Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251127/2/Lg/Hu

Linz, 03.09.2004

 

 

 VwSen-251127/2/Lg/Hu Linz, am 3. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des Ing. H K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K, Mag. H P, Mag. H L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. Mai 2004, Zl. SV96-7-2002, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angesprochene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber drei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro bzw. drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 72 Stunden verhängt, weil er, wie im Zuge einer Ausreisekontrolle am Grenzübergang Weigetschlag am 16.2.2002 festgestellt worden sei, drei näher bezeichnete tschechische Staatsangehörige seit Ende Jänner bis zum 16.2.2002 beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Unter dem Titel "Verwaltungsübertretungen" ist § 9 VStG zitiert.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört unter anderem die Bezeichnung des Tatorts. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält lediglich die Angabe der Stelle, an der die Kontrolle erfolgte (Grenzkontrollstelle Weigetschlag), nicht jedoch einen Tatort (mithin: einen Arbeitsort der Ausländer bzw. - im Fall der Anwendung der sogenannten "Unternehmenssitzjudikatur" des VwGH - den Sitz des Unternehmens). Da die nach der Aktenlage einzig als verfolgungsverjährungsunterbrechend in Betracht kommende Verfolgungshandlung (§§ 31 Abs.1 und 2, 32 Abs.2 VStG iVm § 28 Abs.2 AuslBG) - die Aufforderung zur Rechtfertigung - an dem selben Mangel leidet, war spruchgemäß zu entscheiden. Bemerkt sei, dass auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses weder klar hervorgeht, ob das angefochtene Straferkenntnis die Unternehmenssitzjudikatur im Auge hat (dafür spräche die Bestrafung gemäß § 9 VStG und die mehrfache Apostrophierung der "Firma K") oder nicht (dafür sprechen Formulierungen, die den Berufungswerber direkt als Arbeitgeber bzw. als Beschäftiger ansprechen) noch entsprechende Ortsangaben für diese beiden Alternativen enthalten sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 
 

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