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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250825/2/Kon/Pr

Linz, 06.10.1999

VwSen-250825/2/Kon/Pr Linz, am 6. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des M. W. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18.8.1999, SV96-7-1996, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren mit der Feststellung, dass Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben, eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 45 Abs.1 Z2, 2. Halbsatz 1. Fall VStG

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, eine namentlich angeführte Ausländerin (tschechische Staatsangehörige), zumindest am 11.3.1996 in seinem Lokal in B. H., als Küchenhilfe beschäftigt zu haben, obwohl für diese Ausländerin weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden sei und diese Ausländerin weder eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen gültigen Befreiungsschein besessen habe.

Hiedurch habe er die Bestimmungen des § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung unter anderem vorgebracht, dass das Straferkenntnis entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs.3 VStG erlassen worden sei.

Dieses Vorbringen erweist sich aus folgenden Gründen als berechtigt:

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf, sind seit dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Unter dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt ist jener zu verstehen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Aufgrund der Einsichtnahme in den Verfahrensakt, vor allem aus dem Tatvorwurf lt. Schuldspruch selbst, ist als Tatzeitpunkt im Sinne des Abs.2 des § 31 VStG, vom 11.3.1996 auszugehen.

Das angefochtene Straferkenntnis vom 19.8.1999, den Beschuldigten lt. im Akt erliegenden RSa Rückschein am 27.8.1999 durch Hinterlegung zugestellt, wurde sohin rd. fünf Monate nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist iSd § 31 Abs.3 VStG und sohin entgegen dessen Bestimmungen erlassen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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