müssen, da er selbst im Lokal tätig gewesen sei. Die Ausländerin habe ab und zu kurz ausgeholfen. Der Beschäftigungsbewilligungsantrag sei im Hinblick auf die Aufenthaltsberechtigung der Ausländerin gestellt worden. Diese habe mit ihrem Mann in einem Flüchtlingshotel gewohnt und sei von der Caritas unterstützt worden. Nach der Kontrolle habe der Zeuge auf Anraten des Steuerberaters die Ausländerin für den Betretungstag bei der GKK rückwirkend angemeldet, weil eine Bestrafung nach dem ASVG wegen Nichtanmeldung der Ausländerin erfolgt sei. Der Zeuge habe das vom Steuerberater ausgefüllte Formular unterschrieben.

Die Ausländerin sagte aus, gerne am Vormittag das Lokal der mit ihr befreundeten Bw besucht zu haben. Sie habe dabei aber - anders als am Betretungstag - nicht ausgeholfen. Am Betretungstag habe die Bw einen Einkauf zu erledigen gehabt, weshalb die Ausländerin für diese Zeit unentgeltlich als Kellnerin eingesprungen sei. Der Beschäftigungsbewilligungsantrag sei im Zusammenhang mit dem Asylverfahren erfolgt und als Unterstützung durch die Bw zu verstehen. Von einer Anmeldung zur GKK wisse die Zeugin nichts.

Einige Tage vor dem Betretungstag habe die Bw der Ausländerin 300 S geliehen. Nach dem Betretungstag habe die Zeugin der Bw das Geld zurückgeben wollen. Die Bw habe unter Hinweis auf die Aushilfe der Zeugin das Geld jedoch nicht angenommen. Andererseits behauptete die Zeugin, es habe sich dabei um ein Geschenk gehandelt (was auch die Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung so verstanden wissen wollte). Die Zeugin habe öfter der Bw mit Geschenken ausgeholfen.

Die Zeugin K, auf die die Anzeige zurückzuführen war, sagte aus, die Ausländerin noch nie im Lokal gesehen und auch nie behauptet zu haben, dass diese illegal dort arbeiten würde.

Der Zeuge A sagte aus, er habe die Ausländerin nie im Lokal als Kellnerin gesehen. Er habe im Lokal nur einmal zwischen Weihnachten und Silvester 1998 aus Gefälligkeit ausgeholfen, sei aber als Gast öfter dort gewesen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Bei der Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass für die Ausländerin relativ kurz vor ihrer Betretung ein Beschäftigungsbewilligungsantrag gestellt worden war, was im Allgemeinen einen Arbeitskräftebedarf indiziert. Ferner wurde - wenn auch nachträglich - gegenüber der GKK eine Beschäftigung der Ausländerin am Betretungstag zugestanden. Dazu kommt, dass die Ausländerin von der Bw die (gegenüber der GKK angegeben) 300 S erhalten hatte. Zwar interpretierten die Ausländerin und die Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, nachdem sie sich der Verfänglichkeit dieses Umstandes bewusst geworden waren, diese Geldhingabe als Geschenk. Die Ausländerin selbst räumte jedoch anfangs ein, dass ihr die Bw diesen Betrag für ihre Aushilfe gegeben hatte. Dies legt - in Verbindung damit, dass die im Allgemeinen der Lebenserfahrung widersprechende Gratisarbeit der Ausländerin ein Motiv nicht ausreichend plausibel gemacht werden konnte - den Schluss nahe, dass von Anfang der Arbeitstätigkeit der Ausländerin an keine unentgeltliche Arbeitsleistung geplant war. Eine über den Betretungstag hinausgehende Beschäftigung konnte (obwohl der Gatte der Bw von mehreren Aushilfen sprach) im Hinblick auf die übrigen Zeugenaussagen nicht erwiesen werden und wurde der Bw im angefochtenen Straferkenntnis auch nicht vorgeworfen.

Die Tat ist der Bw daher in objektiver - und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist mit dem angefochtenen Straferkenntnis von einem gesetzlichen Strafrahmen von 10.000 S bis 60.000 S sowie von einem gemeinsamen Monatseinkommen der Bw und ihres Gatten von 20.000 S auszugehen. Im Hinblick auf die Kürze der erwiesenen Beschäftigungsdauer von wenigen Stunden und des Charakters der Tätigkeit als einer punktuellen Aushilfe innerhalb des Bekanntenkreises, erscheint unter Anwendung des § 20 VStG die Herabsetzung der Geldstrafe auf 5.000 S und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden vertretbar. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, ist eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ausgeschlossen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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