Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251013/7/Ga/Pe

Linz, 18.02.2003

 

 

 VwSen-251013/7/Ga/Pe Linz, am 18. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn AP in 4600 Wels gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 10. April 2002, GZ: MA 2-Pol-5003-2002, wegen Übertretungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu 1. 145,20 € und zu 2. bis 4. je 29,60 €, ds zusammen 234 €, zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Obmann des Vereines für schwervermittelbare Arbeiter/innen mit Sitz in Wels, im Rahmen der Überlassung von vier namentlich angeführten Arbeitern für jeweils bestimmt umschriebene Zeiträume Ende November/ Anfang Dezember 2001 zur Arbeitsleistung an die MBGmbH, mit angegebener Adresse in Marchtrenk, folgende Rechtsverletzungen zu verantworten:


"1. Es wurden dabei gesetzwidrige Vereinbarungen getroffen und deren Einhaltung verlangt, insbesondere der Ausschluss des Anspruches auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt und nur die Zahlung einer Aufwandsentschädigung.
2. Die oa. Arbeitskräfte wurden ohne Ausstellung eines Dienstzettels mit der Angabe von Höhe des Entgeltes, Zahlungsterminen und Urlaubsansprüchen, von einem bestimmten zeitlichen Ausmaß der Arbeitsverpflichtung und den Gründen für eine allfällige Befristung, von Kündigungsfristen, von voraussichtlicher Art der Arbeitsleistung sowie von Bundesländern oder Staaten, in denen die überlassene Arbeitskraft beschäftigt werden soll, überlassen.
3. Gegenüber den oa. Arbeitskräften wurden die Mitteilungspflichten (insbesondere hinsichtlich Beschäftiger, voraussichtliche Arbeitszeit im Betrieb des Beschäftigers und Entgelt für die Dauer der Überlassung) - trotz Gefahr eines Schadens für die Arbeitskraft, insbesondere Unkenntnis der zustehenden Ansprüche und dadurch mangelhafte Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche - nicht eingehalten.
4. Die über die Überlassung von Arbeitskräften laufend zu führenden Aufzeichnungen wurden dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nicht vorgelegt."

 

Dadurch habe der Berufungswerber zu 1. § 22 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 8 und § 11 Abs.2 AÜG, zu 2. § 22 Abs.1 Z2 lit.b iVm § 11 AÜG, zu 3. § 22 Abs.1 Z2 lit.c iVm § 12 AÜG und zu 4. § 22 Abs.1 Z2 lit.d iVm § 13 AÜG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber, jeweils gemäß angeführter Strafverhängungsnorm, folgende Strafen kostenpflichtig verhängt: zu 1. Geldstrafe von 726 € (Ersatzfreiheitsstrafe: 68 Stunden), zu 2. bis 4. Geldstrafe von je 148 € (Ersatzfreiheitsstrafe: je 68 Stunden) verhängt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis in allen vier Fakten erhobene, nach Mängelbehebungsauftrag durch den Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2002 verbesserte, dh nun mit Berufungsgründen versehene und eigenhändig gefertigte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
In tatseitiger Hinsicht hat die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt zu allen vier Fakten aufgrund der Ergebnisse aus ihrem ordentl. Ermittlungsverfahren in Übereinstimmung mit der Aktenlage dargestellt und in die spruchgemäße Anlastung übernommen. Darauf gestützt war in rechtlicher Hinsicht - der Unabhängige Verwaltungssenat verweist zur Vermeidung von Wiederholung auf die zutreffende Wiedergabe der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - der belangten Behörde in der Annahme der Tatbestandsmäßigkeit im Ergebnis nicht entgegenzutreten.
 
Der Berufungswerber bestritt zu den vier Fakten kein einziges der tatseitig zugrundegelegten, wesentlichen Sachverhaltselemente, sodass die Sachverhaltsannahmen der Schuldsprüche als erwiesen festzustellen waren.
Die rechtliche Beurteilung hingegen bekämpft der Berufungswerber und wendet, auf den Punkt gebracht, ein, dass die Tätigkeiten des von ihm vertretenen Vereines unter die Ausnahmen des AÜG fielen. Mit diesem Einwand und der hiezu vorgetragenen Begründung verkennt der Berufungswerber die objektive Rechtslage und er verschließt auch die Augen vor Inhalt und Bedeutung der Satzung ("Statuten") des hier involvierten Vereines.
 
