Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251177/5/Lg/Hu

Linz, 25.01.2005

VwSen-251177/5/Lg/Hu Linz, am 25. Jänner 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des J K, I F, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 16. November 2004, Zl. Sich96-230-2003, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.200 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 70 Stunden verhängt. Dagegen wandte sich die Berufung vom 29.11.2004 mit folgendem Text: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 16. Nov. 1004 teilen wir Ihnen mit, dass wir gegen diese Straferkenntnis Einspruch erheben, da wir es nicht verstehen, dass wir erst ein halbes Jahr nach der Überprüfung verständigt wurden. Wir ersuchen um ein klärendes Gespräch."

Mit Schreiben vom 29.12.2004 teilte der Unabhängige Verwaltungssenat dem Bw mit, dass eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe, was gegenständlich nicht der Fall sei. Es wurde dem Bw Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens - bei sonstiger Zurückweisung der Berufung - den begründeten Berufungsantrag nachzuholen (§ 13 Abs.3 AVG).

Dieses Schreiben wurde, wie der Übernahmsbestätigung zu entnehmen, am 3.1.2005 zugestellt. Die zweiwöchige Frist für die Nachbringung des begründeten Berufungsantrages endete somit am 17.1.2005. Der Bw übermittelte jedoch erst ein mit 18.1.2005 datiertes und zur Post gegebenes Schreiben an den Unabhängigen Verwaltungssenat. Schon wegen dieser Fristversäumnis war spruchgemäß zu entscheiden.

Dazu kommt, dass das Schreiben vom 18.1.2005 lediglich die Formulierung wiederholt, dass der "Einspruch" erhoben werde, weil "wir erst nach einem halben Jahr nach der Überprüfung verständigt worden und diese so nicht akzeptieren können". Mithin enthält auch dieses Schreiben keinen begründeten Berufungsantrag und ist auch aus diesem weiteren Grund spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Tatvorwurf im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten wurde. Insofern der Bw auf ein Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung aufmerksam machte, ist, wie im angefochtenen Straferkenntnis richtig ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ein anderes Delikt (nämlich einen anderen Ausländer und einen anderen Tattag) handelte. Somit ist auch aus dem Akt heraus nicht erkennbar, auf welche denkbarerweise zielführende Argumentation sich der Bw stützen könnte. Auch sonst sind erhebliche rechtliche Unzulänglichkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht erkennbar.

Der Bw sei weiters darauf aufmerksam gemacht, dass die Zurückweisung der Berufung (im Vergleich zur Abweisung der Berufung) ihm den Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der Geldstrafe erspart.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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