Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260165/5/Wei/Bk

Linz, 18.12.1995

VwSen-260165/5/Wei/Bk Linz, am 18. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Dr. H J H, vertreten durch Z, W & Partner, vom 16. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. November 1994, Zl. 501/Wa-122/92d, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

Dr. H-J H ist schuldig, er hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Schmuckgalerie Dr.

H-J H Handelsgesellschaft m.b.H.", die als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementär) der "H H E Gesellschaft m.b.H. & Co KG" mit dem Sitz in L selbständig vertretungsbefugt ist, und damit als iSd § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches und zur Vertretung nach außen berufenes Organ vorsätzlich zugelassen, daß diese Kommanditgesellschaft in der Zeit vom 13. September 1990 bis zumindest 19. März 1993 im Standort L, fortgesetzte bewilligungspflichtige Einleitungen ihrer kanalgefährlichen betrieblichen Abwässer in die öffentliche Kanalisation der Stadt L (Kanalbetreiber SBL Stadtbetriebe L Ges.m.b.H.) entgegen § 32 Abs 1 und 4 WRG 1959 ohne Bewilligung vorgenommen hat, indem die bei der Erzeugung von Glasschmuck anfallenden, im wesentlichen mit Schwermetallen im Glasabrieb sowie mit Polier- und Scheuermitteln chemisch belasteten Abwässer nach unzureichender Vorreinigung durch Sedimentation in einem Absetzbecken in das öffentliche Kanalnetz fortgesetzt abgeleitet wurden.

Dr. H-J H hat dadurch eine fortgesetzte Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 begangen und wird deswegen über ihn nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 7.500,-verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen und 12 Stunden festgesetzt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat er als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 10 v.H. der verhängten Geldstrafe, das sind S 750,--, zu leisten.

II. Im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber als weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 20 v.H.

der verhängten Geldstrafe, das sind S 1500,--, zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 29.

November 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Herr Dr. H-J H, wohnhaft in L, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der 'Schmuckgalerie Dr. H-J H Handelsgesellschaft m.b.H.' mit dem Sitz in L, welche wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der 'H H Export Gesellschaft m.b.H. & Co KG' mit dem Sitz in L ist, und somit als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der 'H H Export Gesellschaft m.b.H. & Co KG' mit dem Sitz in L zu vertreten, daß von der 'H H Export Gesellschaft m.b.H. & Co KG' in der Zeit vom 13.09.1990 bis zumindest 19.03.1993 in der Betriebsanlage in L, mit chemischen Rückständen belastete Abwässer in die öffentliche Kanalisation der Stadt Linz bzw. der SBL - Stadtbetriebe L GesmbH eingeleitet wurden (diese Abwässer enthielten u.a. Blei, Zink, Barium) und somit eine gemäß § 32 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.F.d. BGBl. Nr.

252/1992 (WRG 1959), bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung vorgenommen wurde, obwohl gemäß § 32 Abs. 2 lit a) und Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf und diese wasserrechtliche Bewilligungspflicht bei Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation nur dann entfällt, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu befürchten sind, und obwohl diese Voraussetzungen einer bewilligungsfreien Einbringung der Abwässer in die Kanalisation im ggstl. Fall nicht vorlagen, da auf die eingeleiteten Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisation nicht Bedacht genommen wurde bzw. diese eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage bzw.

der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage hervorzurufen geeignet sind, sodaß jedenfalls für deren Einleitung eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben war.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß es sich bei Blei, Zink und Barium, welche ebenfalls im Abwasser enthalten waren, um gefährliche Abwasserinhaltsstoffe handelt.

Er hat hiedurch den Tatbestand des § 137 Abs. 2 lit. h Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., verwirklicht, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs. 4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt, indem er es zu vertreten hat, daß in der Zeit zwischen 13.09.1990 bis zumindest 19.03.1993 von der 'H H Export Gesellschaft m.b.H. & Co KG' in L, die o.a., chemisch belasteten Abwässer ohne die gemäß § 32 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wurden.

Der Beschuldigte hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 lit. h i.V.m. § 32 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., begangen und wird wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 2 1. Halbsatz leg.cit. über ihn eine Geldstrafe von S 7.500,-- verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen und 12 Stunden.

Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind S 750,--, zu leisten." 1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Rechtsvertreter am 6. Dezember 1994 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung vom 16. Dezember 1994, die noch am gleichen Tag - und damit rechtzeitig - zur Post gegeben worden ist.

2. Aus der Aktenlage und dem angefochtenen Straferkenntnis ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Schreiben vom 12. Jänner 1990 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich die H H KG, R, darauf hingewiesen, daß für die Ableitung der Produktionsabwässer der damals noch geplanten Errichtung eines Betriebes zur Glasschmuckerzeugung und Herstellung von Waren nach Gablonzer Art auf dem Grundstück der KG K in L eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

Die Firma wurde aufgefordert, ehestmöglich unter Einreichung eines Projekts um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.

Eine Erinnerung erfolgte mit Schreiben vom 7. Juni 1990. Mit Schreiben vom 4. September 1990 wurde für die Vorlage der Projektsunterlagen eine letzte Frist bis 31. Oktober 1990 eingeräumt, wobei laut Aktenvermerk vom 13. September 1990 die Zustellung dieser Sendung an den neuen Betriebsstandort am F in L angeordnet worden war.

Mit Schreiben vom 12. November 1990 an die Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung hat die Firma H H Gesellschaft m.b.H. & Co. KG (richtige Firma laut Firmenbuch: "H H Export Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.") F, L, um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht. Mit Schreiben vom 13. November 1990 übermittelte der Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständige Wasserrechtsbehörde erster Instanz der belangten Behörde den Akt mit der Ermächtigung gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959 zur Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung des Bescheides im Namen des Landeshauptmannes.

In dem von der belangten Behörde durchgeführten Vorprüfungsverfahren mußte die genannte Firma nach Prüfung der eingereichten Projektsunterlagen durch die Amtssachverständigen erstmals am 10. Mai 1991 und in weiterer Folge noch wiederholt zur Verbesserung und Ergänzung aufgefordert werden. Die Projektsüberarbeitungen entsprachen erst Mitte 1993 soweit, daß eine wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung durchgeführt werden konnte. Mit Schreiben vom 6. April 1993 (vgl Aktblätter 88 f) rügte der Amtssachverständige für Chemotechnik, daß die Projektsunterlagen noch immer nicht den gestellten Anforderungen entsprachen. Er hatte vergeblich versucht, die noch fehlenden Unterlagen direkt einzufordern und ersuchte nun die belangte Behörde um Nachdruck. Nach weiterer behördlicher Aufforderung vom 7. Mai 1993 legte die H H Ges.m.b.H. & Co KG durch ihre Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 22. Juni 1993 Unterlagen vor, die der Amtssachverständige des Amtes der o.ö. Landesregierung, Herr Ing. H, neuerlich als nicht vollständig überarbeitet ansah (vgl Aktblätter 106 f). Über behördliche Aufforderung vom 27. August 1993 legte die Firma durch ihre Rechtsvertreter ergänzend Beschreibungen und Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Reiniger vor und gab eine Stellungnahme ab. In weiterer Folge fand die wasserrechtliche Verhandlung vom 7. April 1994 (vgl Aktblätter, 162 ff; nicht vom 21. Februar 1994 = Kundmachungsdatum - wie im Straferkenntnis irrtümlich angeführt) an Ort und Stelle statt.

Mit Bescheid vom 24. Mai 1994, Zl. 501/Wa-112/90s, erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich der Firma H H Export Gesellschaft m.b.H. & Co KG die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der betrieblichen Abwässer ihres Modeschmuckerzeugungsbetriebes in L, F Grundstücke Nr. und je KG K in die öffentliche Kanalisation der SBL Stadtbetriebe L GesmbH unter zahlreichen Vorschreibungen.

2.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Mai 1993 hat die belangte Behörde eine Tat wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet.

Die bei der Glasschmuckerzeugung anfallenden Abwässer sind durch Glasabrieb sowie durch Reste von Polier- und Scheuermitteln verunreinigt. Im Zuge des Vorprüfungsverfahrens nahm der chemotechnische Amtssachverständige der Unterabteilung Gewässerschutz am 14. Oktober 1991 einen Lokalaugenschein mit Probenahme vor. Neben einer Abwasserprobe aus der letzten Kammer des Absetzbeckens vor Einleitung in die Ortskanalisation wurde eine Schlammprobe zur Analyse auf Schwermetalle entnommen, die auffällige Gehalte an Blei, Zink, Barium und Antimon ergab. Die chemische Analyse der Abwasserprobe durch Amtssachverständige des Amtes der o.ö. Landesregierung ergab für Blei den überhöhten Gehalt von 1,5 mg/l (Grenzwert 0,5 mg/l laut Allgemeiner Abwasseremissionsverordnung - AAEV) und einen relativ hohen Feststoffanteil von 141 mg/l.

