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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280092/5/Gu/Atz

Linz, 13.07.1995

VwSen-280092/5/Gu/Atz Linz, am 13. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des G. M., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H. K.

und Dr. E. H. gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25.4.1995, Zl. Ge96-162-1994-KM/EZ, wegen mehrerer Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes verhängten Geldstrafen, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Bezüglich der Fakten A) 1. und 4. sowie bezüglich der Fakten B) 1. und der Fakten C) 1. und 2. werden die verhängten Strafen und der daran anknüpfende Ausspruch über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestätigt.

Bezüglich dieser Fakten hat der Rechtsmittelwerber für das Berufungsverfahren 5 x 1.200 S, das sind in Summe 6.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Hingegen wird die zum Faktum A) 2. ausgesprochene Geldstrafe auf 4.500 S - die Ersatzfreiheitsstrafe auf 39 Stunden herabgesetzt. Der diesbezügliche Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 450 S herabgesetzt.

Bezüglich des Punktes A) 3. wird der Straf- und Kostenausspruch behoben.

Die Summe der zu Punkt A) verhängten Strafen beträgt unter Berücksichtigung vorstehender Bestätigungen 16.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 135 Stunden).

Die zu Punkt B) 2. ausgesprochene Geldstrafe wird auf 4.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 39 Stunden und der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf 450 S herabgesetzt.

Der Straf- und Kostenausspruch zu Punkt B) 3. wird behoben.

Die zu Punkt B) 4. verhängte Geldstrafe wird auf 5.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden und der dazugehörige erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 500 S herabgesetzt.

Die Summe der unter Punkt B) verhängten Geldstrafen beträgt unter Berücksichtigung der obenstehenden Bestätigung 15.500 S, jene der Ersatzfreiheitsstrafen 129 Stunden.

Der zu Punkt C) 3. erfolgte Straf- und Kostenausspruch wird behoben.

Die zu Punkt C) 4. verhängte Geldstrafe wird auf 4.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden und der diesbezügliche Verfahrenskostenbeitrag auf 400 S herabgesetzt.

Das Gesamtausmaß der unter Punkt C) verhängten Geldstrafen beträgt unter Berücksichtigung der oben ausgesprochenen Bestätigung an Geldstrafen 16.000 S, an Ersatzfreiheitsstrafen 132 Stunden.

Bezüglich jener Fakten, in denen die Berufung erfolgreich war, entfällt die Verpflichtung des Rechtsmittelwerbers, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 28 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes idF BGBl.Nr. 335/1993, § 16, § 19, § 31, § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG, § 33 Z2 StGB.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis in Umschreibung jeweils gesonderter Tatzeiten und betroffener Arbeitnehmer (Lenker) in vier Fakten der Übertretung des § 16 AZG (Überschreitung der Einsatzzeit von maximal 14 Stunden) in weiteren vier Fakten der Übertretung des § 14 AZG (Überschreitung der Lenkzeit von maximal 8 Stunden und in weiteren vier Fakten der Übertretung des § 12 AZG (Unterschreitung der Mindestruhezeit von 10 Stunden) schuldig erkannt und bei den einzelnen Lenkern eingetretene, mehrere Vorkommnisse in der Figur von fortgesetzten Delikten vereint und bei allen Delikten jeweils die höchste Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 48 Stunden) und an die Geldstrafen anknüpfende 10-%ige Verfahrenskostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren verhängt.

In seiner, rechtzeitig nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen gerichteten, Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber geltend, daß die erste Instanz in ihrer Begründung bezüglich der einzelnen ihm vorgeworfenen strafbaren Tatbestände unterschiedliche Wertungen vorgenommen habe, die Gründe hiefür jedoch nicht ausgeführt habe.

Allein in dem Umstand, daß bei isolierter Betrachtung der Stundenzahl der Ruhezeit diese um etwa die doppelte Stundenzahl unterschritten worden sei als die Lenkzeit überschritten worden ist, könne jedoch keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung für die unterschiedliche Höhe der verhängten Geldstrafe erblickt werden. Dies deshalb, da ein Unterschreiten der Ruhezeit zwangsläufig die Bedingung für das Überschreiten der Lenkzeit bzw. der Einsatzzeit sei.

(Die Ausführungen der Berufung erscheinen angesichts des angefochtenen Straferkenntnisses unverständlich, weil je Faktum jeweils die Höchststrafe verhängt wurde. Vermutlich ist dem Rechtsfreund des Berufungswerbers ein Textteil aus einer anderen Berufung betreffend ein Faktum, welches vom Arbeitsinspektorat Klagenfurt aufgezeigt wurde, in den Schriftsatz geraten).

Anschließend führt er aus: die Behörde sei gemäß § 19 VStG verbunden gewesen zu begründen, warum sie innerhalb des § 28 AZG gegebenen Strafrahmens von 300 S bis 6.000 S zu den im Endeffekt verhängten Geldstrafen, diese insbesondere bei Verhängung der zulässigen Höchstgeldstrafe hinsichtlich der einzelnen vorgeworfenen Straftatbestände gekommen ist.

Überdies sei der Behörde aufgrund eines anderen Verfahrens seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt gewesen und habe die Behörde sein Einkommen deshalb nicht auf 40.000 S netto monatlich schätzen dürfen. Sein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen betrage 20.000 S netto. Er habe für seine Gattin und zwei minderjährige Kinder zu sorgen. Eines seiner beiden Kinder, nämlich sein 7-jähriger Sohn sei Spastiker und damit schwer geistig und körperlich behindert. Dies führe dazu, daß ihm erhebliche finanzielle Aufwendungen für die medizinisch indizierte Behandlung seines Sohnes außer Haus erwachsen.

Sein Einfamilienhaus sei mit 1,5 Mio. Schilling belastet.

