Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280015/8/Wei/Bk

Linz, 26.08.1994

VwSen-280015/8/Wei/Bk Linz, am 26. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der auf § 89 Abs 4 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr.

566/1991) gestützten Beschwerde des M W, K, F vom 9. Mai 1994 betreffend die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Mai 1994, Zl. P - 7623, gemäß § 89 Abs 2 SPG wegen Feststellung einer Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Beschluß gefaßt:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 89 Abs 2, 4 und 5 SPG iVm § 67c Abs 3 AVG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden Bf) hat per Telefax folgenden Schriftsatz vom 9. Mai 1994 beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht:

"Beschwerde gem.§ 89 SPG Zu RH 889/94 der BundespolDion Linz wurde mit Ladungsbescheid vom 29.3.94 als Zeuge geladen.

Ohne jeden Grund wurde mir sogleich die zwangsweise Vorführung angedroht.

Dagegen habe ich mich am 10.4.94 beim BM f. Inneres beschwert. Mit Schreiben vom 5.5.94 zu P-7623 teilte mir der Polizeidirektor der BundesPolDion Linz mit, die Anordnung der zwangsweisen Vorführung sei im Gesetz gedeckt, obwohl sich aus dem Formular ergibt, daß auch Geldstrafen in Betracht kämen und zwar nur dann wenn man einer ordentlichen Ladung nicht Folge leistet.

Da ihm das Gesetz möglicherweise nicht bekannt ist erhebe ich Beschwerde gem.§ 89 SPG und beantrage die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit, sowie die Veranlassung einer gesetzmäßigen Ladung.

M W.

per Fax!" 2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 1. Juni 1994, Zl. P - 0143, den Beschwerdeakt P - 7623/3-15/94 vorgelegt und mitgeteilt, daß eine Richtlinienverletzung durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz nicht erblickt werden könne.

Es wird daher der Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Bf hat mit Schriftsatz vom 10. April 1994 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen O.Rev. I zur Zl. RH 889/94 beim Innenminister eingebracht, in der er sich darüber beschwert, daß ihm die uniformierte Polizei ins Haus geschickt wurde, um eine Ladung zuzustellen, und nicht wie üblich postalisch zugestellt worden ist. Außerdem beschwert sich der Bf, weil ihm ohne Notwendigkeit die zwangsweise Vorführung angedroht worden sei. Die Sachbearbeiterin möge dazu befragt werden. Obwohl er nur Zeuge sei, lehne er eine Aussage aus verständlichen Gründen ab, wenn Sachbearbeiter ohne jegliche Veranlassung mit "KANONEN" schießen und damit Voreingenommenheit zeigen. In großer Sorge ersuche er um einen objektiven Sachbearbeiter. Er verweist auch darauf, daß die Ladung mangelhaft sei, weil seine Adresse nicht vollständig mit Stiege/Stock/Zimmer angegeben worden ist.

Daher sei voraussichtlich eine neue postalische Ladung notwendig.

Diese Dienstaufsichtsbeschwerde hat der Bundesminister für Inneres an die belangte Behörde zur weiteren Veranlassung übermittelt. Aus dem Beschwerdeakt der belangten Behörde geht hervor, daß die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Zahl Pol 96-113-1994-Fu aus Anlaß eines Wiederaufnahmeantrages des Beschuldigten P B betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Winkelschreiberei gemäß Art IX Abs 1 Z 1 EGVG den Bf als Zeugen zu vernehmen hatte und daher die belangte Behörde mit Rechtshilfeersuchen vom 15. März 1994 um die Vornahme dieser Amtshandlung ersuchte.

Mit dem handschriftlich ausgefüllten Ladungsbescheid (Formular 5 zu § 19 AVG) vom 29. März 1994, Zl. 889/94, wurde der Bf für 28. April 1994, 09.00 Uhr, als Zeuge vorgeladen. Er wurde darauf hingewiesen, daß sein persönliches Erscheinen notwendig ist und daß er bei Nichtbefolgung der Ladung ohne wichtigen Grund wie zB Krankheit damit rechnen müsse, daß seine zwangsweise Vorführung veranlaßt wird. Als Rechtsgrundlage wird § 19 AVG angeführt. Diese Ladung ist dem Bf durch einen Wachebeamten des Wachzimmers H am 9. April 1994 mit RSa-Brief zugestellt worden.

Dem Aktenvermerk vom 3. Mai 1994 ist zu entnehmen, daß der Bf dem Ladungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist und daß von der angedrohten Vorführung abgesehen wurde. Sollte die Zeugenaussage unbedingt benötigt werden, möge der Akt nochmals übersandt werden. Der Rechtshilfeakt wurde unerledigt unter Anschluß des Aktenvermerkes an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurückgeleitet.

Mit Schreiben vom 5. Mai 1994, Zl. P - 7623, teilte der Polizeidirektor dem Bf folgendes mit:

"Betreff: Ihre Beschwerde vom 10.4.1994.

Sehr geehrter Herr W! Die Bundespolizeidirektion Linz wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Rechtshilfeweg ersucht, Sie in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten P B zeugenschaftlich einzuvernehmen.

Eine Zustellung von Schriftstücken durch Organe der Behörde, wie in Ihrem Fall, ist im Zustellgesetz 1981 i.d.g.F.

geregelt.

Gemäß § 19 AVG 1991 ist die Androhung der zwangsweisen Vorführung in einem Zeugenladungsbescheid vorgesehen.

Frau ORev I hat daher rechtlich völlig korrekt gehandelt, weshalb die von Ihnen behauptete Voreingenommenheit nicht erblickt werden kann.

Der Polizeidirektor Dr. J S" Daraufhin hat der Bf mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 9. Mai 1994 ausgeführt:

"Betrifft: RH 889/94 Ich ersuche höflich um neuerliche Vorladung, welcher ich selbstverständlich ohne Androhung von Zwangsmaßnahmen Folge leisten werde. Ich ersuche um Ladung im Postwege um Aufsehen zu vermeiden.

Hochachtungsvoll! unleserliche Unterschrift" Dieses Schreiben wurde im Nachhang an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land weitergeleitet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 89 Abs 2 SPG haben betroffene Beschwerdeführer, die in einer binnen sechs Wochen eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich dabei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

Nach § 89 Abs 4 SPG hat jeder, dem gemäß § 89 Abs 2 SPG mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

Gemäß § 5 Abs 1 SPG versehen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst. Nach § 5 Abs 2 SPG sind Angehörige der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachekorps, der Kriminalbeamtenkorps, der Gemeindewachkörper sowie des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, solche Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

4.2. In seinem Schriftsatz beanstandet der Bf die Vorgangsweise der Rechtshilfereferentin der belangten Behörde im Zusammenhang mit seiner Ladung als Zeuge in einem Verwaltungsverfahren wegen Wiederaufnahme einer Verwaltungsstrafsache. Dabei bringt er die ohnehin verfehlte (vgl etwa VwGH 21.9.1981, 81/17/0046, zit bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 204 E 25 zu § 19 AVG) Rechtsansicht zum Ausdruck, daß die sofortige Androhung der zwangsweisen Vorführung im Ladungsbescheid nicht dem Gesetz entspreche. Die Zustellung des Ladungsbescheides durch einen uniformierten Sicherheitswachebeamten der belangten Behörde, die § 2 Zustellgesetz (BGBl Nr. 200/1982 idF BGBl Nr. 357/1990) über die Durchführung von Zustellungen entspricht, wird in der gegenständlichen Beschwerde zum Unterschied von der eingebrachten Aufsichtsbeschwerde nicht mehr bekämpft.

Mit seinem Vorbringen hat der Bf keine Verletzung einer gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinie für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptet.

Er beschwert sich nicht über ein Exekutivdienst versehendes Sicherheitsorgan, sondern über Verfahrensanordnungen eines Verwaltungsorgans. In Wahrheit bekämpft er den Ladungsbescheid der belangten Behörde, gegen den aber gemäß § 19 Abs 4 AVG kein (ordentliches) Rechtsmittel zulässig ist. Er könnte aber als verfahrensrechtlicher Bescheid unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch, 4. A, 200 Anm 13 und die zit Erk des VwGH auf 201 ff). Anfechtungsgegenstand nach § 89 Abs 2 und 4 SPG kann nur ein Organverhalten sein, das der auf Grund des § 31 SPG erlassenen Richtlinien-Verordnung RLV, BGBl Nr. 266/1993, des Bundesministers für Inneres widersprechen soll. Da dies gegenständlich nicht der Fall ist, liegt kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

5. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde war mangels eines gesetzlichen Anspruches abzuweisen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind gemäß § 89 Abs 5 SPG die §§ 67c bis 67g AVG sinngemäß sowie § 88 Abs 5 SPG anzuwenden. Auf die Vorschrift des § 79a AVG über den Kostenersatz hat der Gesetzgeber des Sicherheitspolizeigesetzes nicht verwiesen. Den Gesetzesmaterialien ist dazu kein Hinweis zu entnehmen. (vgl E zur RV 148 BlgNR 18.

GP, 53 f und AB 240 BlgNR 18. GP, 1 ff).

Im Gegensatz zur Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG wegen Verletzung subjektiver Rechte auf andere Weise als durch Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die zwar eine Erweiterung der traditionellen Maßnahmenbeschwerde darstellt, aber unter dem maßgeblichen Aspekt der Rechtsverletzung dieser gleichzuhalten ist, regelt § 89 den Spezialfall einer Aufsichtsbeschwerde wegen der Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten von Sicherheitsorganen, die aber nach der Konzeption des Gesetzes keine subjektiven Rechte begründen (vgl dazu Hauer/Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz [1993], 167 Anm 1 zu § 31 und 424 Anm 5 zu § 89). Die Beschwerde nach § 89 Abs 4 SPG ist daher mit jener nach § 88 Abs 2 SPG und mit der Maßnahmenbeschwerde nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG nicht vergleichbar, weshalb eine analoge Anwendung der Kostenersatzregelung des § 79a AVG ausscheidet. Eine analoge Anwendung kommt nach h.

Ansicht nur im Beschwerdeverfahren gemäß § 88 Abs 2 und 4 SPG in Betracht (vgl näher das h. Erkenntnis vom 24. August 1994, Zlen. VwSen-280014/13/Wei/Bk, VwSen-420055/5/Wei/Bk).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

 

 

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