Auffällig war auch der mit 100 mg/l sehr hohe Gehalt an anionaktiven Detergenzien. Der chemotechnische Amtssachverständige war der Ansicht, daß ein Absetzbecken zur Vorreinigung der Abwässer aus der Schleiferei, Polierund Scheuerstraße nicht ausreicht, weil durch Sedimentation die Emissionsrichtlinien bei schwermetallbelasteten Polierund Schleifstäuben nicht eingehalten werden können (vgl Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 8.11.1991, Zl.

U-GS-320410/2-1991/Hub/St, Aktblatt 46 f). Er forderte daher eine Projektsüberarbeitung durch Vorsehen einer Filtrationsstufe und eine detaillierte Beschreibung der Abwasseranfallstellen. Dem wurde von der Firma H H Gesellschaft mbH & Co KG in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juli 1992 (vgl Aktblätter 54 ff) im Vorprüfungsverfahren durch eine Projektsergänzung Rechnung getragen.

2.3. Die Strafbehörde ging davon aus, daß die aus der Produktion der neuen Betriebsanlage in L, F, stammenden Abwässer bereits während des gesamten Vorprüfungsverfahrens in die Ortskanalisation der Landeshauptstadt Linz abgeleitet worden sind. Die Tatsache der Ableitung der betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation von Linz wurde auch in den vom Bw im Strafverfahren erster Instanz erstatteten Stellungnahmen nicht bestritten. Es wurde aber eingewendet, daß in den Abwasseranalysen das Metall Barium überhaupt nicht und Zink weit unterhalb des Grenzwertes der AAEV enthalten wäre. Beim Schwermetall Blei beziehe sich der Grenzwert nach der AAEV auf "gelöstes" Blei, gegenständlich läge aber nur "gebundenes" Blei als Inhaltsstoff der Glasreste vor (vgl Stellungnahme vom 22.06.1993, Aktblätter 105 ff).

In der dazu eingeholten Stellungnahme des chemotechnischen Amtssachverständigen Ing. Huber vom 31. August 1993, Zl.

U-GS-320410/8/9-1993/Hub/Sta (vgl Aktblätter 111 f), wird festgestellt, daß der Glasabrieb eine deutliche Abwasserbelastung durch Schwermetalle (vor allem Blei) und einen erhöhten Anteil an partikulären (ungelösten) Feststoffen bewirke. Bei einer Beurteilung im Sinne des § 32 Abs 4 WRG 1959 sei von der Rohwasserbeschaffenheit auszugehen und bestehende unbewilligte Vorreinigungsvorkehrungen (hier: Absetzbecken) außer Betracht zu lassen.

Auf die Größenverhältnisse zwischen Abwassereinleitung und Kläranlage wäre nicht einzugehen, weil auch die Summationswirkung kleinerer Einleiter beachtlich ist.

Folgende grundsätzliche Gesichtspunkte nannte der Amtssachverständige:

- Abwässer mit erhöhtem Feststoffanteil können die Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage durch Ablagerungen beeinträchtigen (Abflußtauglichkeit); - Schwermetalle besitzen ein hohes Anreicherungsvermögen im Klärschlamm, wodurch dessen landwirtschaftliche Verwertung in Frage steht; - Bei der Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung für die Abwasserreinigungsanlage Asten wurde jedenfalls auf Abwässer der gegenständlichen Beschaffenheit nicht Bedacht genommen.

Der Stellungnahme vom 22. Juni 1993 entgegnete der Amtssachverständige, daß Barium sehr wohl als wesentlicher Abwasserinhaltsstoff anzusehen wäre. Die Analyse des Schlammes aus dem Absetzbecken habe mit 1700 mg/kg Trockensubstanz eine deutliche Bariumbelastung ergeben.

Dieses Schwermetall wäre daher für das Rohwasser = Gesamtabwasser und in geringerem Maße auch für das Abwasser nach der Vorreinigung im Absetzbecken infolge nicht sedimentierter, ungelöster Stoffe (Abwasserprobe vom 14.10.1991 : 141 mg/l) als charakteristisch zu werten. Auch im Befund der wasserrechtlichen Verhandlungsschrift vom 7.

April 1994 wird auf Seite 7 die von Amtssachverständigen analysierte Schlammprobe vom 14. Oktober 1991 mit ihren beträchtlichen Belastungswerten (Blei 10.500 mg/kg TS, Zink 3.700 mg/kg TS, Barium 1.700 mg/kg TS, Antimon 730 mg/kg TS) erwähnt.