Soweit der Berufungswerber den Ausnahmetatbestand gemäß § 1 Abs.2 Z4 AÜG geltend macht, steht auf Grund der insoweit unstrittigen Aktenlage, mit eingeschlossen die darin auffindbaren eigenen (allgemein gebliebenen) Darlegungen des Berufungswerbers samt der rechtlichen Grundurkunde des Vereins (die "Statuten"), fest, dass die gesetzlichen Merkmale "innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft" oder "bei der betrieblichen Zusammenarbeit" im Berufungsfall mangels Sachsubstrat nicht erfüllt gewesen sind. So kann keine Rede davon sein, dass der Verein iS der Z4 lit.a bis lit.c leg.cit. die sprucherfassten Arbeiter in einer konkreten "Arbeitsgemeinschaft" oder in konkreter "betrieblicher Zusammenarbeit" mit dem Beschäftiger (= MBGmbH) diesem zur Erfüllung von gemeinsam übernommenen Aufträgen (lit.a) oder zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung, der Ausbildung etc. (lit.b) oder in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft (lit.c) überlassen gehabt hätte.
Wenn im übrigen der Berufungswerber eine von ihm argumentierte 'Gemeinsamkeit' (und zwar iS von "Arbeitsgemeinschaft" oder von "gemeinsam übernommenen Aufträgen") mit der MBGmbH offenbar als rechtlich zulässigen Fluchtpunkt aus den restriktiven AÜG-Vorschriften gewertet wissen wollte, stehen einem solchen Versuch die Statuten im Weg, weil danach die Vereinsmitgliedschaft nur physischen Personen offen steht (§ 5 Z1 der Statuten). War daher eine Vereinsmitgliedschaft des Beschäftigers (MBGmbH) von vornherein ausgeschlossen, so konnte auch nicht über diesen Umweg eine "Arbeitsgemeinschaft" uä als Rechtfertigungsgrund ins Treffen geführt werden. Andere Grundlagen für eine "Arbeitsgemeinschaft" uä hat der Berufungswerber nicht vorgebracht und ergaben sich hiefür auch aus der Aktenlage keine Hinweise.
 
Soweit der Berufungswerber den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs.2 Z6 AÜG für sich beansprucht, ist ihm mit der belangten Behörde entgegen zu halten, dass sein Verein unzweifelhaft weder eine "öffentliche" Einrichtung als solche noch eine "öffentlich geförderte" Einrichtung iSd AÜG verkörpert.
 
War aber keine der eingewendeten Ausnahmen als schlagend zu erkennen, so waren die Schuldsprüche zu 1. bis 4. in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestätigen. Letzteres, weil ein, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, Ungehorsamsdelikt vorliegt und der Berufungswerber zur Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG nur vorgebracht hatte, dass, sinngemäß, die statutengemäße Vereinstätigkeit nach "Absprache mit der Wirtschaftskammer (Wels) - gemeint offensichtlich: im guten Glauben - erfolgt sei. Abgesehen davon, dass dieses Behauptungsvorbringen unbescheinigt geblieben ist, übersieht der Berufungswerber, dass er dergleichen Auskünfte, um ein rechtstreues Agieren des Vereines abzusichern, bei der zuständigen Behörde (Bgm. d. Stadt Wels als BVB) einzuholen gehabt hätte. Andere Entschuldigungsgründe wurden weder vorgebracht noch lässt solche die Aktenlage erkennen.
 
Zum Ausmaß der Strafen: Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die belangte Behörde bei der Straffestsetzung in schlichter Fehlanwendung der §19-VStG-Kriterien oder gar ermessensmissbräuchlich vorgegangen wäre - einen derartigen Vorwurf erhebt die Berufung auch gar nicht - war vorliegend auch der Strafausspruch in allen vier Fakten zu bestätigen.
Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Berufungswerber zu 1. bis 4. Kostenbeiträge zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (jeweils 20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 
 

Mag. Gallnbrunner

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum