Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250921/4/Gu/Pr

Linz, 13.03.2001

VwSen-250921/4/Gu/Pr Linz, am 13. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzerin: Mag. Karin Bissenberger) über die Berufung der H. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20.12.2000, SV96-13-2000, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG, § 32 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat Frau H. P. als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das nach außen zur Vertretung berufene Organ der P. Transport GmbH unter näherer Beschreibung der Tat insbesondere der Verwendung eines bestimmten Ausländers und der Bezeichnung einer bestimmten Tatzeit einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz schuldig erkannt und hiebei eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als RSb-Sendung, sohin einer nachweisbaren Ersatzzustellung zugängigen Postsendung, an die Beschuldigte H. P., unter der Adresse Gefangenenhaus Linz, ihrem damaligen Unterkunftsort, zugestellt. Diese Postsendung hat die Beschuldigte H. P. unter Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift am 20.12.2000 übernommen.

Mit Schriftsatz vom 26.2.2001 hat die Beschuldigte H. P. eine als Berufung bezeichnete Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt gerichtet, welche sich gegen den Bescheid (gemeint wohl Straferkenntnis) SV96-13-2000, richtet. Mit gesondertem Schriftsatz vom gleichen Tage hat die Beschuldigte auch zur zitierten Zahl des Bescheides um Bewilligung der Verfahrenshilfe angesucht, über welchen Antrag kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung das zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat, wogegen über die Berufung, so auch über deren Rechtzeitigkeit wegen der im Straferkenntnis ausgesprochenen 10.000 S übersteigenden Geldstrafe, die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu befinden hat (§ 51c VStG).

Darüber war zu bedenken:

Aufgrund Urkundenbeweises war keine Rechtzeitigkeit der Berufung gegeben.

Das Poststück, das das Straferkenntnis enthielt, samt einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung, war an die Beschuldigte unter der Adresse der damaligen Unterkunft adressiert und wurde von der Beschuldigten unter Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift am 20.12.2000 übernommen. Dadurch begann der mit zwei Wochen bemessene Fristenlauf für eine Berufung.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden Fristen, welche nach Wochen bemessen sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der 20.12.2000 war ein Mittwoch.

Die zweiwöchige Frist endete daher mit Ablauf des Mittwoch, 3. Jänner 2001.

Gemäß § 4 ZustellG ist Abgabestelle der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf. Das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Indem die Beschuldigte am 20.12.2000 das Poststück übernahm, setzte sie damit einen Fristenlauf in Gang.

Eine Hemmung oder Unterbrechung des Fristenlaufes ist durch ihre damalige U-Haft nicht eingetreten. Aus diesem Grunde war die erst am 26.2.2001 erhobene Berufung verspätet und war eine Aufforderung zur Verbesserung der Berufung, der es einer Begründung und einem bestimmten Antrag ermangelt, und ein Eingehen auf eine Berufung nicht zulässig.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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