Als unrichtig wies der chemotechnische Amtssachverständige unter Hinweis auf Anlage C Punkt 3 der AAEV auch die Behauptung aus, daß sich die Grenzwerte der AAEV auf gelöste Schwermetallanteile bezögen. Danach beziehen sich die aufgezählten Parameter, unter denen sich auch die Schwermetalle befinden, ausdrücklich auf Gesamtgehalte und damit auch auf die Feststoffanteile.

2.4. Im Befund der wasserrechtlichen Verhandlungsschrift vom 7. April 1994, Zl. 501/Wa-112/90q (vgl Seite 5), wird auf die überhöhten Analysewerte aus den Proben vom 14. Oktober 1991 Bezug genommen und berichtet, daß nunmehr der Einbau eines feinporigen Filters vorgesehen wurde. Eine am 25.

Jänner 1993 gezogene Abwasserprobe wurde vom Zivilingenieur Axel Begert analysiert. Die vorgelegte Analyse zur Überprüfung der Filtrationswirkung weist eine Reduktion des Bleigehaltes von 1,16 mg Pb/l auf 0,0046 mg Pb/l aus. Dieser Wert lag damit wesentlich unter dem nach der AAEV geforderten von 0,5 mg Pb/l. Auf Seite 6 der Verhandlungsschrift wird aus chemischer Sicht betont, daß die Zusammensetzung der verwendeten (verarbeiteten) Stangengläser von besonderer Bedeutung sei, da diese Gläser je nach Farbgebung verschiedene Metalloxide enthalten und im Wege des Glasabriebes Schwermetalle ins Abwasser gelangen.

Unter Bezugnahme auf die Angaben im Projekt werden genannt:

Blei, Zink, Barium, Kobalt, Kupfer, Eisen, Nickel, Mangan, Arsen, Chrom, Antimon, Gold sowie Kadmium und Selen in sulfidischer Form.

2.5. In der Berufung wird behauptet, daß ein Ansuchen am 18.

September 1990 "bei der Landesregierung" gestellt worden wäre. Damals wäre es erstmals möglich gewesen, Art und Umfang der Einleitungen abzuschätzen. Es wäre auch nicht geklärt gewesen, ob die Landesregierung oder der Magistrat zuständig war, was zum neuerlichen Antrag vom 12. November 1990 geführt hätte. Wegen offensichtlicher Kompetenzprobleme wären Unterlagen auch zwei- bis dreifach vorgelegt worden.

Recherchen hätten ergeben, daß sich Teile der vorgelegten Unterlagen im Gewerbeakt, im Wasserrechtsakt und bei den Sachverständigen befunden hätten. An den Verzögerungen träfe daher Herrn L von der Firma H H Gesellschaft m.b.H. & Co KG kein Verschulden. Die projektierte Anlage wäre bereits Ende 1990 bzw Anfang 1991 zu genehmigen gewesen. Die belangte Behörde hätte jedoch auf das Inkrafttreten der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (BGBl Nr. 179/1991) gewartet und in der Folge Projektsüberarbeitungen gefordert. Dies hätte zur Projektierung eines Filters um einen Betrag von S 288.000,-geführt und mehrfache chemische Abwasseranalysen erfordert.

Um die Projektsplanung zu ermöglichen, hätten "im eingeschränkten Probebetrieb" Abwässer erzeugt werden müssen.

Herr L und der Bw hätten längere Zeit der Meinung sein können, daß keine gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe eingeleitet werden und daß keine Bewilligungspflicht nach dem WRG gegeben ist, weil nach der Abwasseranalyse vom 7.

September 1990 des SBL-Instituts (Dr. R) absetzbare Stoffe nicht nachweisbar waren. Damit hätte sich wohl auch kein Feststoffanteil ablagern und die Kanalisationsanlage beeinträchtigen können. Zur Feststellung im angefochtenen Straferkenntnis, daß bei der Kläranlage Asten auf Abwässer der gegenständlichen Beschaffenheit nicht Bedacht genommen wurde, meint die Berufung, daß sich dies wohl nur auf die Menge beziehen könnte. Bei den bekannten Dimensionen der Kläranlage und einer Einleitmenge von 3 bis 4 m3/Tag könnte dies wohl nicht ernstlich behauptet werden. Es fehlte dafür jegliche Begründung.

