Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280267/2/Le/Fb

Linz, 09.12.1996

VwSen-280267/2/Le/Fb Linz, am 9. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des ARBEITSINSPEKTORATES für den 9. Aufsichtsbezirk, Linz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11.6.1996, Ge96-192-1993-Fr/Gut, mit dem das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn W L eingestellt wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 31 Abs.3, 51 Abs.1 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11.6.1996 wurde das über Antrag des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk, Linz, vom 10.12.1993 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn W L als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem der D eingestellt.

Der Anzeige zugrunde lag ein Arbeitsunfall, der sich am 23.

November 1993 im Betrieb der D in N ereignet hatte. Bei diesem war die Arbeitnehmerin C K verletzt worden.

Die Erstbehörde hat das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 erster Fall VStG eingestellt, weil nach dem Gutachten eines Sachverständigen für Maschinenbau, das im Zusammenhang mit dem dazu parallel geführten gerichtlichen Strafverfahren eingeholt worden war (und das mit einem Zurückziehen des Strafantrages durch die Staatsanwaltschaft Linz beendet wurde), der Arbeitsunfall nur dann mit hundertprozentiger Sicherheit hätte verhindert werden können, wenn auch unter Anbringung der im § 35 Abs.2 AAV vorgeschriebenen Schutzvorschriften an der Maschine gar nicht gearbeitet worden wäre.

2. Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Arbeitsinspektorates vom 20.6.1996, mit der das Arbeitsinspektorat begründend ausführte, warum eine Bestrafung erforderlich wäre.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den bezughabenden Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 27.6.1996 an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt, wo er am 1.7.1996 einlangte.

Aufgrund einer unrichtigen Terminvormerkung wurde der Akt erst am 6.12.1996 in Bearbeitung gezogen.

4. Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

§ 31 VStG bestimmt, daß ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden darf, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

Der verfahrensgegenständliche Arbeitsunfall ereignete sich am 23. November 1993. Die Strafbarkeit dieses Verhaltens endete sohin am 23. November 1996, sodaß das Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr fortgeführt werden kann, sondern wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt werden muß. Aus diesen Gründen war eine inhaltliche Entscheidung über die eingebrachte Berufung nicht mehr möglich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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