Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250987/12/Lg/Ni

Linz, 07.08.2002

VwSen-250987/12/Lg/Ni Linz, am 7. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. Juni 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 21. Februar 2002, Zl. SV96-29-2001-Shw, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 726 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 36 Stunden verhängt, weil er als Präsident des A und sohin als das zur Vertretung nach außen berufene Organ dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei, dass der A den jugoslawischen Staatsbürger B und den ghanaischen Staatsbürger A vom 6.7.2001 bis 1.8.2001 beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.
  2. In der Begründung wird auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates Wels (AI) vom 14.8.2001, auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.8.2001 und die Rechtfertigung des Bw vom 24.10.2001 verwiesen.

    Der Rechtfertigung des Bw, hinsichtlich A sei nachträglich eine Beschäftigungsbewilligung erlangt worden und hinsichtlich B, dieser sei im zeitlichen Bereich einer Einzelsicherungsbescheinigung bei drei Spielen im Juli 2001 eingesetzt worden und hierauf nicht mehr zum Einsatz gelangt, wird entgegengehalten, dass die Beschäftigung der Ausländer ohne Vorliegen der in § 3 Abs.1 AuslBG genannten arbeitsmarktrechtlichen Papiere unbestritten sei. Die Erteilung einer Spielberechtigung durch den ÖFB ersetze die nach dem AuslBG erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht, worauf in den ÖFB-Richtlinien ausdrücklich hingewiesen worden sei. Auch sei dem Bw aufgrund einer einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 1995 die rechtliche Situation bekannt.

  3. In der Berufung wird, Bezug nehmend auf einen Ministerialerlass, wonach "jedem Erstdivisionär insgesamt drei Arbeitsbewilligungen für Ausländer zustehen" und unter Inrechnungstellung der Tatsache, dass damals nur ein Ausländer bereits beschäftigt war, sinngemäß abgeleitet, dass der Verein Anspruch auf zwei weitere Beschäftigungesbewilligungen hatte und er sozusagen nur frühzeitig von einem ihm ohnehin zustehenden Recht (einer "dem Verein zustehenden Quote") Gebrauch gemacht habe.
  4. Für A seien zur Tatzeit bereits "alle Ansuchen" gestellt gewesen und die Beschäftigungsbewilligung später auch erteilt worden. Für B seien die für "die Ansuchen" notwendigen Unterlagen verspätet eingelangt, sodass die Ansuchen erst verspätet gestellt werden konnten. Der Spieler sei daher nicht mehr "beschäftigt" worden.

    Hingewiesen wird ferner darauf, dass der Vorstand des Vereins in seiner Gesamtheit den Verein vertritt und zwei Vorstandmitglieder gemeinsam Entscheidungen treffen. Der Verein sei inzwischen in eine Insolvenz geschlittert, weshalb in nächster Zeit erhebliche Zahlungen auf die verantwortlichen Vorstandsmitglieder zukämen. Es wird ersucht die Geldstrafe zur Gänze "auszusetzen".

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6. Nach der der Anzeige des AI beiliegenden Niederschrift mit dem sportlichen Leiter des Vereins, K, habe dieser am 1.8.2001 ausgesagt, die beiden Ausländer seien seit 6.7.2001 beim Verein angestellt. K gab laut Niederschrift die Höhe der Entlohnung und die Einsätze bei Meisterschaftsspielen bekannt. Der Verein sei der Ansicht gewesen, dass sich die Spielberechtigung der Ausländer aus der Einzelsicherungsbescheinigung ergebe.

    Der Anzeige liegen Kopien von Einzelsicherungsbescheinigungen vom 24.7.2001 (gültig bis 21.1.2002) für B und vom 6.7.2001 (gültig bis 3.1.2002) für A bei.

    Auf Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.8.2001 hin rechtfertigte sich der Bw am 24.10.2001 wie oben ausgeführt.

    Mit Bescheid vom 17.8.2001 wurde laut dem Akt beiliegender Kopie für den Ausländer A eine Beschäftigungsbewilligung erteilt.

  7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Bw auf eine Weisung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 5. Juli 2001, wonach im Rahmen der Prüfung gemäß § 4 Abs.1 und 6 AuslBG auf die internationale Konkurrenzfähigkeit der österreichischen Fußballvereine Rücksicht zu nehmen sei. Mit Erlass vom 30. Juli 1998 sei festgestellt worden, dass unter Bedachtnahme auf die zitierten Bestimmungen Vereine der zweiten Liga (erste Division) maximal drei Berufsfußballer aus Nicht-EWR-Ländern mit Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis beschäftigen dürfen. Der Bw wolle nicht bestreiten, dass aufgrund dieses Passus eine Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis Voraussetzung für eine legale Beschäftigung sei.

Ferner verwies der Bw auf Durchführungsbestimmungen der österreichischen Fußballbundesliga, wonach für Drittstaatsangehörige bei Vorlage einer Einzelsicherungsbescheinigung eine provisorische, mit sechs Wochen befristete Spielberechtigung vorgesehen sei. Auch dort ist festgehalten, dass die Spielberechtigung erst nach Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis erteilt wird. Die Erteilung der Spielberechtigung ersetze keineswegs die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderliche Bewilligung. Auch dies habe der Bw zur Kenntnis genommen.

Er sei jedoch der Meinung gewesen, dass aufgrund einer "Kulanzlösung", wonach während einer "Übergangsfrist" der Einsatz von Berufsfußballern akzeptiert wird, ohne dass die Behörde einschreitet, erlaubt ist. Er wisse, dass dies an sich nicht dem Gesetz entspricht. Sein eigenes Verhalten sei jedoch durchaus übliche Praxis bei den Vereinen der ersten und zweiten Division gewesen.

Der Vertreter des AI wies abermals darauf hin, dass die ÖFB-Spielberechtigung und die Einzelsicherungsbescheinigung keineswegs die Beschäftigungsbewilligung ersetzen und dass die im zitierten Erlass vorgesehene Schlüsselzahl im Beschäftigungsbewilligungsverfahren eine Rolle spielt, sodass sich schon daraus logisch ergibt, dass nach wie vor eine Beschäftigungsbewilligung Voraussetzung für eine legale Beschäftigung von Fußballern ist.

Der Bw verwies abschließend darauf, dass eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 1995 stammt und daher zum Zeitpunkt der Tat bzw. des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenats bereits verjährt war. Es liege also Unbescholtenheit vor. Außerdem sei es nur zu einer sehr kurzen Beschäftigungszeit gekommen. Ferner habe sich der Bw bemüht, rechtstreu vorzugehen und nicht anderes getan, als auch bei den Konkurrenzvereinen üblich sei. Ferner verwies der Bw auf sein geständiges Verhalten. Schließlich machte er drauf aufmerksam, dass nach vereinsinterner Zuständigkeitsverteilung er selbst mit der Einstellung der Ausländer nichts zu tun hatte, sondern derlei Dinge vom sportlichen Leiter abgewickelt wurden. Überdies sei er nicht mehr in Vereinsfunktion tätig.

Der Bw ersuchte daher, falls kein Absehen von der Strafe möglich ist, um eine Herabsetzung der Strafe.

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Insbesondere ist unstrittig, dass die Ausländer beschäftigt wurden, ohne dass, wie von Gesetzes wegen erforderlich, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder dergleichen vorlag. Unstrittig ist ferner die Verantwortlichkeit des Bw im verwaltungsstrafrechtlichen Sinn.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt der Glaube des Bw an eine rechtlich nicht gedeckte "Kulanzlösung", wonach die Behörden von ihren gesetzlichen Verpflichtungen in einem bestimmten Maß nicht Gebrauch machen würden.

Bei der Bemessung der Strafhöhe wäre von dem durch die Dauer der Beschäftigung bestimmten Unrechtsgehalt und von dem durch Fahrlässigkeit bestimmten Schuldgehalt der Tat auszugehen. Im Hinblick auf die vom Bw angeführten Milderungsgründe erschiene die Anwendung des § 20 VStG unter Herabsetzung des Mindeststrafrahmens und die Festsetzung einer unrechts- und schuldangemessenen Strafe innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens angebracht. Dafür plädierte auch der Vertreter des AI im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

5.2. Wie ergänzende Erhebungen des UVS ergaben, ging der Bezirkshauptmannschaft Braunau ein Schreiben des A vom 29.3.2001 zu, wonach die Vereinsanschrift auf "B", geändert wurde. Im Sinne der "Unternehmenssitzjudikatur" des VwGH wäre die Vereinsanschrift als Tatort im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anzugeben gewesen. Diese Angabe fehlt jedoch sowohl im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als auch in den aktenkundigen Verfolgungshandlungen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum