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VwSen-260053/4/Gf/La

Linz, 25.11.1993

VwSen-260053/4/Gf/La Linz, am 25. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dkfm. G W, vertreten durch RA Dr. W R, vom 26. Jänner 1993 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 7. Jänner 1993, Zl.

Wa/1038-5/1992-Ra, zu Recht erkannt:

I. Der vorliegenden Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch nach der Wendung "nach § 137 Abs. 2 lit. e" die Wortfolge "iVm § 29 Abs. 1" einzufügen ist.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 400 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 16 Abs. 2 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 7. Jänner 1993, Zl. Wa/1038-5/1992-Ra, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 90 Stunden) verhängt, weil er es als das nach außen vertretungsbefugte Organ einer GmbH in der Zeit vom 21. Jänner 1992 bis zum 4. März 1992 bzw. bis zum 6. Mai 1992 unterlassen habe, näher bezeichnete Stapelsilos und Belebungsbecken bei der Betriebskläranlage sowie Äschergruben und Absetzsilos auf ihre Dichtheit zu überprüfen und die Prüfprotokolle bis 31. August 1991 dem Landeshauptmann von Oö. vorzulegen; dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959 idF BGBl.Nr.

252/1990 (im folgenden: WRG) begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 12. Jänner 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Jänner 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der GmbH des Rechtsmittelwerbers bescheidmäßig aufgetragen worden sei, sämtliche Behälter, Becken und Schächte von einer befugten Person auf ihre Dichtheit überprüfen zu lassen und die entsprechenden Prüfprotokolle der Wasserrechtsbehörde bis zum 31. August 1991 vorzulegen. Diesem Auftrag sei jedoch - auch vom Berufungswerber unbestritten - bislang erst teilweise entsprochen worden, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß die belangte Behörde insofern von unzutreffenden Annahmen aus gehe, als das Silo B und die Äschergrube Ost bereits seit langem nicht mehr existierten, es an der Nordseite des Betriebes keine drei Absetzsilos gebe und sich hinsichtlich der Belebungsbecken herausgestellt habe, daß eine Dichtheitsüberprüfung im herkömmlichen Sinn infolge deren Größe gar nicht möglich sei; Abschnitt I Z. 9 des Bescheides des Landeshauptmannes von Oö. vom 6. November 1990 sei daher als gegenstandslos anzusehen. Zudem liege eine Verfügung der Vollstreckungsbehörde vor, die der GmbH faktisch jegliche Aktivität bei der Kläranlage - also auch eine Überprüfungstätigkeit für Dichtheitszertifikate - verwehre. Schließlich seien die Grundstücke der Kläranlage zur Gänze an eine andere Firma veräußert worden, weshalb die GmbH auch rechtlich keine Möglichkeit mehr habe, dort tätig zu sein.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Grieskirchen zu Zl. Wa/1038/1992; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung im Ergebnis lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 2 lit. e iVm § 29 Abs. 1 WRG begeht ua. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der es unterläßt, die ihm im Zuge der Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes aufgetragenen Vorkehrungen zu treffen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 6. November 1990, Zl. Wa-300054/43-1990/Fo/Mül, wurde festgestellt, daß das Recht der GmbH des Rechtsmittelwerbers zur Ableitung der Abwässer ihrer Lederfabrik in die Dürre Aschach mit Ablauf des Jahres 1985 erloschen ist und ihr gemäß § 29 Abs. 1 WRG ua. bis zum 31. März 1991 aufgetragen, daß sämtliche Behälter, Becken und Schächte von einer befugten Person auf ihre Dichtheit zu überprüfen sind und das Ergebnis dieser Prüfungen in Form von Prüfprotokollen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen ist (Pkt. I.9.). Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991, Zl. 512311/07-I5/91, insoweit abgewiesen, die Frist zur Erfüllung dieses Auftrages jedoch bis zum 31. August 1991 erstreckt.

Mit Schreiben vom 22. Mai 1992 hat die GmbH des Rechtsmittelwerbers Dichtheitszertifikate über in der Zeit zwischen dem 6. März 1992 und dem 12. März 1992 durchgeführte Dichtheitsprüfungen in bezug auf vier (von insgesamt 6) Silos vorgelegt und mitgeteilt, daß der Schacht neben dem Betriebshaus der Kläranlage verfüllt wurde und die restlichen Dichtheitsatteste in Arbeit seien.

4.2. Daraus ergibt sich insgesamt zweifelsfrei, daß dem bescheidmäßigen Auftrag vom 6. November 1992 jedenfalls zu dem mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht Rechnung getragen war.

In diesem Zusammenhang kann auch der Rechtsauffassung des Berufungswerbers, daß er in diesem Zeitraum, nämlich zwischen dem 21. Jänner 1992 und dem 6. Mai 1992, faktisch deshalb daran gehindert gewesen wäre, Dichtheitsprüfungen vornehmen zu lassen, weil ihm gleichzeitig von der Behörde aufgetragen gewesen sei, ein im Wege der Ersatzvornahme seitens der Behörde beauftragtes Entsorgungsunternehmen nicht bei seiner Arbeit zu behindern, nicht gefolgt werden: Die vom Rechtsmittelwerber in seiner Berufung bezogenen, im von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt (s.o., 3.) erliegenden Schreiben des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen stammen - abgesehen davon, daß ihnen zum einen ohnehin kein Bescheidcharakter und damit keine normative Wirkung zukommt, sowie davon, daß sie jeweils nur punktuelle Verhaltensweisen fordern, die auch insgesamt besehen nicht geeignet gewesen wären, die Vornahme der aufgetragenen Überprüfungen auf Dauer zu hindern - sämtliche aus einem lange vor dem Tatzeitpunkt gelegenen Zeitraum (vgl. die Schreiben vom 28. Juni 1991, Zl. Wa/1539/1991-He; vom 4. Juli 1991, Zl.

Wa/1539/1991-He; vom 15. Juli 1991, Zl. Wa/1539/1991-He; und vom 29. August 1991, Zl. Wa/1539/1991-He).

Darüber, daß das Kläranlagenareal von der GmbH - schon bereits zum Tatzeitpunkt - an eine andere Firma verkauft worden und übereignet gewesen wäre, finden sich weder im vorgelegten Verwaltungsakt entsprechende Belege noch hat der Rechtsmittelwerber solche Beweise mit seiner Berufung vorgelegt.

Indem der Rechtsmittelwerber also dem ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Auftrag im Tatzeitraum tatsächlich und im Wissen um dessen Verbindlichkeit, also vorsätzlich nicht nachgekommen ist, hat er sohin tatbestandsmäßig und schuld haft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

Die Strafbarkeit des Rechtsmittelwerbers ist daher gegeben.

4.3. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf die von ihr geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers entsprechend Bedacht genommen; der Berufungswerber ist dieser Schätzung mit der vorliegenden Berufung nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde hat jedoch nicht berücksichtigt, daß der Rechtsmittelwerber unmittelbar nach dem Tatzeitraum und noch lange vor der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses dem bescheidmäßigen Auftrag wenigstens teilweise - durch Vorlage einiger Prüfzertifikate - tatsächlich nachgekommen ist und damit Einsichtigkeit gezeigt hat; dieser Umstand war als strafmildernd zu berücksichtigen.

4.4. Aus diesem Grund findet der Oö. Verwaltungssenat daher, der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden (§ 16 Abs. 2 VStG) herabgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Spruch nach der Wendung "nach § 137 Abs. 2 lit. e" die Wortfolge "iVm § 29 Abs. 1" einzufügen ist.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 400 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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