Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-580165/2/Gf/Ta/Gam

Linz, 08.01.2004

 

 

 

VwSen-580165/2/Gf/Ta/Gam Linz, am 8. Jänner 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der H A, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 18. November 2003, Zl. SanRB01-141-6-2003, wegen der Untersagung der freiberuflichen Ausübung der Tätigkeit als Heilmasseurin, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) untersagt, die Tätigkeit als Heilmasseurin freiberuflich auszuüben. Weiters wurde ihr Ansuchen um Ausstellung eines Berufsausweises abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Bw für die Eingabe eine Gebühr in Höhe von
13 Euro bescheidmäßig vorgeschrieben.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bw den geforderten Qualifikationsnachweis nicht erbringen konnte, da eine direkte Abrechnung mit dem gesetzlichen Krankenversicherungsträger durch die vorgelegte Abrechnung mit der LKUF nicht nachgewiesen werden konnte, zumal es sich einerseits bei dieser Krankenfürsorgeeinrichtung nach Rechtsansicht der belangten Behörde und des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen um keinen gesetzlichen Krankenversicherungsträger handle und andererseits die Abrechnung über die Kunden und nicht direkt erfolgt sei.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 21. November 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 1. Dezember 2003 - und damit rechtzeitig - bei der Erstbehörde eingelangte Berufung.

 

Darin bringt die Bw u.a. vor, sie habe als Qualifikationsnachweis gemäß § 84
(7) MMHmG als einwandfreien Beleg der indirekten Abrechnung mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern Massagerechnungen eines Klienten vorgelegt, aus denen der Rückersatz durch die OÖ. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (im Folgenden: LKUF), für die sie der Behörde die Beweismittelforderung überlassen habe, ersichtlich sei. Da von der Behörde der wirkliche Sachverhalt in ihrer Beweisermittlung bisher nicht festgestellt werden konnte, beantragt die Bw "die amtswegige Beischaffung der ganzen Akte mit den vollständigen Unterlagen".

 

Weiters wolle die Bw festhalten, dass ein spezieller Qualifikationsnachweis gemäß
§ 46 Abs. 1 MMHmG deshalb nicht notwendig sei, weil ihre Aus- und Fortbildung mit Praxis die nunmehr eingeführte Ausbildung zum "Heilmasseur Neu" vollkommen und bei Weitem einschließe und umfasse. Die so genannten Aufschulungen würden sich nur auf Wiederholungen ihrer früheren Ausbildungskurse beschränken und seien in keiner Weise sachlich gerechtfertigt. In Anbetracht ihrer bereits vorhandenen Ausbildung würde dies der Sachgerechtigkeit widersprechen und eine enorme Beeinträchtigung der verfassungsmäßig gewährleisteten Erwerbsfreiheit bedeuten. Außerdem sei die "Scheinaufschulung" kaum finanzierbar.

 

Darüber hinaus seien in gleich gelagerten Fällen Bewilligungen erteilt worden und somit sei der Gleichheitsgrundsatz bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

 

Abschließend wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die völlige Neubewertung ihrer Unterlagen beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu Zl. SanRB01-141-6-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl.Nr. I 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 66/2003 (im Folgenden: MMHmG), ist die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des Heilmasseurberufes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung berechtigt; eine Strafregisterbescheinigung; ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung; und ein Berufsausweis vorzulegen sind.

 

Gemäß § 46 Abs. 2 MMHmG hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, sofern eine
oder mehrere Voraussetzungen für die freiberufliche Berufsausübung nicht vorliegen.

3.2. Die Bw hat mit Schreiben vom 26. Juni 2003 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde um Genehmigung zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit als Heilmasseur ersucht. Der Antrag (Meldung) wurde am 26. Juni 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding persönlich abgegeben.

 

Der Bezirkshauptmann von Eferding hat der Bw mit Bescheid vom 18. November 2003, Zl. SanRB01-141-6-2003, zugestellt am 21. November 2003, untersagt, die gemeldete freiberufliche Tätigkeit als Heilmasseur auszuüben. Gleichzeitig wurde ihr Antrag auf Ausstellung eines Berufsausweises abgewiesen. Darüber hinaus wurde der Bw für die Eingabe eine Gebühr in Höhe von 13 Euro bescheidmäßig vorgeschrieben.

 

Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Antrag (Meldung) bei der Behörde einlangt. Im gegenständlichen Fall begann die behördliche Entscheidungsfrist somit mit dem 26. Juni 2003 zu laufen. Da die Frist mit Ablauf jenes Tages des dritten darauffolgenden Monats, der nach seiner Zahl dem Einbringungstag entspricht (§ 32 Abs. 2 AVG) endet, hätte die Behörde erster Instanz den Bescheid spätestens am 26. September 2003 verkünden oder zustellen müssen. Indem die Zustellung des angefochtenen Bescheides aber erst am 21. November 2003 erfolgte, war sohin seit dem 27. September 2003 von einer "positiven Erledigung" auszugehen (arg.: "Im Falle der Nichtuntersagung ist die freiberufliche Berufsausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in den Berufsausweis einzutragen" - § 46 Abs. 2 MMHmG). Zu einer Vorgangsweise nach § 46 Abs. 2 MMHmG (Untersagung) war die belangte Behörde daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu diesem nicht mehr berechtigt.

 

3.3. Davon ausgehend war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

4. Der Behörde erster Instanz bleibt es aber ungenommen, ein Prüfungsverfahren gemäß § 47 MMHmG einzuleiten und durchzuführen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. Grof

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum