Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251044/2/Lg/Ni

Linz, 24.02.2004

 

 

 VwSen-251044/2/Lg/Ni Linz, am 24. Februar 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des DDr. G M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen, vom 13. März 2003, Zl. SV96-7-2002, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44 a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 726 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 56 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH, die ihrerseits als Komplementärin der S GmbH & Co KG fungiert und selbständig vertretungsbefugt ist und somit als zur Vertretung der Kommanditgesellschaft S GmbH & Co KG nach außen berufenes Organ zu verantworten habe, dass von dieser Kommanditgesellschaft als Arbeitgeberin zwei näher genannte tschechische Staatsangehörige in der Zeit von 11.4.2002 bis 18.4.2002 als Pflegerinnen im Seniorenzentrum S in B S, beschäftigt wurden, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2.  

    Das Straferkenntnis wurde am 17.3.2003 hinterlegt. Die Berufung (in der u.a. "rechtzeitig beim AMS F angezeigte Volontariate") geltend gemacht werden langte am 1.4.2003 bei der Behörde ein. Nach - wie der Bw später darlegte: wegen Ortsabwesenheit - unbeantwortet gebliebener Aufforderung zur Bekanntgabe von Zustellmängeln erfolgte die Zurückweisung der Berufung als verspätet mittels Berufungsvorentscheidung (§ 64a Abs.2 AVG) vom 12.5.2003, hinterlegt am 13.5.2003. Mit als Vorlageantrag (§ 64a Abs.1 AVG) anzusehendem Schriftstück vom 15.5.2003, eingebracht bei der Behörde am 15.5.2003, brachte der Bw vor, bei der Wiener Adresse handle es sich um eine Firmenadresse mit Bürositz, welcher nicht ständig besetzt sei. Mit ergänzendem Schreiben vom 27.5.2003 legte der Bw detailliert dar, vom 17.3. bis 28.3.2003 nicht an der betreffenden Adresse anwesend gewesen zu sein. Am 28.3.2003 habe er das Straferkenntnis behoben.

     

     

  3. Aufgrund dieser Situation ist vor dem Hintergrund der Regelungen des § 17 Abs.3 Zustellgesetz von der Rechtzeitigkeit der Berufung auszugehen. Aufgrund des Vorlageantrages trat die Berufungsvorentscheidung außer Kraft (§ 64a Abs.3 AVG).
  4.  

     

  5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt unter dem Blickwinkel des § 44a Z1 VStG die Angabe des Tatorts ein wesentliches Sprucherfordernis dar. Tatort bei Delikten wie bei dem gegenständlichen ist, ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der Sitz des Unternehmens. Da im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht der Unternehmenssitz sondern der Arbeitsort angegeben ist und aus dem Akt auch keine in dieser Hinsicht korrekte, die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechende Verfolgungshandlung ersichtlich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum