Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280142/3/Kl/Rd

Linz, 30.10.1995

VwSen-280142/3/Kl/Rd Linz, am 30. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des E W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19.9.1995, GZ: 502-32/Li/We/30/94e, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG sowie § 63 Abs.3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit obzitiertem Straferkenntnis wurde gegen den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 10 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG iVm § 100 und § 12 Abs.2 AAV verhängt, weil er als Inhaber der Firma E W, Voest Alpine Werksgelände, und somit als Arbeitgeber zu vertreten hat, daß, wie anläßlich einer Inspektion des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, am 4.2.1994 um 8.30 Uhr in der Betriebsstätte in L, die mit dem Thermometer, Type "Hygrotest 6400", gemessene Raumtemperatur im Palettenreparaturarbeitsraum lediglich + 10 Grad Celsius betrug, wobei zum Zeitpunkt der Inspektion zwei Arbeitnehmer mit Palettenreparaturen beschäftigt waren, obwohl gem. § 12 Abs.2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) die Raumtemperatur bei normaler körperlicher Beanspruchung zwischen 18 und 24 Grad Celsius betragen muß.

2. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung im Wege der Telekopie mit folgendem Wortlaut eingebracht:

"Magistrat Linz Hr. L Linz, am 26.09.1995 Berufung zu GZ.: 502-32/Li/We/30 E W Palettenagentur 4030 Linz L 9-11" 3. Dieses Rechtsmittel wurde unter Anschluß des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes vom Magistrat der Stadt Linz vorgelegt.

Da die Berufung zurückzuweisen ist, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher nach der Bestimmung des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, hat die (schriftliche) Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine iSd zitierten Gesetzesstelle ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 25.4.1990, 90/01/0050) ist eine Eingabe als rechtsgültige Berufung dann anzusehen, wenn ihr entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird. Desweiteren muß aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, dh die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthält die obzitierte Berufung aber keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides der ersten Instanz gelegen sein soll.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen sachlichen Bestandteil einer Berufung dar. Der Mangel eines begründeten Berufungsantrages kann daher grundsätzlich nicht als bloßes Formgebrechen angesehen werden, sondern stellt dieses Fehlen einen unbehebbaren inhaltlichen Mangel dar, der die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat.

Es war daher eine weitere Sachentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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