Die Ausführungen auf Seite 9 oben des Straferkenntnisses, wonach bei Konsensgenehmigungsverfahren der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen, die selbstverständlich dem jeweiligen Betrieb und der jeweiligen Abwassersituation entsprechen müssen, vorzulegen und die Behörde dann die Konsensfähigkeit zu beurteilen hat, seien bezeichnend. Es stelle sich hier die Frage, wie der Antragsteller an die verlangten Daten kommen soll, ohne einen Betrieb durchzuführen. Es sei denkunmöglich, die notwendigen Proben zu ziehen, wenn diese nicht anfallen bzw mangels Betrieb nicht anfallen dürfen.

Aus dem gesamten Ablauf der Angelegenheit ergebe sich, daß den Bw keinerlei Verschulden treffe. Ginge man von einem Verschulden aus, so wäre dieses derart gering, daß es vernachlässigt werden könnte und eine Bestrafung weder geboten noch angezeigt erschiene.

2.6. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, im Vorlageschreiben ihr Straferkenntnis verteidigt und seine vollinhaltliche Bestätigung beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, daß der wesentliche Sachverhalt substantiell nicht bestritten wurde und aufgrund der strafbehördlichen Ermittlungen hinreichend geklärt erscheint. Bei Beurteilung der Rechtsfragen war daher von dem unter Punkt 2 dargestellten Sachenverhalt auszugehen.

Der Bw hat die Einleitung der betrieblichen Produktionsabwässer in die Ortskanalisation von Linz im angelasteten Tatzeitraum nicht bestritten. Den unbedenklichen und folgerichtigen Ausführungen des chemotechnischen Amtssachverständigen vermochte er keine überzeugenden Einwände entgegenzusetzen. Wie die belangte Behörde mit Recht betont hat, ist der Bw den gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

3.2. Der Hinweis der Berufung auf die Abwasseruntersuchung vom 7. September 1990 durch Dr. R vom SBL-Institut für Wasseraufbereitung, eine Abwasserprobe vom 28. August 1990 betreffend, ist schon deshalb nicht aussagekräftig, weil diese Untersuchung auf die betriebsspezifischen Parameter (Glasschmuckproduktion aus Farbgläsern mit Metalloxiden!) nicht ausreichend einging (vgl dazu Befund in der Verhandlungsschrift vom 7.4.1994, Seite 6). Außerdem ist durchaus fraglich, ob die Produktionsbedingungen zum damaligen Probenahmezeitpunkt den späteren anläßlich der Probenahme durch den chemotechnischen Amtssachverständigen am 14. November 1991 vergleichbar waren. Im übrigen waren zwar absetzbare Stoffe nicht nachweisbar, aber abfiltrierbare Stoffe im Wert von immerhin 63 mg/l vorhanden, was wiederum auf einen Feststoffanteil bzw auf einen erheblichen Anteil ungelöster Stoffe hindeutet. Auch wenn die ungelösten Stoffe mit 141 mg/l in der Abwasserprobe vom 14. Oktober 1991 noch wesentlich höher waren, ist die Untersuchung der Abwasserprobe vom 28. August 1990 jedenfalls nicht geeignet, die Unbedenklichkeit des betrieblichen Abwassers darzulegen.

3.3. Die ohnehin nicht entscheidungsrelevanten und auch nicht ganz nachvollziehbaren Behauptungen über angebliche Kompetenzprobleme und behördliche Verfahrensverzögerungen (zB Abwarten der AAEV durch die belangte Behörde) widersprechen schon der dem unabhängigen Verwaltungssenat vorliegenden Aktenlage. Dem dokumentierten Verfahrensablauf kann vielmehr entnommen werden, daß die lange Dauer des Vorprüfungsverfahrens im wesentlichen auf von vornherein unzureichende Projektsunterlagen und wiederholt unterlassene Verbesserungen und Ergänzungen durch die Firma H H Export Gesellschaft m.b.H. & Co KG zurückzuführen ist. Das in der Berufung erwähnte Ansuchen am 18. September 1990 existiert ebenfalls nicht. Tatsächlich hat die "H H KG", gezeichnet von J. L, dessen Vertretungsbefugnis bereits fraglich ist, ein Schreiben vom 18. September 1990 an die Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö.

Landesregierung gerichtet, in dem sich bloß eine oberflächliche und lückenhafte Mitteilung zum Thema Betriebsabwässer am Standort L, aber nicht einmal ansatzweise ein Bewilligungsbegehren findet.

Von einer tauglichen Antragstellung mit Einreichung von Unterlagen im Sinne der detaillierten Anforderungen des § 103 WRG 1959 konnte überhaupt keine Rede sein.

Schließlich vermag die Berufung mit der evidenten Schutzbehauptung, wonach für die Projektsplanung Abwässer "im eingeschränkten Probebetrieb" hätten erzeugt werden müssen, keine Zweifel beim erkennenden Verwaltungssenat darüber erwecken, daß die Glasschmuckproduktion während des gesamten wasserrechtlichen Vorverfahrens und jedenfalls auch im angelasteten Tatzeitraum am Standort stattfand und die anfallenden Abwässer in die Ortskanalisation von Linz eingeleitet wurden.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht einer strengeren Strafe nach den Abs 3 bis 5 unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs 4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt.

Nach § 32 Abs 4 WRG 1959 idF der WR-Novelle 1990 bedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt (Indirekteinleiter), wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind. Das (zustimmende) Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird.

§ 32 Abs 4 bestimmt weiter, daß der Landeshauptmann durch Verordnung für bestimmte Stoffe Grenzwerte festlegen kann, bei deren Einhaltung eine Bewilligung für Indirekteinleiter nicht erforderlich ist, sofern anläßlich der Bewilligung der Kanalisationsanlage nicht andere Regelungen getroffen wurden. Hinsichtlich der bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, Referenzanalyseverfahren sowie sonstiger für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgeblichen Gesichtspunkte gelten die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 33b Abs 5 verordneten Regelungen.

Für die Emissionswerte, Überwachungsvorschriften, Beurteilungskriterien und Analysemethoden ist auf die Richtlinien der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (BGBl Nr. 179/1991, zuletzt geändert durch BGBl Nr.

537/1993) zu verweisen.

4.2. Der wesentliche Inhalt des Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist dem § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 zu entnehmen, der allerdings im Zusammenhang mit dem Merkmal der bewilligungspflichtigen Einleitung in eine Kanalisation auf die Ausnahmevorschrift des § 32 Abs 4 WRG 1959 verweist. Diese Gesetzesstelle umschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine indirekte Einleitung ausnahmsweise nicht bewilligungspflichtig ist. So gesehen ist das Nichtvorliegen dieser Bedingungen (negatives) Tatbestandsmerkmal des § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959, was positiv in dem Merkmal der bewilligungspflichtigen Einleitung zum Ausdruck kommt.

Diese Bewilligung ist entgegen der erschließbaren Ansicht der belangten Behörde keine zur direkten Einbringung von Stoffen in Gewässer iSd § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959, weil eine Kanalisationsanlage kein Gewässer darstellt (vgl bereits VwSlg 6816 A/1965; VwSlg 13200 A/1990). Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates handelt es sich aber um eine Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 1 iVm Abs 4 WRG 1959.

§ 32 Abs 1 unterwirft auch die mittelbaren Beeinträchtigungen der Beschaffenheit von Gewässern einer Bewilligungspflicht. Der im Zusammenhang erkennbare Zweck besteht darin, die durch die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Kanalisationsanlage oder der Wirksamkeit einer Reinigungsanlage möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Wassergüte des Vorfluters (gegenständlich die Donau) zu verhindern.

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs 4 WRG 1959 für eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 1 leg.cit. nicht vor. Wie die belangte Strafbehörde richtig ausgeführt hat, müßten die gesetzlichen Voraussetzungen kumulativ bejaht werden können. Nach der neuen Rechtslage seit Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1990 genügt es nicht, daß die Zustimmung des Kanalisationsbetreibers SBL - Stadtbetriebe L Ges.m.b.H.

zur Einleitung der Abwässer eingeholt worden ist. Vielmehr bedürfte es auch des Nachweises, daß auf die einzuleitenden Abwasserinhaltsstoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen und überdies Beeinträchtigungen oder bauliche Schäden oder zusätzliche Gefahren für das Bedienungspersonal nicht zu besorgen sind.

Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Chemotechnik sind eindeutig (vgl Aktblatt 112). Durch die gegenständlichen Abwässer aus der Glasschmuckerzeugung, auf deren Beschaffenheit bei der Bewilligung der Kläranlage Asten jedenfalls nicht Bedacht genommen wurde, ist zu besorgen, daß Feststoffablagerungen die Abflußtauglichkeit der Kanalisationanlage beeinträchtigen sowie daß sich die eingeleiteten Schwermetalle im Klärschlamm anreichern.

Entgegen der Berufungsansicht haben bei dieser Beurteilung die konkreten Größenverhältnisse wegen der Beeinträchtigung der allgemeinen Funktionstüchtigkeit einer Kläranlage durch viele kleine Indirekteinleiter (Summationswirkung) außer Betracht zu bleiben. Es geht nicht erst um die Verhinderung konkreter Gefahren für die Kanalisation, sondern bedarf einer Berücksichtigung des gegebenen Gefährdungspotentials und damit bereits einer vorbeugenden Abwehr von abstrakten Gefahren.

Die Bewilligungspflicht der Einleitung in die öffentliche Kanalisation besteht grundsätzlich aufgrund des betrieblichen Abwasseranfalls mit seinen kanalgefährlichen Stoffen. Dabei sind neben den Schwermetallen im Glasabrieb auch die verwendeten Polier- und Scheuermittel zu berücksichtigen. Die belangte Strafbehörde hat zutreffend angenommen, daß für die Bewilligungspflicht die konsenslose Vorreinigung durch Sedimentation im Absetzbecken außer Betracht zu bleiben hat, weil die Beurteilung der Konsensfähigkeit von Anlagen und Maßnahmen und der notwendigen Vorschreibungen dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vorbehalten bleiben muß. Außerdem ist im konkreten Fall durch die gutachtliche Beurteilung des Amtssachverständigen für Chemotechnik ohnehin erwiesen, daß das vorgesehene Absetzbecken für eine ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Vorreinigung unzureichend war.

4.3. Der Bw bestreitet sein Verschulden, weil er aufgrund der Abwasseranalyse des SBL-Instituts (Dr. R) davon hätte ausgehen können, daß keine gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe eingeleitet werden. Dieser Einwand ist nicht zur Entlastung geeignet. Wie schon unter Punkt 3.2.

dargelegt, ist die in Rede stehende Abwasseranalyse mangels Untersuchung der wesentlichen Parameter nicht aussagekräftig. Außerdem war dem Bw bekannt, daß mit Metalloxiden belastete färbige Stangengläser zur Produktion des Glasschmucks verwendet werden. Bei einiger Aufmerksamkeit hätte er daher erkennen können, daß im Zuge der Bearbeitung auch Schwermetalle frei werden und im Abwasser transportiert werden. Wie die selbständige Errichtung eines Absetzbeckens zur Vorreinigung durch Sedimentation beweist, war diese Problematik im Unternehmen durchaus geläufig.

Abgesehen von den Schwermetallen fielen im Produktionsprozeß auch saure und alkalische Abwasserströme (Poliererei, Glassteinreinigung, Vollentsalzung) an, die eines wasserrechtsbehördlichen Konsenses bedurften. Die im eingereichten Projekt bejahte Frage der ausreichenden Mischneutralisation im Absetzbecken unterlag der Überprüfung und Begutachtung durch Amtssachverständige. Anläßlich der wasserrechtlichen Verhandlung hielt der Amtssachverständige eine pH-Wert Messung mit automatischer Pumpenverriegelung bei Über- oder Unterschreitung des zulässigen Bereiches für erforderlich, wobei in solchen Fällen Neutralisationschemikalien beizumischen wären (vgl Verhandlungsschrift vom 7.4.1994, Seiten 6 ff). Auch aus diesem Gesichtspunkt kann demnach gar keine Rede davon sein, daß nur unbedenkliche Abwasserinhaltsstoffe zur Ableitung gelangten.

4.4. Die Behauptung, daß das Inkrafttreten der AAEV abgewartet worden wäre, ist nicht nur unrichtig, sondern auch unerheblich. Auch unabhängig von der AAEV, deren Grenzwerte gemäß Anlage A im Hinblick auf § 4 Abs 2 Punkt 6.2. nicht unmittelbar anwendbar sind, beweisen die Ausführungen des Amtssachverständigen, daß die Firma H H Export Gesellschaft m.b.H. & Co KG gemäß § 32 Abs 1 und 4 WRG 1959 nach dem aktuellen Stand der Technik bewilligungspflichtige Einleitungen in die öffentliche Kanalisation von Linz vorgenommen hat.

Schließlich trifft es auch nicht zu, daß es mangels erlaubten Betriebs unmöglich gewesen wäre, die für die Projektseinreichung notwendigen Proben zu ziehen. Der Bw übersieht dabei, daß ein Betrieb mit repräsentativem Rohstoffeinsatz jederzeit möglich und zulässig ist, solange nicht die bedenklichen Produktionsabwässer einfach ohne Bewilligung in die Kanalisation eingeleitet werden. Ein ganz kurzfristiger Probebetrieb verbunden mit der Einleitung von Abwässern eines Tages hätte wohl toleriert werden können, keinesfalls aber ein fortgesetzter Betrieb über Wochen, Monate oder Jahre. Damit ist auch der erstmals im Berufungsverfahren aufgestellten offensichtlichen Schutzbehauptung des eingeschränkten Probebetriebs zur Erzeugung von Abwässern der Boden entzogen.

