Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260190/3/Ga/La

Linz, 29.04.1997

VwSen-260190/3/Ga/La              Linz, am 29. April 1997 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des H G in S. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26. Februar 1996, Zl. Wa96-18-1995-Lac, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straf erkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1; §§ 64 ff.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird über den Berufungswerber wegen einer Übertretung gemäß § 137 Abs.3 lit.f iVm § 31b (gemeint: § 31b Abs.1) WRG eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt. Ihm wird eine neunmona-tige (von 16. Februar bis 18. November 1995) bewilligungspflichtige, jedoch ohne Bewilligung vorgenommene Lagerung bestimmter, im einzelnen aufgezählter gefährlicher Abfälle auf unbefestigtem Grund im Bereich seines Schrott- und Autowracksammelbetriebes, mit näherer Standortangabe in der Gemeine S, angelastet.

2. Der Berufungswerber bestreitet und bringt tatseitig vor, daß die Lagerhalle überdacht und der Boden betoniert sei und daher keine Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundwasser vorläge, einerseits. Andererseits habe er die Gegenstände teils schon März bis April 1995 entsorgt; Restbestände benötige er für den eigenen Betrieb. Wieder andere Gegenstände seien längst (ohne Zeitangabe) entfernt worden und überhaupt befänden sich auf dem gesamten Gelände und in der Lagerhalle keine gefährlichen Abfälle. Außerdem habe er alle Gewerbeberechtigungen abgemeldet und sei in den Ruhestand getreten.

3. Die belangte Behörde hat die Berufung "übermittelt", den Verfahrensakt angeschlossen, keine Gegenäußerung und keine Anträge erstattet. Weil bereits aus der Aktenlage hervorgeht, daß das Straferkenntnis aufzuheben ist, war keine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.

4. Weder aus dem angefochtenen Straferkenntnis noch aus dem Verfahrensakt insgesamt ist mit Eindeutigkeit zu ersehen, welcher Tatvorwurf gegen den Berufungswerber eigentlich erhoben wird. Schon die Tatanlastung der ersten Verfolgungshandlung (AzR vom 28.11.1995) geht, so wie der spätere Schuldspruch, von einer zeitlich eingegrenzten Zwischenlagerung von gefährlichen (und teilweise nicht gefährlichen) Abfällen aus. Hinsichtlich der demgemäß zwar nur vorübergehend, jedenfalls aber unsachgemäß gelagert gewesenen Abfällen wird angenommen, daß sie durch die Versickerung "vorwiegend" von Mineralölen das Grundwasser verunreinigen würden; deshalb sei eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Lagerung vorgelegen und habe der Berufungswerber jedoch keine Bewilligung besessen. Diese Sachverhaltsannahme aber deutet auf eine Bewilligungspflicht nach § 32 Abs.2 lit.c WRG hin; ein Verstoß dagegen wäre als Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.3 lit.g WRG zu behandeln gewesen.

Hingegen läßt die Begründung des angefochtenen Straf erkenntnisses vermuten, daß die belangte Behörde doch eher von einer - auf Dauer angelegten - Ablagerung von Abfällen, somit von einem Verstoß gegen die präventive Bewilligungs pflicht gemäß § 31b Abs.1 WRG, welcher als Verwaltungs übertretung nach § 137 Abs.3 lit.f zu behandeln gewesen wäre, ausgegangen ist. Insofern aber bestünde ein unauf lösbarer Widerstreit zum spruchgemäßen Tatvorwurf, der maßgebend auf die Lagerung abstellt. Jene Klarheit aber, die das Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG aus Rechtsschutzgründen (gegen welchen konkreten Vorwurf soll sich der Beschuldigte verteidigen?) für behördliche Strafmaßnahmen fordert bzw Aufschluß darüber, in welche Richtung die rechtliche Beurteilung vorgenommen wurde, ist aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu gewinnen. Ohne erkennbares rechtliches Konzept wechselt die Begründung des Strafbescheides, auch innerhalb von Absätzen, mehrfach zwischen den Begriffen "lagern/Lagerung" und "ablagern/Ablagerung" hin und her.

5. Auch wenn das WRG keine eigenen Definitionen dieser hier für die verschiedenen Bewilligungs-/Straftatbestände wesentlichen Begriffe getroffen hat, so besteht in Literatur und Judikatur Übereinstimmung, daß ihnen im Zusammenhang mit dem grundlegenden Abfallbegriff für vergleichbare Sachver halte dieselbe Bedeutung zukommt wie im Abfallwirtschafts gesetz (vgl VwGH 25.6.1991, 90/07/0131, mit Vorjudikatur). Daß demnach wesentlich zwischen bloß vorübergehenden (Zwischen-)Lagerungen und auf Dauer angelegten Ablagerungen zu unterscheiden ist, übersieht das angefochtene Straf erkenntnis.

6. Aus allen diesen Gründen ist weder die Bestätigung noch eine Richtigstellung des Schuldspruchs durch den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Die Bestätigung unter gleichzeitiger Änderung der rechtlichen Qualifikation auf eine Übertretung des § 32 Abs.2 lit.c WRG scheitert daran, daß hiefür wesentliche Sachverhaltselemente nicht - verjährungsunterbrechend - vorgeworfen worden sind; die Richtigstellung des Schuldspruchs im Lichte einer Übertretung des § 31b Abs.1 WRG hingegen überschritte die Sachbindung des unabhängigen Verwaltungssenates iSd § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG), weil damit nicht mehr bloß eine Präzisierung in der Ausdrucks weise, sondern bereits eine Änderung des Abspruchs über die Tat verbunden wäre. Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu erkennen und fällt dadurch auch die Kostenpflicht weg; Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr.    G r o f

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