Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260272/2/WEI/Ni

Linz, 05.04.2002

VwSen-260272/2/WEI/Ni Linz, am 5. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. März 2001, Zl. Wa 96, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 1 Z 24 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idFd WRG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 155/1999) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass Geldstrafe und Kostenbeitrag nunmehr in Euro zu entrichten sind.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 14,53 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig gesprochen, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Touristik GmbH, dafür verantwortlich sei, dass am 3.2.2000 und am 31.8.2000 betriebliche Abwässer von der Betriebstankstelle für Pistengeräte bei der Betriebsstätte der Touristik GmbH am F über einen Benzinabscheider in die Ortskanalisation der Marktgemeinde E ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmers, der Marktgemeinde E, eingeleitet wurden.

Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde § 137 Abs 1 Z 24 iVm § 32b WRG 1959 und § 9 Abs 1 VStG als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von ATS 1.000,-- (72,67 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurden 10 % der Geldstrafe, ds. ATS 100,-- (7,27 Euro) vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 10. April 2001 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde per E-Mail am 23. April 2001 eingebrachte Berufung vom 22. April 2001, mit der erschließbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

Die Berufung lautet inhaltlich:

"Ich beziehe mich zunächst auf mein Schreiben vom 5.2.2001 dessen Inhalt ich auch für diese Berufung vollinhaltlich aufrecht halte.

Erganzend und in Beantwortung der Begrundung des Straferkenntnisses mochte ich nochmals darauf hinweisen dass nach ?21 Eisenbahngesetz .....'das Eisenbahnunternehmen hat einen Betriebsleiter zu bestellen hat, der fur die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes verantwortlich ist (verantwortlicher Betriebsleiter). Fur den verantwortlichen Betriebsleiter ist ein Stellvertreter zu bestellen. Beide dieser Gesetzesforderungen sind seitens der Gesellschaft erfullt.

In Ihrer Begrundung beziehen Sie sich auf das VStG ?9 Abs 1 wo festgehalten ist, dass fur die Einhaltung der Verwaltungsstrafverfahren durch juristische Personen ..., sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach au?en berufen ist.

Da es im konkreten Fall eindeutig einen verantwortlichen bestellten Betriebsleiter gibt ist die an meine Person ausgestellte Strafverfugung unzulassig und ich beantrage die Aufhebung dieser.

Mit freundlichen Gru?en

B"

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Die belangte Behörde nimmt im angefochtenen Straferkenntnis auf den wasserrechtlichen Lokalaugenschein vom 3. Februar 2000 bei der Betriebstankstelle für Pistengeräte im Bereich der Bergstation der Seilbahn Bezug (vgl Niederschrift vom 3.2.2000, Zl. Wa10), bei dem vor Ort Feststellungen zu vorgefundenen Missständen getroffen wurden. Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der belangten Behörde ergab die Besichtigung im Bereich der Bergstation der Seilbahn, dass sich die Betankungsvorrichtung mit dem Zapfschlauch unmittelbar hinter der Ausgangstüre befand. Für die Betankung der Pistengeräte war eine betonierte Fläche in der Größe von 5,0 x 5,0 m vorgesehen, welche einen Einlauf für anfallende Oberflächenwässer aufwies. Die Entwässerung dieser Manipulationsfläche erfolgte über einen Schlammfang und einen Ölabscheider zur öffentlichen Kanalisation.

Bei einem weiteren Lokalaugenschein am 31. August 2000 durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen (vgl Bericht vom 4.9.2000, Zl. BauW-III-160000/3537-2000) zeigte sich, dass weder die Gestaltung und Lage der Betankungsstelle, noch der Benzinabscheider dem Stand der Technik entsprach. Dieser enthielt relativ viel Schlamm und Öl. Der selbsttätige Abschluss ließ sich nicht bewegen und war mit Ölschlamm bedeckt. Nach der Ansicht des Amtsachverständigen war der Abscheider nicht geeignet, die Grenzwerte für die Einleitung mineralölverunreinigter Abwässer in eine öffentliche Kanalisation nach der Verordnung BGBl Nr. 872/1993 einzuhalten. Nach Schilderung weiterer Missstände erachtete der Amtssachverständige in fachlicher Hinsicht dringend Maßnahmen für erforderlich, die verhindern, dass Kraftstoffe und Öle in den Untergrund bzw. in den Kanal gelangen können. Vor allem die Verlegung der Tankstelle in einen überdachten Bereich hielt er für angebracht.

2.2. Auf Anfrage der belangten Behörde teilte die Marktgemeinde E mit Schreiben vom 17. Oktober 2000, Zl. III/1(Bau)-2000 mit, dass für die Einleitung betrieblicher Abwässer in die Ortskanalisation am F keine Zustimmung der Marktgemeinde E als Kanalisationsbetreiber erteilt wurde.

Daraufhin erließ die belangte Behörde gegen den Bw als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Touristik GmbH die Strafverfügung vom 25. Jänner 2001, gegen die dieser fristgerecht den Einspruch vom 5. Februar 2001 einbrachte. In diesem Schreiben verwies er auf die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebstankstelle, die auch weitgehend im genehmigten Zustand betrieben werde. Ferner wäre nicht eindeutig nachgewiesen, dass durch vermutlich unsachgemäßes Betanken der Pistengeräte Ölrückstände in die Ortskanalisation gelangt wären. Da es um Handlungen der operativen Betriebsführung ginge, für die laut Eisenbahngesetz nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer verantwortlich sei, wäre die gegen den Bw erlassene Strafverfügung unzulässig gewesen und ersuche er um deren Aufhebung.

