Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260170/9/Le/La

Linz, 28.03.1996

VwSen-260170/9/Le/La Linz, am 28. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der Frau H. S., ................, ................, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.1.1995, Zl. Wa96-684-1994, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 2.000 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.1.1995 wurde die nunmehrige Berufungswerberin (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 137 Abs.3 lit.g des Wasserrechtsgesetzes 1959 (im folgenden kurz: WRG) mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Tagen) bestraft; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde der nunmehrigen Bw vorgeworfen, am 28.11.1994 die Abwässer aus der Liegenschaft N. .. durch einen Überlauf an der Senkgrube in einen Oberflächenwasserkanal und in weiterer Folge in den K.

eingeleitet zu haben, ohne dafür eine wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß auf Grund von Anzeigen am 28.11.1994 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden wäre, bei dem festgestellt worden wäre, daß die Abwässer von etwa 20 Personen in eine ca. 5 bis 6 m3 fassende Senkgrube eingeleitet würden und das Überwasser dieser Senkgrube über eine Verrohrung in einen Oberflächenwasserkanal geleitet würde und in weiterer Folge in den Kroißbach fließe. Für diese Art der Ableitung gebe es keine wasserrechtliche Bewilligung. Am Tag des Lokalaugenscheines wäre die Senkgrube zur Gänze gefüllt gewesen, weshalb die an diesem Tage anfallenden Abwässer gänzlich über den bestehenden Überlauf in den Oberflächenwasserkanal und in weiterer Folge in den K. gelangt wären.

Nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage stellte die Behörde fest, daß für die Ableitung der Senkgrubenüberwässer eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliege und daher der Straftatbestand erfüllt sei.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde berücksichtigt, daß im genannten Objekt Wohnungen vermietet würden und ca. 20 Bewohner dauernd anwesend wären.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 1.2.1995, mit der die nunmehrige Bw ersuchte, ihrer Berufung stattzugeben und die Bestrafung aufzuheben.

In der Begründung führt sie aus, daß von ihr nie eine diesbezügliche Verrohrung von der Senkgrube in den Oberflächenwasserkanal vorgenommen worden sei. Diese Verrohrung wäre ihrer Erinnerung nach vor einigen Jahren mit Wissen und Zustimmung der örtlichen Gemeinde erfolgt und wären die Kosten hiefür zu je einem Drittel von der Gemeinde, von ihr und einem Nachbarn in Höhe von je ca.

5.000 S übernommen worden. Bei den Verrohrungsarbeiten sei sie nicht anwesend gewesen.

Sie sei daher der Meinung, daß die Ableitung des Überwassers erlaubterweise erfolgt sei, weshalb vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten im strafrechtlichen Sinne auszuschließen sei.

Ergänzend erwähnte sie, daß nicht nur aus der Liegenschaft N. .., sondern auch aus zahlreichen anderen Liegenschaften des Ortes das Überwasser in den Oberflächenwasserkanal fließe. Daß sie als einzige bestraft werde, sei eine Ungleichbehandlung, wenn nicht Willkür.

Überdies sei die Höhe der Strafe mit 10.000 S im Hinblick auf den minimalen Unrechtsgehalt ihres Verhaltens, aber auch auf Grund ihrer schlechten Vermögens- und Einkommensverhältnisse (Überschuldung und seit Jahren nur Verluste aus dem Gewerbebetrieb) viel zu hoch angesetzt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Berufung sowie den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem O.ö.

Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat zur Klärung der Sachund Rechtslage eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 1.3.1996 anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt.

An dieser Verhandlung nahm die Berufungswerberin nicht persönlich teil, ließ sich aber von ihrem Schwager Dr. W. H.

vertreten; der Bürgermeister der Gemeinde N., Herr O. G., wurde als Zeuge befragt; die belangte Behörde hat ohne Angabe von Gründen an dieser Verhandlung nicht teilgenommen.

Dabei hat sich ergeben, daß die vorgeworfene Verwaltungsübertretung an sich nicht bestritten wird. Die Gemeinde Niederthalheim hatte zur Sammlung der Dachabwässer der Liegenschaft Storz, die beim Haus sowie beim daneben befindlichen Parkplatz (für die im Haus befindliche Diskothek bzw.

das Cafehaus) anfielen, sowie für die Regenwässer der angrenzenden Liegenschaften im Jahr 1991 einen Regenwasserkanal errichtet. Dieser Kanal wurde im Auftrag der Gemeinde errichtet und hat die Gemeinde auch einen Kostenbeitrag dafür übernommen. Die restlichen Kosten wurden von den betroffenen Liegenschaftseigentümern getragen, wobei auch die nunmehrige Bw einen Kostenbeitrag von 4.988,90 S geleistet hat.

Es konnte nicht eruiert werden, wer letztlich den Überlaufkanal von der Senkgrube der Liegenschaft Storz zu diesem Oberflächenwasserkanal errichtet hat. Es ist jedoch mit Sicherheit davon auszugehen und hat dies der Bürgermeister der Gemeinde N. als Zeuge bestätigt, daß dieser Überlauf von der Gemeinde nicht errichtet wurde.

Der Vertreter der Bw gab an, daß sich in der Zwischenzeit der Sachverhalt wesentlich geändert hätte, als die Senkgrube immer zeitgerecht entleert würde und daher keine Überwässer mehr in den Oberflächenwasserkanal sowie in weiterer Folge in den Bach eingeleitet werden. Der Gastgewerbebetrieb sei ca. seit einem halben Jahr geschlossen und hätte sich auch die Zahl der Mieter auf zwei Personen mit einem Kind reduziert.

Der Vertreter der Bw verwies auch auf die prekäre wirtschaftliche Situation der Bw und die massive Überschuldung des Betriebes der Fleischhauerei. Überdies solle das Haus in der nächsten Zeit verkauft werden.

Der Überlauf sei aber nach wie vor nicht dauerhaft verschlossen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Die der nunmehrigen Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 137 Abs.3 lit.g WRG hat folgenden Wortlaut:

"Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer g) ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt;" § 32 Abs.1 WRG bestimmt, daß Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind. ...

Nach Abs.2 leg.cit. bedürfen der Bewilligung iSd Abs.1 jedenfalls a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigen oder gasförmigen Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

Es steht außer Zweifel, daß die Ableitung von Senkgrubenüberwässern in einen Kanal eine derartige bewilligungspflichtige Einbringung ist, die nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Bewilligung zulässig wäre.

Daß eine solche Bewilligung vorhanden wäre, hat nicht einmal die Bw behauptet.

Es steht aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren auch fest, daß dieser Überlauf nicht von der Gemeinde errichtet wurde, wie dies die Bw in ihrer Berufung behauptet hatte, sondern daß sie selbst dafür verantwortlich ist. Dies geht daraus hervor, daß einerseits niemand anderer ein Interesse an dieser "kostengünstigen" Entsorgung von Schmutzwässern hatte und überdies niemand anderer auf dem Grundstück der Bw Grabungsarbeiten zur Kanalrohrverlegung hätte durchführen können, ohne Wissen und Zustimmung der Grundeigentümerin.

Damit aber steht fest, daß die Bw die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen bzw.

zu vertreten hat.

4.3. Zur subjektiven Tatseite:

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das Wasserrechtsgesetz bestimmt hinsichtlich des Verschuldens nichts anderes, sodaß nach der oben genannten Gesetzesbestimmung zur Verwirklichung der subjektiven Tatseite einer Verwaltungsübertretung Fahrlässigkeit genügt.

Die Bw hat es unterlassen, glaubhaft zu machen, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, nämlich an der vorgeworfenen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, kein Verschulden trifft. Damit war aber ohne weitergehender Ermittlungen von einer fahrlässigen Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auszugehen und Verschulden zumindest in Form von Fahrlässigkeit anzunehmen.

4.4. Zu den Berufungsausführungen ist, soweit sie nicht schon durch die obigen Darlegungen entkräftet sind, folgendes zu bemerken:

Die Behauptung, daß auch aus zahlreichen anderen Liegenschaften des Ortes das "Überwasser" in den Oberflächenwasserkanal fließe, war nicht näher zu überprüfen, weil selbst bei Zutreffen dieser Behauptung dieser Umstand die Bw nicht entlasten würde. Es steht durch die höchstgerichtliche Judikatur als gesichert fest, daß es zwar eine Gleichheit im Recht, nicht jedoch im Unrecht gibt. Niemand kann für sich aus dem Umstand, daß andere wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung nicht bestraft werden, das Recht ableiten, selbst für diese Übertretung nicht bestraft zu werden.

Es steht der Bw jedoch frei, im Falle des Verdachtes, daß andere Liegenschaftseigentümer derartige Verwaltungsübertretungen begehen, entsprechende Anzeigen an die Strafbehörde erster Instanz zu richten.

Zu den Berufungsausführungen hinsichtlich der Strafbemessung wird auf Punkt 4.5. (siehe unten) verwiesen.

4.5. Zur Strafbemessung:

Die Strafbemessung ist in § 19 VStG wie folgt geregelt:

"§ 19 (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Wenn die Bw in ihrer Berufung darauf hinweist, daß im Hinblick auf den "minimalen Unrechtsgehalt" ihres Verhaltens, aber auch aufgrund ihrer schlechten Vermögensund Einkommensverhältnisse (Überschuldung und seit Jahren nur Verluste aus dem Gewerbebetrieb) die verhängte Strafe viel zu hoch angesetzt worden sei, so ist ihr entgegenzuhalten, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nur einen Teilaspekt der Strafbemessung darstellen. Bedeutend mehr fällt ins Gewicht die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, der immerhin für eine derartige Verwaltungsübertretung eine Höchststrafe von 100.000 S vorsieht; weiters der Umstand, daß gerade die Einleitung von Senkgrubenüberwässern ohne irgendwelche Klärung in Oberflächengewässer eine Belastung dieser Gewässer nach sich zieht. Damit sind die durch das Wasserrechtsgesetz geschützten Interessen an der Erhaltung von Oberflächenwässern jedenfalls gefährdet.

Dabei kommt dem von der Erstbehörde bereits ins Kalkül gezogenen Umstand, daß das gegenständliche Objekt vermietet und zumindest 20 Bewohner dauernd anwesend waren, große Bedeutung zu. Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen (obwohl dies im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich erwähnt wurde, wohl aber im Ermittlungsverfahren zutage kam), daß zum damaligen Zeitpunkt auch die Schmutzwässer aus der im Haus befindlichen Gaststätte (Cafehaus bzw.

Diskothek) in diese Senkgrube geleitet wurden und von dort über die Verrohrung in den Oberflächenwasserkanal und in weiterer Folge in den K. gelangten.

Der Umstand, daß in der Zwischenzeit der Gastbetrieb geschlossen und das Haus nur mehr von drei Personen dauernd bewohnt wird, kann für den Tatzeitraum keine Änderung mehr bewirken. Die Bw kann auch keine "tätige Reue" für sich in Anspruch nehmen, da sie bis dato nicht nachweislich diesen Überlauf beseitigt hat.

Die Prüfung der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafzumessung hat unter Bedachtnahme auf das Vorbringen der Berufungswerberin ergeben, daß die in § 19 VStG vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien eingehalten wurden und eine Herabsetzung der Strafe unter den aufgezeigten Umständen nicht möglich war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 2.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum