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VwSen-260059/2/Gf/La

Linz, 19.11.1993

VwSen-260059/2/Gf/La Linz, am 19. November 1993 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß des Antrages des A W, vertreten durch RA DDr. W B, vom 4. Jänner 1993, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 27. Oktober 1992, Zl. VwSen-260039/2/Gf/Hm, erledigten Verfahrens beschlossen:

I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.

II. Der Antragsteller hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens des Oö. Verwaltungssenates in Höhe von 600 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG; § 64 Abs. 1, 2 und 6. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Rechtsmittelwerber die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 27. Oktober 1992, Zl. VwSen-260039/2/Gf/Hm, rechtskräftig erledigten Verfahrens und begründet diesen damit, daß im angeführten Straferkenntnis darauf abgestellt werde, daß gutachtlich belegt sei, daß das verunreinigte Quellwasser einen hohen Quecksilberanteil aufgewiesen habe, der nur vom Klärschlamm stammen könne. Über Anforderung seines Rechtsvertreters habe er Mitte Dezember 1992 vom Wasserverband "Kläranlage T" einen Klärschlamm-Lieferschein vom November 1989 sowie die Klärschlamm-Analyse vom 20.

Juli 1989 erhalten. Aufgrund dieser Urkunden stehe fest, daß der Rechtsmittelwerber Anfang November 1989 ca. 70 Kubikmeter Klärschlamm vom Wasserverband "Kläranlage T" bezogen und laut Eignungsbescheinigung darauf habe vertrauen dürfen, daß dessen Aufbringung keine Verunreinigung des Grundwassers hervorrufen könne. Aus diesen neu hervorgekommenen Urkunden ergebe sich daher, daß der Rechtsmittelwerber nicht schuldhaft gehandelt habe.

2.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben, wenn neue Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

2.2. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Wenn der Antragsteller nunmehr neue Beweismittel, nämlich Urkunden, die jeweils aus dem Jahr 1989 stammen - also bereits zwei Jahre vor dem Tatzeitpunkt erstellt wurden -, anbietet, so ist nichts ersichtlich, was ihn daran gehindert haben sollte, diese Urkunden dem Oö. Verwaltungssenat bereits mit seiner am 13. Oktober 1992 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden eingebrachten Berufung vorzulegen. Der Umstand, daß der Rechtsmittelwerber damals nicht rechtsfreundlich vertreten war, vermag dieses Fehlverhalten jedenfalls nicht zu entschuldigen.

3. Wurden damit aber offensichtlich Beweismittel aus eigenem Verschulden der Partei nicht bereits im rechtskräftig abgeschlosse nen Verfahren geltend gemacht, war der vorliegende Wiederaufnahmeantrag sohin gemäß § 24 VStG iVm § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 iVm Abs. 6 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 600 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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