Die belangte Strafbehörde erließ in weiterer Folge das angefochtene Straferkenntnis.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der von der belangten Behörde dem Straferkenntnis zugrundegelegte Sachverhalt nicht substanziell bestritten wurde und im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu beurteilen waren.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 1 Z 24 WRG 1959 idF BGBl I Nr. 155/1999 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen,

wer Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt.

Nach § 32b Abs 1 WRG 1959 idF BGBl I Nr. 74/1997 hat die vom Bundesminister für Land und Forstwirtschaft gemäß § 33 b Abs 3 WRG 1959 erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten, wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt. Abweichungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

4.2. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Touristik GmbH betriebliche Abwässer von der Manipulationsfläche ihrer ohne Überdachung betriebenen Tankstelle für Pistengeräte am F über einen Benzinabscheider in die bewilligte öffentliche Ortskanalisation von E ableitet, obwohl sie dafür keine Zustimmung der Marktgemeinde E als Kanalisationsbetreiber hat. Dieser im wesentlichen unbestrittene Sachverhalt konnte von Amtssachverständigen bei zwei Lokalaugenscheinen am 3. Februar 2000 und am 31. August 2000 objektiviert werden. Dass ölverunreinigte Abwässer bei einer ungeschützten Manipulationsfläche einer Tankstelle anfallen, beweist schon allein die Tatsache, dass ein Benzinabscheider vorgesehen wurde. Dieses Thema bedarf wegen Selbstverständlichkeit keiner weiteren Erörterung. Ein konkreter Nachweis, dass Ölrückstände durch unsachgemäßes Betanken in die Ortskanalisation gelangten, ist dabei nicht erforderlich, zumal schon die Einleitung der anfallenden betrieblichen Abwässer ihrer Art nach nur mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zulässig ist. Abgesehen davon hat der Amtssachverständige nach seinem Berichtsschreiben vom 4. September 2000 sogar einen frischen Ölfleck wahrgenommenen, der durch einen Gewitterregen weggeschwemmt worden ist.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass eine allfällige gewerbebehördliche Bewilligung der Betriebstankstelle nicht davon entbindet, die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens für die Einleitung betrieblicher Abwässer in die öffentliche Kanalisation einzuholen.

4.3. Schließlich ist auch der auf § 21 Eisenbahngesetz 1957 (BGBl Nr. 60/1957 idgF) gestützte Berufungseinwand unzutreffend. Richtig ist zwar, dass Seilbahnen unter den Eisenbahnbegriff nach § 1 iVm § 6 leg.cit fallen und dass nach § 21 leg.cit. das Eisenbahnunternehmen einen Betriebsleiter zu bestellen hat, der für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs verantwortlich ist (verantwortlicher Betriebsleiter).

Nach der Legaldefinition des § 10 Eisenbahngesetz 1957 sind Eisenbahnanlagen Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke einer Eisenbahn, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienen.

Die gegenständliche Tankstelle hat aber mit dem Seilbahnbetrieb auf dem F nichts zu tun. Sie dient der Betankung der Pistengeräte und damit keinem eisenbahnrechtlichen Zweck. Der Einwand des Bw, wonach der eisenbahnrechtlich verantwortliche Betriebsleiter und nicht er zu belangen gewesen wäre, erscheint demnach offensichtlich verfehlt. Denn der nach dem § 21 Eisenbahngesetz 1957 bestellte verantwortliche Betriebsleiter ist nicht für wasserrechtliche Angelegenheiten zuständig. Vielmehr hätte die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der wasserrechtlichen Verwaltungsvorschriften nur durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 und 4 VStG übertragen werden können. Mangels einer solchen Bestellung greift im vorliegenden Fall die Regel des § 9 Abs 1 VStG, wonach für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Der Bw ist laut Firmenbuch (FN 109211 f) handelsrechtlicher Geschäftsführer der Touristik Gesellschaft m.b.H. und vertritt seit 1. Juni 1990 selbständig. Er ist daher jedenfalls eine zur Vertretung nach außen berufene Person iSd § 9 Abs 1 VStG.

4.4. Zur Strafbemessung hat der Bw keinen Einwand erhoben. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- bzw. 72,67 Euro beträgt nur etwa ein Fünfzigstel des Strafrahmens. Die persönlichen Verhältnisse des Bw wurden zwar von der belangten Behörde nicht ausdrücklich festgestellt. Im Hinblick auf die anzunehmenden günstigen Einkommensverhältnisse des Bw als Geschäftsführer der Touristik Gesellschaft m.b.H. steht aber bei der gegebenen geringen Strafhöhe seine Leistungsfähigkeit völlig außer Zweifel. Angesichts der geringen Strafe vermag der erkennende Verwaltungssenat der erstinstanzlichen Strafbemessung nicht entgegenzutreten.

5. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen und der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu verpflichten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum