Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260321/2/Re/Sta

Linz, 20.01.2004

 

 

 VwSen-260321/2/Re/Sta Linz, am 20. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des J T, N i.I., vertreten durch Dr. B J. W, Rechtsanwalt in R i.I., A-S-S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 19.8.2003, Wa96-23-2002, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (WRG 1959), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 
 
Rechtsgrundlagen

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z1, 51 Abs. 1 und 51e Abs. 2 Z1 VStG.
Zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 19.8.2003, Wa96-23-2002, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen verhängt, weil er als Miteigentümer der Landwirtschaft in
N i.I., B, die rechtzeitige Ausbringung der Gülle unterlassen hat, wodurch wegen Überfüllung, wie am 20.10.2002 durch Beamte des Gendarmeriepostens Ried i.I. festgestellt wurde, Gülle aus dem Güllebehälter an der Rückseite des Stallgebäudes vollkonzentriert ausgetreten und breitflächig über die angrenzende Wiese in Richtung Baumbachbachl abgeflossen ist. Er hat dadurch die Verpflichtung, wonach jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten hat, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, nicht nachgekommen und dadurch die Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers sowie des Baumbachbachls herbeigeführt.

 

Das Straferkenntnis ist im Wesentlichen begründet mit den dienstlichen Wahrnehmungen der Gendarmeriebeamten des Postens Ried i.I. Demnach sei die ihm zur Last gelegte Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zweifelsfrei erwiesen. Die objektive Tatseite sei nicht in Abrede gestellt worden. Zur subjektiven Tatseite, wonach die Landwirtschaft nicht von ihm sondern von seiner Frau G T betrieben werde, wurde ausgeführt, dass er gemeinsam mit seiner Gattin G den Mehrfachantrag an die AMA Wels gestellt habe und sie daher beide als Bewirtschafter der gegenständlichen Landwirtschaft anzusehen seien. Als solcher hätte er mit der notwendigen Sorgfalt für die rechtzeitige Ausbringung der Gülle sorgen müssen.

 

Gegen das zitierte Straferkenntnis hat der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B J. W, innerhalb offener Frist Berufung erhoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Straferkenntnis leide an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Behörde betrachte ihn nur deshalb als Bewirtschafter der gegenständlichen Landwirtschaft, weil er den Mehrfachantrag an die AMA unterschrieben hätte. Dabei sei der Behörde klar, dass er mit seiner Frau G T in Scheidung lebe und diese die Landwirtschaft ohne sein Zutun betreibe. Auf Grund der Scheidungssituation sei sein direktes Eingreifen in die Art und Weise, wie die Landwirtschaft geführt werde, nicht möglich. Die Behörde hätte allenfalls seine Haftung auf § 31 Abs. 4 WRG stützen können. Der überfüllte Güllebehälter an der Rückseite des Stallgebäudes würde von G T mit Jauche beschickt, sie habe es unterlassen, die Gülle rechtzeitig auszufahren. Nur dann, wenn sie dazu unfähig wäre, träte seine subsidiäre Verpflichtung als Miteigentümer in Erscheinung. Die mit ihm in Scheidung lebende Gattin sei daher die Verpflichtete nach § 31 Abs. 1 WRG.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem für die Berufungsentscheidung zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

Da schon aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der Bescheid aufzuheben war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung im Grunde des § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 137 Abs. 2 Z4 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 WRG treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Die dem Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren zur Last gelegte Tat setzt in deren Strafbestimmung des § 137 Abs. 2 Z4 WRG das Herbeiführen einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung voraus. Nun wurde dem Berufungswerber im bekämpften Straferkenntnis zwar die herbeigeführte Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers sowie des Baumbachbachls vorgeworfen, die Tatsächlichkeit dieser Gefährdung jedoch im zuvor durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren in keiner Weise erörtert bzw erwiesen. Das Straferkenntnis stützt sich ausschließlich auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Ried i.I. vom 26.11.2002. Den angeschlossenen Lichtbildern sind zwar oberflächliche Verunreinigungen des Anwesens der Ehegatten J und G T zu entnehmen und weisen die anzeigenden Gendarmeriebeamten in ihrer Anzeige auf Seite 2 "Erhebungen vor Ort" darauf hin, dass die Fläche bzw das Ausmaß der Verschmutzung in den Lichtbildern dokumentiert wird. Sie stellen jedoch gleichzeitig ausdrücklich fest: "Über das Ausmaß der ausgelaufenen Gülle und ob dabei eine Gefahr für das Grundwasser gegeben war, kann ho natürlich nicht beurteilt werden."

 

Weiters wurde in der Anzeige festgestellt, dass zwar der Journaldienst der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I., Dr. O, vom Vorfall in Kenntnis gesetzt worden sei, dieser auch am Ort des Geschehens eintraf, das Überlaufen des Güllebehälters und das Ausmaß der verschmutzten Grundfläche besichtigte, jedoch lediglich den Auftrag erteilte, in dieser Sache Bericht zu erstatten.

 

Weitere Erhebungen, wie weit das Grundwasser oder allenfalls das in der Anzeige in der Lichtbilderbeilage erwähnte sogenannte "Baumbach-Bachl" verunreinigt wurden bzw einer Gefahr einer Verunreinigung ausgesetzt waren, wurde in der Folge von der belangten Behörde in keiner weiteren Weise erhoben und kann ein derartiger Nachweis auch im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens - das Straferkenntnis der belangten Behörde erging nahezu 10 Monate nach der festgestellten Überfüllung - nicht mehr durchgeführt werden.

 

Auf Grund der dargestellten Sachlage war wie im Spruch zu entscheiden und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen.

 

 

Zu II.:

Da der Berufung Folge gegeben wurde und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, war gemäß § 66 Abs. 1 VStG keinerlei Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger
 
 

 
 

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