Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251068/2/BMa/Be

Linz, 27.02.2004

 

 

 VwSen-251068/2/BMa/Be Linz, am 27. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn K F L, vertreten durch WKG, Dr. H K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 1. September 2003, Zl. SV96-9-2003, wegen Verstoßes gegen das Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

     

  3. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, iVm. §§ 24 und §45 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelweber (im Folgenden: Bw) gemäß § 16 Abs.1 Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz, BGBl.Nr.324/1977 idF. BGBl.I Nr.158/2002 (im Folgenden: IESG), eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: eine Woche) verhängt.

 

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, mit Beschluss des Landesgerichts Ried i.I., GZ. 15 Se 171/02t, sei am 23. Dezember 2002 der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Firmenvermögen des Bw abgewiesen worden. Aufgrund dieser Tatsache habe ein Dienstnehmer bei der I- Geschäftsstelle Ried, einen Antrag auf Insolvenzausfallgeld gestellt. In der Folge sei dem Rechtsmittelwerber als Arbeitgeber mit Schreiben der I- GmbH - Geschäftsstelle Ried, vom 16. und 28. Jänner 2003 ein Forderungsverzeichnis zur Abgabe einer Erklärung über die Richtigkeit der darin angeführten Forderungen seines Dienstnehmers zugestellt worden. Mit nachweislichem Schreiben vom 25. Februar 2003 sei die Erledigung der Angelegenheit von der I-Service GmbH urgiert und dem Bw nochmals eine Frist bis zum 12. März 2003 gesetzt worden. Auch dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen.

Der Rsa Brief der I-Service GmbH vom 25. Februar 2003 sei durch Hinterlegung an den Bw rechtsgültig zugestellt und von ihm während der Abholfrist nicht behoben worden. Er habe sich um die ganze Angelegenheit nicht im Geringsten gekümmert. Es sei daher gerechtfertigt, seine Passivität als bedingt vorsätzliches Verhalten zu qualifizieren.

 

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass über den Bw die Mindeststrafe unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 19 VStG verhängt worden sei, da er bisher unbescholten gewesen sei. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe sei nicht möglich gewesen, weil er seiner Auskunftspflicht über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen sei.

 

1.3. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 2. September 2003 zugestellte Erkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. September 2003 (und damit rechtzeitig) zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird im Wesentlichen angeführt, es werde als Berufungsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Vorsatz bestehe aus zwei Komponenten, nämlich der Wissens- und der Wollenskomponente, die beide vorliegen müssen, damit der Vorsatz im Bereich des subjektiven Tatbestandes erfüllt sei. Im angefochtenen Straferkenntnis habe sich die belangte Behörde mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt, sondern nur pauschal ausgeführt, dass die Schuldform des bedingten Vorsatzes gegeben sei, weil die Passivität des BW ein bedingt vorsätzliches Verhalten impliziere. Er habe daher das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht gesetzt.

Sollte man dennoch gegenteiliger Ansicht sein, so sei § 21 Abs.1 VStG anzuwenden und die Behörde habe von einer Strafverhängung abzusehen. Es bedürfe keiner Erwähnung, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegen würden. Sein Verschulden sei jedenfalls als geringfügig anzusehen und die Folgen der Übertretung seien unbedeutend; es würde ausreichen, ihn mittels Bescheid zu ermahnen. Die Verhängung einer Geldstrafe sei weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Überlegungen notwendig und geboten.

 

1.4. Daher wird der Antrag gestellt, das angefochtenen Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

1.5. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14. Jänner 2004 wurde der Berufungswerber aufgefordert anzugeben, aus welchem Grund es ihm nicht möglich gewesen sei, die Forderungsverzeichnisse gemäß Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz, die eigenhändig zugestellt worden seien, zu beheben und nach Abgabe der geforderten Erklärung an die I-Service GmbH, Geschäftsstelle Ried zu retournieren.

Dazu hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 3. Februar 2004 angegeben, aufgrund eines Versehens und in Unkenntnis des Umstandes, dass in der Briefsendung die Forderungsverzeichnisse gemäß Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz beinhaltet gewesen seien, habe er die gegenständliche Briefsendung nicht behoben. Wäre er in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass die Briefsendung die oben angeführten Forderungsverzeichnisse beinhalte, so hätte eine Behebung stattgefunden und der Bw hätte selbstverständlich eine Erklärung über die Richtigkeit der darin angeführten Forderungen des Dienstnehmers abgegeben. Es sei ersichtlich, dass keinesfalls ein bedingter Vorsatz auf der subjektiven Tatseite vorliege. Der Vorsatz bestehe aus einer Wissens- und einer Wollenskomponente, welche beide im gegenständlichen Fall nicht gegeben seien.

Der Bw habe daher die vorgeworfenen Rechtsnorm des § 16 Abs.1 iVm mit § 6 Abs.4 Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz nicht verletzt und die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

2. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c 1. Satz VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.1 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu Zl. SV96-9-2003 und wie folgt erwogen:

 

3.1. Da die relevanten Rechtsvorschriften (§ 6 Abs.4 und 16 Abs.1 Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz und die §§ 19 Abs.1 und Abs.2 VStG ohnehin im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben wurden, erübrigt sich eine nochmalige Zitierung.

 

Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes wird vom Bw nicht bestritten.

Er hat somit tatbildlich im Sinne der ihm vorgeworfenen Bestimmungen gehandelt.

 

3.2. Zutreffend verweist der BW zum Verschulden darauf, dass zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des § 16 Abs.1 IESG vorsätzliches Verhalten hinsichtlich der Nichtabgabe der Erklärung nach § 6 Abs.4 gefordert ist.

Der BW bestreitet auch gar nicht, erkannt zu haben, von wem das hinterlegte Stück abgesandt wurde. Es ist aber notorisch, dass auf einer Hinterlegungsanzeige der Inhalt des hinterlegten Schriftstückes nicht aufscheint. Nach der Aktenlage kann somit - im Sinne des diesbezüglichen Berufungsvorbringens - nicht davon ausgegangen werden, er habe vom Inhalt des hinterlegten Schriftstücks Kenntnis gehabt bzw. genauer: er habe es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten beim hinterlegten Schriftstück handle es sich um eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 6 Abs. 4 IESG.

Da somit die subjektive Tatseite nicht erfüllt ist, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

4. Die Kostenentscheidung ist in § 66 Abs. 1 VStG gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

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