Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260341/2/Ste

Linz, 13.12.2004

 

 VwSen-260341/2/Ste Linz, am 13. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des J E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 22. November 2004, Zl. Wa96-7-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 100 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 22. November 2004, Zl. Wa96-7-2004, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 19. Juli und am 10. August 2004 ein genau bezeichnetes unbenanntes Kleingerinne (Vorfluter des Schlossbaches) zur Gänze in einen Teich geleitet hat und somit Tagwässer benutzt hat, ohne die gemäß § 9 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen. Dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 2 Z. 1 iVm. § 9 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 begangen, weshalb er nach der genannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatsache der Wasserbenutzung auf Grund des Ermittlungsverfahrens (dienstliche Wahrnehmung zweier Amtssachverständigen) erwiesen sei. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat und der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war für die Behörde erster Instanz die verhängte Strafe in der Höhe von 500 Euro (bei einem Strafrahmen bis zu 14.530 Euro) angemessen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 25. November 2004 zugestellt wurde, richtet sich die am 6. Dezember 2004 - und somit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung.

Darin bringt der Bw vor, dass der ihm zur Last gelegte Tatbestand in keiner Weise nachgewiesen werden kann. Es sei unrichtig, dass er das Drainagewasser aus dem Bachbett geleitet habe, ihm sei "auch seit der Teichgenehmigung diesbezüglich nichts bekannt".

Abschließend "verbleibt" er "mit der Erwartung einer Einstellung des Strafverfahrens" gegen ihn.

Damit wird - gerade noch erkennbar - inhaltlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. Wa96-7-2004. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs. 3 Z. 3 VStG).

2.2. Aus dem vorliegenden Akt geht folgender Sachverhalt hervor:

Der Bw hat jedenfalls am 19. Juli und 10. August 2004 das Wasser aus dem unbenannten Kleingerinne (Vorfluter des Schlossbaches), das sich westlich entlang der Hirschbacher Straße, 4202 Hellmonsödt, und in unmittelbarer Nähe zu seinem Fischteich (Grundstück Nr. 639/2 und 639/3, beide KG Hellmonsödt) befindet, zur Gänze in seinen Teich geleitet.

Der Sachverhalt ist für den 19. Juli 2004 durch die dienstliche Wahrnehmung eines Amtssachverständigen für Fischereiwirtschaft aus Anlass eines Lokalaugenscheins und für den 10. August 2004 durch die dienstliche Wahrnehmung des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz aus Anlass eines weiteren Lokalaugenscheins belegt.

Der Bw bestreitet den Sachverhalt sowohl im Zuge der Rechtfertigung vor der Behörde erster Instanz als auch im Rahmen seiner Berufung in einer allgemeinen und im Detail nicht ganz nachvollziehbaren Weise.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keine Bedenken, wenn die Behörde erster Instanz den Sachverhalt auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung der Amtssachverständigen als erwiesen angenommen hat. Gegen die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung und die Darstellung der Mitarbeiter, die diese - auf der Basis ihres Fachwissens und ihrer Erfahrung - gemacht haben, bestehen auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat keine Bedenken. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die fragliche Teichzuleitung vom genannten Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz schon im Rahmen des Lokalaugenscheins über den Antrag des nunmehrigen Bw auf (nachträgliche) naturschutzbehördliche Feststellung für die Errichtung seines Teichs am 26. August 2003 festgestellt wurde und deren Entfernung damals schon vorgeschlagen wurde (vgl. die Niederschrift vom 26. August 2003, N10-379-2003, Punkt 3). Dieser Punkt wurde dann auch im nachfolgenden naturschutzrechtlichen Bescheid vom 16. Oktober 2003, N10-379-2003, ausdrücklich als Punkt 3 der Nebenbestimmungen in den Spruch aufgenommen. Dem Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz war daher sowohl die Örtlichkeit als auch die konkrete Ausgestaltung der Zuleitung bekannt.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Den Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern umschreibt § 8 Abs. 1 WRG 1959 mit dem "gewöhnlichen ohne besondere Vorrichtung vorgenommen, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließenden Gebrauche des Wassers, ... soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt ... wird."

 

Das fragliche Gerinne ist ein öffentliches Gewässer. Dass die vorgenommene Umleitung über den Gemeingebrauch hinausging, weil damit insbesondere der Wasserlauf gefährdet wurde, und daher nur mit behördlicher Bewilligung zulässig gewesen wäre, ist durch den festgestellten Sachverhalt erwiesen.

 

Nach § 137 Abs. 2 Z. 1 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua. ohne gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt. Nach dem Einleitungssatz zu § 137 Abs. 2 WRG 1959 ist der Täter in diesem Fall mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen) zu bestrafen.

 

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw den Tatbestand erfüllt hat.

 

Er hat ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Wasser aus dem genannten Gerinne in seinen Teich ausgeleitet.

 

3.3. Wie auch die belangte Behörde in ihrer Begründung ausgeführt hat, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

Auch nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats hat der Bw die Tat grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich begangen, weil ihm auf Grund der Vorschreibung im Bescheid über die naturschutzrechtliche Feststellung bekannt war, dass er die Teichzuleitung entfernen musste.

 

3.4. Der Bw hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die - im Übrigen unsubstanziierten - Hinweise und Andeutungen in Richtung eines rechtswidrigen Verhaltens der Amtssachverständigen können daran nichts ändern.

 

3.5. Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

 

3.6. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 137 Abs. 2 WRG 1959 zu bemessen, wonach für Übertretungen in den Fällen der Z. 1 eine Geldstrafe bis 14.530 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen) vorgesehen ist.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 500 Euro ist mit knapp 3,5 % der Höchststrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter den gegebenen Umständen durchaus als angemessen anzusehen. Die verhängte Strafe scheint jedenfalls soweit angemessen, als dadurch auch die Existenz des Bw nicht gefährdet wird.

 

Zur allenfalls weiteren Berücksichtigung der von ihm konkret nicht genannten Vermögensverhältnisse ist der Bw im Übrigen aber darauf zu verweisen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Z. 10 StGB, zu berücksichtigen sind. Sonst haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer betracht zu bleiben (VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0074). Dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw einem solcher Art in Betracht kommenden Milderungsgrund unterstellt werden könnten, wurde nicht behauptet.

 

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden kann ebenfalls nicht beanstandet werden, da diese unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 VStG durchaus in Relation zur vorgesehenen Geldstrafe steht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Auf Grund der ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

3.7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bezüglich der Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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