Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-270009/2/Kl/Rd

Linz, 12.10.1994

VwSen-270009/2/Kl/Rd Linz, am 12. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des H. W., ............, .............., vertreten durch RA Dr. H. B., ............, ..........., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23.6.1994, Zl. 933-1-Br, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der O.ö. Landesabgabenordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG iVm § 239 Abs.1 Z1 O.ö. LAO, LGBl.Nr. 30/1984 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23.6.1994, Zl. 933-1-Br, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 12.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 2, 4, 6 und 7 der Getränkesteuerordnung der Stadt Linz iVm § 239 Abs.1 Z1 O.ö. LAO verhängt, weil er als strafrechtlich verantwortlicher Gesellschafter der H.................. Gesellschaft nach b. R. bzw. OEG in ....., im Zeitraum 1.8.1990 bis 31.3.1992, fahrlässig eine Getränkesteuerverkürzung in der Höhe von insgesamt 58.225 S bewirkt hat.

Dieser strafbare Tatbestand wurde aufgrund der am 22.12.1992 abgeschlossenen Revision festgestellt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher zunächst vorgebracht wurde, daß die Behörde den angefochtenen Bescheid nur dem Berufungswerber und nicht dem bevollmächtigten Vertreter zugestellt habe, weshalb der Bescheid keinerlei Rechtswirkungen entfalten könne. Weiters habe die Behörde zu wenig ermittelt, insbesondere wurde nicht berücksichtigt, daß die vorgeschriebenen Steuern und Säumniszuschläge bereits mit Jänner 1993 zur Gänze bezahlt wurden. Im übrigen habe der angelastete Zeitraum vom 1.8.1990 bis 31.3.1992 gedauert, weshalb eine Verfolgungshandlung spätestens bis 31.3.1993 hätte gesetzt werden müssen. Es sei daher Verfolgungsverjährung eingetreten. Im übrigen mangle es dem angefochtenen Bescheid auch der gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmtheit, weil weder aus seinem Spruch noch aus seiner Begründung hervorgeht, worin die fahrlässige Getränkesteuerverkürzung gelegen sein soll.

Vorsichtshalber wurde auch das Strafausmaß angefochten.

3. Von der belangten Behörde wurde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stel lungnahme abgegeben.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 8. Kammer zu entscheiden.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 91 Abs.1 und 2 der O.ö. Landesabgabenordnung O.ö. LAO, LGBl.Nr. 30/1984 idgF, muß der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen.

Der Offenlegung dienen ua die Abgabenerklärungen, die die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Gemäß § 149 O.ö. LAO gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstberechnung als festgesetzt, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen. Die Abgabe ist aber mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß § 8 Abs.2 Gemeinde-Getränkesteuergesetz, LGBl.Nr.

15/1950 idgF iVm den Bestimmungen der Getränkesteuerordnung der Stadt Linz hat der Steuerpflichtige die Getränke, für die im Laufe eines Kalendermonates die Steuerschuld entstanden ist, bis zum 10. des übernächsten Kalendermonates beim Gemeindeamt (Magistrat) nach Art, Menge und Entgelt anzumelden und hiefür die Steuer zu entrichten.

Gemäß § 239 Abs.1 O.ö. LAO macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, 1) wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, 4) wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen oder sonst ohne Bescheid zu entrichten sind, oder Vorauszahlungen an Gemeinde-Getränkesteuer nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird.

4.2. Im Grunde des § 8 Abs.2 Gemeinde-Getränkesteuergesetz iVm § 149 O.ö. LAO ist die Getränkesteuer eine Selbstberechnungsabgabe, welche bis zum 10. des übernächsten Kalendermonates anzumelden bzw. zu entrichten ist.

Erfolgt eine solche Selbstberechnung nicht oder nur unvollständig oder unrichtig, so hat die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen (§ 149 Abs.2 O.ö. LAO).

