Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280371/9/KON/FB

Linz, 25.03.1998

VwSen-280371/9/KON/FB Linz, am 25. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn F J H, S, S, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. A H, DDr. H M, Dr. P W, Dr. W M, Dr. W G, K, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 4. Juni 1997, Ge-878/96, wegen Übertretungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die zu Faktum 1) und Faktum 2) verhängten Geldstrafen jeweils auf den Betrag von 5.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von jeweils 60 Stunden und der insgesamt zu entrichtende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf den Betrag von insgesamt 1.100 S (2 x 550 S) herabgesetzt werden. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Verwaltungsstrafnorm (§ 44a Z3 VStG) zu lauten hat: § 130 Abs.5 Einleitungssatz ASchG.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma H Handelsgesellschaft mbH. in S, S, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, daß am 14.6.1996 in der Filiale oa. Firma in W, M 62 1. auf Stiegen und Gängen Lagerungen (Kartonagen etc.) vorgenommen wurden, obwohl auf Stiegen und Gängen auch vorübergehend keine Lagerungen vor-genommen werden dürfen. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) und des Arbeitnehmer-Innenschutzgesetzes (ASchG) dar. 2. die einflügeligen Türen des Fluchtstiegenhauses nicht brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.10.1986) hergestellt waren, da der Selbst-schließmechanismus nicht funktionsfähig eingerichtet war, indem die Türen mit Feuerlöscher in offener Stellung gehalten wurden, obwohl laut Punkt 17) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 24.8.1987, Zl.: MBA 12 - Ba 23551/2/87 die einflügeligen Türen des Fluchtstiegenhauses brandhem-mend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.10.1986) auszuführen sind. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1) § 24 (6) AAV, BGBl. 218/1983 i.V.m. §§ 106 (3) und 130 (5) Ziff. 1 ASchG, BGBl. 450/1994 ad 2) § 130 (5) Ziff. 2 i.V.m. § 125 Abs. 3 ASchG, BGBl. 450/1994 i.V.m. Pkt. 17) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 24.8.1987 (Zl.: MBA 12 - Ba 23551/2/87).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von ad 1) S 6.000,-- 72 Stunden § 130 Abs. 5 Ziff.1 ASchG ad 2) S 6.000,-- 72 Stunden § 130 Abs. 5 Ziff.2 ASchG S 12.000,-- 144 Stunden Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 1.200,--    als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 13.200,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Hiezu führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß die Übertretungen der Bestimmungen der AAV und des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 24.8.1987, Zl.: MBA 12 - Ba 23551/2/87, auf Wahrnehmungen des Arbeitsinspektorates für den 4. Aufsichtsbezirk, festgehalten in dessen Anzeige vom 25.7.1996, sowie aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen seien. Was die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen betrifft, vertritt die belangte Behörde die Ansicht, daß die Rechtfertigungsgründe des Beschuldigten nicht ausreichten, sein Unverschulden iSd § 5 Abs.1 VStG an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als glaubhaft zu erachten.

In bezug auf die Strafhöhe führt die belangte Behörde aus, daß die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten nicht gegeben sei. Als straferschwerend zu werten wäre gewesen, daß vom Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk die H GmbH bereits am 5.10.1994 schriftlich auf das Vorliegen der gegenständlichen Tatbestände aufmerksam gemacht worden sei. Mildernde Umstände seien nicht in Erscheinung getreten. Der Beschuldigte habe trotz Aufforderung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben, sodaß diese wie folgt geschätzt wurden: 50.000 S monatliches Nettoeinkommen und keine Sorgepflichten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht: Eine formlos schriftliche Aufforderung des Arbeitgebers durch das Arbeitsinspektorat iSd § 9 Abs.1 ArbIG habe nicht stattgefunden. Das Arbeitsinspektorat führe in seiner Anzeige aus, daß bereits mit Schreiben vom 5.10.1994 die Firma H aufgefordert worden sei, den gesetzlichen Zustand herzustellen. Ein solches Schreiben des Arbeitsinspektorates sei der Firma H jedoch nicht bekannt. Selbst wenn im Jahr 1994 tatsächlich ein