Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251138/2/Lg/Ni

Linz, 30.08.2004

 

 

 VwSen-251138/2/Lg/Ni Linz, am 30. August 2004

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des Ing. H P, D, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 17. Februar 2004, Zl. 101-6/3-856-3330164659, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstinstanz aufgehoben (§ 27 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, "die Firma P" habe von 25.4. bis 26.4.2003 vier näher bezeichnete polnische Staatsbürger "in W" beschäftigt. Der Berufungswerber habe "die Übertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß als § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten".

 

Nach der Textierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist - trotz Erwähnung einer GmbH, freilich ohne Nennung des Sitzes - "W" anzusehen. Da hinsichtlich eines dort gelegenen Tatorts der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz unzuständig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bemerkt sei, dass nach der Aktenlage eine Bestrafung des Berufungswerbers für dieselbe Übertretung auch mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Amstetten (Bescheid vom 15.3.2004, Zl. 3-8087-03)" ausgehend von seinem Wohnsitz in S, D" erfolgte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder
 

 

 

 

 
 

 
 

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