4.2.1. Wenn im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem Berufungswerber das Bewirken einer Getränkesteuerverkürzung in bestimmter Höhe in einem bestimmten Zeitraum vorgeworfen wird, so ist weder aus dem Spruch noch aus der Begründung noch aus dem übrigen Verfahrensakt (ausdrücklich) ersichtlich, worin die Verkürzung gelegen ist, insbesondere ob die Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bewirkt wurde.

Da es sich dabei aber um ein wesentliches Sachverhalts- und Tatbestandselement handelt und sich keine Verfolgungshandlung und auch nicht das ergangene Straferkenntnis auf dieses bezieht, wurde schon aus diesem Grunde eine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung, welche sich auf alle wesentlichen Tatbestandselemente bezieht, nicht gesetzt.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH hat nämlich gemäß § 44a Z1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird.

4.2.2. Im übrigen ist entsprechend den Berufungsbehauptungen die Verkürzung dann bewirkt, wenn bei Selbstberechnungsabgaben die Abgabe bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht in der zutreffenden Höhe entrichtet wurde (vgl. § 33 Finanzstrafgesetz, vgl. W.Doralt-H.G. Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, II., Manz-Verlag, Seite 183ff). Zu Recht führt der Berufungswerber aus, daß gemäß Art.II. Abs.5 EGVG in den Angelegenheiten der Abgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden die Verfahrensgesetze keine Anwendung finden, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. § 254 Finanzstrafgesetz bestimmt in seinem Abs.1, daß für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes das VStG 1950 gilt. Die Verjährungsfrist des ersten Satzes des § 31 Abs.2 des VStG 1950 gilt jedoch nur insoweit, als durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG - weil vom Landesgesetz (O.ö. LAO) keine eigene Frist bestimmt ist - beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

Diese Frist ist ab Vollendung der Tat, also ab Bewirken der Verkürzung (Nichtentrichten der Abgabe bis zum Fälligkeitszeitpunkt) zu berechnen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis handelt es sich nämlich um ein Erfolgsdelikt (siehe Doralt-Ruppe, Seite 184).

Es war daher die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist, innerhalb der eine entsprechende (siehe P. 4.2.1.) Verfolgungshandlung zu setzen gewesen wäre, jeweils ab dem Fälligkeitstermin der Abgabe zu berechnen. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.9.1993 als erste Verfolgungshandlung wurde daher jedenfalls nach Verstreichen der Verjährungsfrist gesetzt.

Die von der belangten Behörde getroffenen Ausführungen, gestützt auf die §§ 152 ff O.ö. LAO, beziehen sich lediglich auf das Recht zur Festsetzung der Abgaben durch die Behörde.

Nur hier beginnt der Fristenlauf ab Entstehen des Abgabenanspruches. Diese Verjährungsbestimmungen sind jedoch für das Strafverfahren nicht anzuwenden.

4.3. Es sei jedoch angemerkt, daß für Abgaben, die selbst zu berechnen oder sonst ohne Bescheid zu entrichten sind bzw.

Vorauszahlungen an Gemeinde-Getränkesteuer ein gesonderter Straftatbestand nach § 239 Abs.1 Z4 vorgesehen ist.

Aus all den angeführten Gründen war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4.4. Wenn in der Berufung weiters eine mangelhafte Zustellung behauptet wird, so ist dem die Bestimmung des § 9 Abs.1 Satz 2 Zustellgesetz entgegenzuhalten, wonach die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen gilt, indem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Wird daher ein Schriftstück irrtümlich an die Partei - entsprechend der Zustellverfügung - selbst zugestellt, so löst dies keine Rechtswirkungen aus, kommt jedoch das Schriftstück tatsächlich dem Zustellungsbevollmächtigten zu, dann gilt die Zustellung mit diesem Zeitpunkt als vollzogen (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 1186). Es ist daher ab dem tatsächlichen Zukommen des Straferkenntnisses an den Parteienvertreter dieses auch rechtswirksam geworden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren gemäß § 66 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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