Darüber hinaus sei er der Ansicht, daß als mildernd hätte gewertet werden müssen, daß er gegenüber der ersten Instanz die vorgeworfenen Straftatbestände nicht bestritten habe.

Aus all diesen Gründen beantragt er die Abänderung des Straferkenntnisses dahingehend, daß die über ihn verhängte Gesamtgeldstrafe schuld- und tatangemessen, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse herabgesetzt werde.

Durch die eingeschränkte Berufung auf die Strafhöhe ist der Schuldspruch in (Teil)rechtskraft erwachsen. Festzuhalten gilt, daß im Sinn des § 1 VStG das Günstigkeitsprinzip für den Beschuldigten zu gelten hatte und daher die Fassung des Arbeitszeitgesetzes Anwendung zu finden hatte, welche zum Zeitpunkt der Tat galt. Dies bezieht sich sowohl auf die Strafrahmen, als auch auf etwaige Verjährungstatbestände.

Ungeachtet der Teilrechtskraft des Schuldspruches hatte der O.ö. Verwaltungssenat bei der Kontrolle der Strafzumessungsregeln den Unrechtsgehalt der Tat - den wesentlichen Strafzumessungsgrund - von Amts wegen und insgesamt zu überprüfen. Dabei kam hervor, daß die Verfolgungshandlung gegen den Beschuldigten erst am 23. September 1994 den Bereich der ersten Instanz verließ. Nachdem die anzuwendenden Gesetzesstellen keine besondere Verjährungsfrist kennen, ist festzuhalten, daß gemäß § 31 Abs.2 VStG die 6-monatige allgemeine Verjährungsfrist galt.

Somit waren folgende Einzelfakten bei nachangeführten fortgesetzten Delikten und Lenkern zum Zeitpunkt der Verfolgungshandlung verjährt:

betreffend A) Punkt 2. Lenker J. K.:

17.3.1994 und 21.3.1994 A) Punkt 3. betreffend den Lenker R. S.:

sowohl 3.3.1994 als auch 7.3.1994 B) Punkt 2. und den Lenker J. K.:

17./18.3.1994 Betreffend B) Punkt 3. und den Lenker R. S.:

24.2.1994, 25./26.2.1994, 1.3.1994, 3. und 4.3.1994, 7.3.1994, 8.3.1994, 10.3.1994 B) Punkt 4. Lenker W. P.:

22.3.1994 C) Punkt 3. Lenker R. S.:

3.3.1994 C) Punkt 4. Lenker W. P.:

22.3.1994.

Für die Bemessung von Geldstrafen gilt grundsätzlich folgendes:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für sämtliche Delikte ist in § 28 Abs.1 AZG geregelt und beträgt in Geld von 300 S bis 6.000 S oder in Freiheitsstrafe von 3 Tagen bis zu sechs Wochen.

Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt § 16 VStG folgendes:

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist das Vorbringen des Beschuldigten glaubwürdig und waren diese Umstände in seinem Sinne zu berücksichtigen.

Festzuhalten gilt, daß der Beschuldigte im gegenständlichen Verfahren keine Stellungnahme und sohin auch kein Geständnis abgelegt hat.

Zutreffend hat die erste Instanz dies nicht als mildernd in Anschlag bringen können. Auch keine sonstigen Milderungsgründe sind aktenkundig.

Der Unrechtsgehalt der Tat, nämlich jeweils beträchtliche Überschreitungen der Lenk- und Einsatzzeiten und Unterschreitungen der Ruhezeiten, (bei mehreren Tathandlungen, jeweils zusammengefaßt in der Figur eines fortgesetzten Deliktes) wogen schwer, weil damit die Sicherheit des Lenkers und der Straßenbenutzer erheblich gefährdet wurde.

Die gleichzeitige Überschreitung der Lenk- und der Einsatzzeit konnte vom Unrechtsgehalt her auch nicht teilweise mitkonsumiert erscheinen lassen. Dasselbe gilt von der Unterschreitung der Ruhezeiten.

Allerdings war bei der rechtswidrigen Anlastung der verjährten Fakten zu berücksichtigen, daß dadurch bei der Strafbemessung bei mehreren Tagen der Unrechtsgehalt wegfiel und in der Zusammenschau bei der Figur des fortgesetzten Deliktes entsprechende Gewichts- und daher auch Strafreduzierungen vorzunehmen waren.

Als erschwerend muß jedoch der Beschuldigte gegen sich gelten lassen, daß er im Sinne des § 33 Z2 StGB wegen Taten, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, mehrfach vorbestraft ist (vergl. die Abstrafungen der BH Wels-Land vom 5.3.1991, Ge/2309/1991+1, vom 2.12.1991, Ge/2322/1990+1).

In der Zusammenschau, nämlich der persönlichen Verhältnisse und des Gewichtes des Unrechtsgehaltes der Taten sowie der erschwerenden Umstände, weil der Spezialprävention eine maßgebliche Bedeutung zukommt, erschien es daher geboten, daß der Geldstrafrahmen entsprechend ausgeschöpft werden mußte, damit vom Beschuldigten eine zukünftige weitaus größere Vorsorge bei der Planung der Routen und dem Einsatz der Lenker getroffen wird.

Die teilweise Bestätigung mehrerer Fakten hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß, weil jedes Faktum als gesondertes Straferkenntnis zu betrachten ist, 20 % der bestätigten Geldstrafen als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen waren. Hinsichtlich des von Amts wegen eingetretenen Teilerfolges der Berufung hatte gemäß § 65 VStG die Heranziehung des Beschuldigten zu einem Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu entfallen.

Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im untersten Bereich angesiedelt und blieben demnach vom Beschuldigten auch unangefochten.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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