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des Landes Oberösterreich
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VwSen-260011/4/Gu/Bf

Linz, 03.02.1992

VwSen - 260011/4/Gu/Bf Linz, am 3. Februar 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H gegen die Höhe des mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. November 1991, Wa-96/1610/7-1991, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes verhängten Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG, § 137 Abs.4 lit.i WRG 1959 i.d.F. Wasserrechtsnovelle 1990 i.V.m. § 138 Abs.1 WRG 1959 und dem wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31. Juli 1991, Wa-1181/5-1991.

II. Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 600 S binnen 14 Tagen zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Beschuldigten schuldig erkannt, am 12. August 1991 in M, Gemeinde D einen Teil der häuslichen Abwässer in den am Baugrundstück vorbeiführenden Straßengraben geleitet zu haben, obwohl hiefür keine wasserrechtliche Bewilligung vorlag und keine bloße geringfügige Einwirkung, das Recht eines Gemeingebrauches oder eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung vorlag, sondern die Einstellung der Abwassereinleitung in den Straßengraben mit wasserpolizeilichem Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Schärding bis spätestens 31. Mai 1991 aufgetragen war.

Die belangte Behörde nahm in ihrem Straferkenntnis den Tatbestand insbesondere deshalb als erwiesen an, weil ein Färbeversuch des Abwassers des Handwaschbeckens im Badezimmer des Beschuldigten unter Zuziehung eines wasserbautechnischen Amtsachverständigen das Auslaufen des Abwassers in den Straßengraben nachgewiesen hat und in dem Straßengraben laugenartige Abwässer festgestellt worden sind.

Obgleich das Überlaufrohr des bestehenden Sammelbehälters mit Beton verschlossen gewesen ist, lag die Einwirkung auf das Gewässer durch Abwässer des Beschuldigten tatsächlich vor und sei dem Wesensgehalt des wasserpolizeilichen Auftrages, der die Einstellung der Versickerung bzw. Ableitung von Abwässern auf dem Grundstück Nr. KG D bis spätestens 31. Mai 1991 zum Ziel hatte, nicht entsprochen worden.

Die belangte Behörde nahm das Vorliegen des gerichtlich strafbaren Tatbestandes nach § 180 StGB nicht als gegeben an und berücksichtigte in Wahrnehmung der verwaltungsbehördlichen Strafkompetenz den objektiven Unrechtsgehalt - die eingetretene Verschmutzung - als nicht besonders groß. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse lag der Strafbemessung das Miteigentum an einem Wohnhaus, ein Monatseinkommen von ca. 14.000 S und Sorgepflichten für die Gattin und ein Kind zugrunde.

Bezüglich der seinerzeit mit zur Verantwortung gezogenen Ehegattin des Beschuldigten hat die belangte Behörde eine Berufungsvorentscheidung getroffen und das Verfahren gegen sie eingestellt.

In seiner Berufung vom 2. März 1991 wendet sich der Beschuldigte sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen die Strafhöhe und schränkt diese mit Eingabe vom 23. Jänner 1992 auf eine Berufung gegen die Strafhöhe ein.

Er könne sich nur vorstellen, daß die Abwässer, soferne sie nicht von anderen Anwesen stammen, vom Autowaschen auf der Hauszufahrt und vom Auswaschen von Fässern auf der Zufahrt und dergleichen stammen. Er sei seit 27. Juli 1991 im Krankenstand und beziehe nur Krankengeld. Darüber hinaus verweise er auf die Ausbildungskosten seines Sohnes.

Nachdem eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und der Sachverhalt aus der Aktenlage klar gegeben ist, war ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zur Bemessung der Strafhöhe hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG bildet die Grundlage für die Strafbemessung neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Bestrafung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist in § 138 Abs.4 WRG 1959, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1990, festgelegt und beträgt in Geld bis zu 250.000 S.

Bereits die belangte Behörde hat das Ausmaß des Verschmutzungsgrades, sohin die objektive Tatseite - als nicht besonders groß erachtet. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung liegt bei der Strafzumessung in Verwaltungsstrafangelegenheiten das Hauptgewicht auf der objektiven Tatseite. Die belangte Behörde hat in Würdigung der objektiven Tatseite den bis zu 250.000 S bestehenden Strafrahmen nur im geringen Umfang ausgeschöpft. Die untergeordneten - persönlichen Verhältnisse bezüglich der Sorgepflicht für den in Ausbildung stehenden Sohn waren bereits bei der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bekannt. Der ins Treffen geführte Krankenstand vermochte keine Herabsetzung des Strafbetrages zu rechtfertigen, zumal der Beschuldigte auch Miteigentum an einem Wohnhaus hat und im übrigen der Grad des Verschuldens, auf den die belangte Behörde nicht einging, nicht als minderer Grad des Versehens angesehen werden kann.

Im Ergebnis ist daher der Berufungswerber durch die verhängte Geldstrafe von 3.000 S, im Nichteinbringungsfalle 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bei der Anwendung der Strafzumessungsgründe in seinen Rechten nicht verletzt worden.

Die Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hatte zur Folge, daß der Berufungswerber kraft ausdrücklicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S, zu tragen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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