4.5. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von deliktischen Einzelhandlungen durch Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges aufgrund eines Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit verschmelzen (vgl dazu die Judikatur bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 76 ff zu § 22 VStG).

Dabei müssen die Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen Willensentschluß, dem sog Gesamtvorsatz, getragen sein, der schrittweise durch fortgesetzte Einzelakte als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts des Täters auf die Zielerreichung gerichtet ist (vgl näher mN Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 28 Rz 34 ff; ebenso Hauer/Leukauf, Handbuch, 4. A [1990], 819 Anm 1 zu § 22 VStG). Bei der bewilligungspflichtigen Ableitung von Abwässern in eine Ortskanalisation handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt (vgl etwa VwGH 18.3.1994, 93/07/0011).

Schon aufgrund des durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und der Einlassung des Bw kann am dem für einen Fortsetzungszusammenhang begrifflich notendigen Gesamtkonzept nicht gezweifelt werden. Die fortgesetzten Einleitungen der belasteten betrieblichen Abwässer über den Tatzeitraum vom 13. September 1990 bis mindestens 19. März 1993 wurden ganz bewußt vorgenommen, weil andernfalls der Glasschmuckerzeugungsbetrieb nicht hätte aufrechterhalten werden können. Wie unter Punkt 2.1. festgestellt wurde, hat der Landeshauptmann von Oberösterreich schon mit Schreiben vom 19. Jänner 1990 zur Einreichung eines Abwasserprojektes aufgefordert und mit den weiteren Schreiben vom 7. Juni und 4. September 1990 die Bewilligungspflicht eingemahnt. Obwohl nach Übersiedlung an den neuen Betriebsstandort in L, offensichtlich sogleich produziert worden ist, hat die H H Gesellschaft mbH & Co KG dennoch bis etwa Mitte 1993 kein geeignetes und aussagekräftiges Projekt zur raschen Erlangung des wasserrechtlichen Konsenses für die Indirekteinleitungen eingebracht. Da die Konsensbedürftigkeit der Ableitungen im Hinblick auf die Ermahnungen durch die Wasserrechtsbehörde bekannt war oder zumindest ernstlich für möglich gehalten werden mußte, kann an der wenigstens bedingt vorsätzlichen (vgl § 5 Abs 1 StGB) Mißachtung der Bewilligungspflicht kein Zweifel bestehen. Im betriebswirtschaftlichen Interesse hatte sich der Bw damit abgefunden, daß die fortgesetzten Indirekteinleitungen zunächst bis zur Erteilung im wasserrechtlichen Verfahren ohne die erforderliche Bewilligung erfolgten.

Die belangte Strafbehörde hat zwar der Sache nach ein fortgesetztes Delikt zu Recht angenommen, den Fortsetzungszusammenhang aber nicht mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht. Der erkennende Verwaltungssenat hat daher bei Wahrung der Identität der Tat den Schuldspruch neu und übersichtlicher formuliert.

4.6. Bei der Strafbemessung konnte die Strafbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von S 30.000,-- und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgehen, zumal der Bw dieser dem Parteiengehör ordnungsgemäß unterzogenen Einschätzung nichts entgegnete. Zutreffend wertete die Strafbehörde die Unbescholtenheit als mildernd und den langen Tatzeitraum von über 30 Monaten als erschwerend. Auch dem erkennenden Verwaltungssenat erscheint das Verschulden des Bw beträchtlich. Die Ausschöpfung des gegebenen Strafrahmens des § 137 Abs 2 WRG 1959 (Geldstrafe bis zu S 30.000,--) zu 25 v.H. (S 7.500,--) ist durchaus tat- und schuldangemessen und erscheint auch unbedingt erforderlich, um den Bw in Hinkunft von einschlägigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Seine günstigen Einkommensverhältnisse erforderten keine Abstriche. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden, die beim gegebenen Strafrahmen von bis zu 2 Wochen gemäß § 16 Abs 2 Satz 1 VStG im Sinne der ständigen h. Judikatur verhältnismäßig der Primärstrafe entspricht, war nicht zu beanstanden.

5. Im Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen und dem Bw im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 v.H. der verhängten Geldstrafe (S 1.500,--) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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