Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-580020/4/Gf/Ta/Pe

Linz, 10.09.2003

 

 

 VwSen-580020/4/Gf/Ta/Pe Linz, am 10. September 2003

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des HD, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 23. Juli 2003, Zl. SanRB01-51-2003, wegen der Untersagung der freiberuflichen Ausübung der Tätigkeit eines Heilmasseurs, beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 AVG.
 
 

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 23. Juli 2003, Zl. SanRB01-51-2003, wurde dem Berufungswerber gemäß § 46 Abs. 2 i.V.m. § 36 und § 84 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Berufe und Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (MMHmG) die freiberufliche Ausübung der Tätigkeit als Heilmasseur untersagt.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde Berufung einbringen kann.

 

Wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt, wurde dieser Bescheid einem Ersatzempfänger am 24. Juli 2003 zugestellt.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 6. August 2003, welches am 8. August 2003 zur Post gegeben wurde, hat der Rechtsmittelwerber gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 23. Juli 2003, Zl. SanRB01-51-2003, Berufung erhoben.

 

2.2. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Schreiben vom 13. August 2003 diese Berufung samt dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Kann eine Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 leg.cit. regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Im Fall der Zulässigkeit der Ersatzzustellung gilt die Zustellung an den Empfänger mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Schriftstücks durch den Ersatzempfänger als bewirkt.

 

Eine schriftliche Berufung gilt als eingebracht, wenn sie entweder persönlich bei der Behörde abgegeben oder zur Beförderung an die Post übergeben wird. Im Falle der Übermittelung per Telefax gilt das auf dem Telefax befindliche Eingangsdatum.

 

3.2. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber seine Berufung laut dem auf dem Kuvert ersichtlichen Datum des Poststempels am 8. August 2003 eingebracht.

 

Der Bescheid wurde laut vorliegendem Zustellnachweis am 24. Juli 2003 einem Ersatzempfänger zugestellt, wodurch die Berufungsfrist mit Ablauf des 7. August 2003 endete.

 

Da aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Datum des Poststempels auf dem Kuvert der eingebrachten Berufung ersichtlich war, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, wurde dies dem Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs und allfälligen Abgabe einer Stellungnahme mit h. Schreiben vom 28. August 2003, Zl. VwSen-580020/2/GF/Ta/Ka, mitgeteilt.

 

Der Berufungswerber hat diese Möglichkeit allerdings weder innerhalb der gesetzten Frist (7. September 2003) noch bis dato wahrgenommen.

 

Dies berücksichtigend geht der Oö. Verwaltungssenat daher davon aus, dass der angefochtene Bescheid dem Empfänger tatsächlich am 24. Juli 2003 zugekommen ist. Die Rechtsmittelfrist endete also gemäß § 63 Abs. 5 i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 7. August 2003.

 

Die erst am 8. August 2003 zur Post gegebene Berufung erweist sich sohin als verspätet.

 

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

Diese Entscheidung konnte gemäß § 67 Abs. 2 Z. 1 AVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.
 

 

 

Dr. Grof

 
 

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