solches Schreiben bei der Firma eingegangen sein sollte, wäre schon damals der gesetzliche Zustand unverzüglich wiederhergestellt worden, da ansonsten das Arbeitsinspektorat Anzeige iSd § 9 Abs.2 ArbIG an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten gehabt hätte. Da seit dem angeblichen Vorfall im Jahr 1994 bis zum gegenständlichen Vorfall beinahe zwei Jahre verstrichen seien und nicht angenommen werden könne, daß der gegenständliche Tatbestand über zwei Jahre fortgedauert hätte, könne bezüglich dieser zwei Vorfälle kein historischer Zusammenhang hergestellt werden. Vielmehr handle es sich um einen reinen Zufall, daß bei einer neuerlichen Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat im Jahr 1996 ein offensichtlich ähnlich gelagerter Tatbestand wie bereits im Jahr 1994 verwirklicht worden sei. Da zwischen dem angeblichen Vorfall im Jahr 1994 und dem gegenständlichen Vorfall kein Zusammenhang bestehe, sei davon auszugehen, daß das Arbeitsinspektorat ohne vorausgehende Aufforderung nach § 9 Abs.1 ArbIG Strafanzeige erstattet habe, weil es offensichtlich davon ausgegangen sei, daß es sich hiebei um eine schwerwiegende Übertretung gehandelt habe. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VfGH vom 17.6.1995, abgedruckt in ZfVB 1996/401, bringt der Beschuldigte begründend weiters vor, daß von der Firma H nach Bekanntwerden des Mißstandes der gesetzmäßige Zustand sofort hergestellt und dies mit Schreiben vom 26.8.1996 dem Arbeitsinspektorat bekanntgegeben worden sei. Im weiteren begründet der Beschuldigte den geringfügigen Grad des Verschuldens, welcher den Übertretungen zugrundeliege und hält fest, daß die Übertretung auch keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen hätte. In bezug auf Faktum 2) bringt der Beschuldigte vor, daß die einflügeligen Türen des Fluchtstiegenhauses prinzipiell brandhemmend gemäß ÖNORM B 3850 hergestellt seien. Sobald der Durchreichevorgang von Waren abgeschlossen gewesen wäre, seien die Feuerlöscher wieder an ihren ursprünglichen Platz zurückgestellt worden. Somit wären die Türen des Fluchtstiegenhauses nur für einen äußerst kurzen Zeitraum nicht brandhemmend hergestellt gewesen. Selbst bei einem Notfall wäre binnen Sekunden die Brandhemmung der Türen durch Entfernen der Feuerlöscher wiederhergestellt worden. Darüber hinaus sei auch in Zukunft mit Übertretungen solcher Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht mehr zu rechnen, weil bereits seit 11.7.1996 ein verantwortlicher Mitarbeiter der Firma H einzig und allein dafür zuständig sei, daß künftig alle Vorschriften dieser Art in sämtlichen H-Filialen eingehalten würden. Da somit die Voraussetzungen des § 9 Abs.3 ArbIG nicht vorlägen, hätte das Arbeitsinspektorat vor Erstattung der Anzeige die Firma H formlos schriftlich auffordern müssen, innerhalb einer angemessenen Frist, den gemäß den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. In bezug auf das Strafausmaß bringt der Beschuldigte vor, daß dieses zu hoch angesetzt sei, weil, wenn überhaupt, nur ein sehr geringes Verschulden vorliege. Auch seien die Folgen der Übertretungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften nur gering und andererseits auch nur von kurzer Dauer gewesen. Gerade bezüglich Faktum 2) sei anzuführen, daß die Türen des Fluchtstiegenhauses nur während des Durchreichezeitraumes der Waren nicht brandhemmend hergestellt gewesen wären, ansonsten jedoch keine Beanstandung vom Arbeitsinspektorat erfolgt sei. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Vorbringen der unterlassenen Aufforderung gemäß § 9 Abs.1 ArbIG:

Gemäß § 9 Abs.3 ArbIG 1993 ist das Arbeitsinspektorat berechtigt, auch ohne vorausgehende Aufforderung nach Abs.1 Strafanzeige wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift zu erstatten. Wenn das Verschulden der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen nicht geringfügig ist oder die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, hat das Arbeitsinspektorat ohne vorausgehende Aufforderung gemäß § 9 Abs.1 Strafanzeige zu erstatten. Unabhängig davon, ob zwischen den Vorfällen, welche der Aufforderung des Arbeitsinspektorates vom 5.10.1994 zugrundeliegen und den Vorfällen zum Tatzeitpunkt 14.6.1996 ein historischer Zusammenhang zugrundezulegen ist oder nicht, ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, daß die Verpflichtung des Arbeitsinspektorates vor der Anzeige eine Aufforderung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu erlassen nur dann besteht, wenn das Verschulden des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Diese Verpflichtungsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Eine Aufforderung gemäß § 9 Abs.1 ArbIG kommt daher schon dann nicht mehr in Betracht, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben ist. Das Ausmaß des Verschuldens ist dabei iSd §§ 19 und 21 VStG zu verstehen. Wenn die Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu deren Begehung Fahrlässigkeit ausreicht, vorsätzlich begangen wird, kommt eine Aufforderung daher nur in ganz besonders gelagerten Fällen in Betracht. Was die unbedeutenden Folgen der Tat als weitere Voraussetzung für eine der Anzeige vorangehende Aufforderung des Arbeitsinspektorates betrifft, so ist auf das mit der Tat verbundene Ausmaß der Schädigung oder Gefährdung der durch die Arbeitnehmerschutzvorschriften geschützten Interessen Bedacht zu nehmen. Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretungen liegen entgegen dem Berufungsvorbringen aber im gegenständlichen Fall nicht vor. Dies deshalb, weil nach der Aktenlage und insbesondere nach der Verantwortung des Beschuldigten selbst davon auszugehen ist, daß die unter Faktum 1) und 2) umschriebenen Übertretungen nicht nur mit Eventualvorsatz sondern im Wissen darüber, daß damit ein gesetzliches Tatbild verwirklicht wird, begangen wurden. Bei dieser Schuldform des Vorsatzes auf Wissentlichkeitsstufe kann der Verschuldensgrad nicht mehr als geringfügig gewertet werden. Schon allein aus diesem Grund wäre das Arbeitsinspektorat nicht mehr zur Erlassung einer Aufforderung verpflichtet gewesen. Aber auch die Folgen der Übertretung können unbedeutend gewertet werden, zumal die vom Beschuldigten übertretenen Normen den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer im Falle eines Brandausbruches bezwecken. So können im Falle eines Brandausbruches verstellte Fluchtwege und nicht funktionsfähige Brandhemmnisse, wie sie die vorgeschriebenen brandschutzhemmenden Türen darstellen, katastrophale Folgen in bezug auf die von der Verwaltungsnorm geschützten Rechtsgüter zur Folge haben. Die Frage der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Brandes hat bei der Bewertung der Übertretungsfolgen dabei außer Betracht zu bleiben. Aus diesen Gründen war auch die Prüfung der Frage, ob der Anzeige nicht ohnehin eine Aufforderung vorangegangen ist, nämlich das erwähnte Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 5.10.1994 und dessen Kenntnisnahme durch den Beschuldigten entbehrlich. Dem Einwand des Beschuldigten, der Anzeigeerstattung hätte eine Aufforderung gemäß § 9 Abs.1 ArbIG vorangehen müssen, kommt daher keine Berechtigung zu. Zur Tatbestandsmäßigkeit: Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist aufgrund der Feststellungen des Arbeitsinspektorates laut dessen Anzeige vom 25.7.1996, wie dem grundsätzlichen Eingeständnis des Beschuldigten unstrittig als gegeben anzusehen. Was die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen betrifft, so ist diese gleichfalls als erfüllt und erwiesen anzusehen, da der Beschuldigte in der Berufung ja sein Verschulden als solches eingesteht und lediglich den Verschuldensgrad und die Übertretungsfolgen als gering bzw unbedeutend erachtet. Der Schuldspruch der belangten Behörde erweist sich sohin als begründet. Was die Strafhöhe betrifft, so ist dem Beschuldigten zunächst entgegenzuhalten, daß jede Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung darstellt, die von der Strafbehörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen ist. Wenngleich aus den begründenden Ausführungen der belangten Behörde zu dem von ihr festgesetzten Strafausmaß nicht hervorgeht, inwieweit sie auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe des § 19 eingeht, die wiederzugeben aufgrund der rechtsfreundlichen Beschuldigtenvertretung als entbehrlich erachtet wird, war das von ihr festgesetzte Strafausmaß vom Ergebnis her weitgehend zu bestätigen. Die vom unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz dennoch vorgenommene geringfügige Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beruht darauf, daß von der belangten Behörde entsprechend dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates die erwähnte Aufforderung des Arbeitsinspektorates vom 5.10.1994 als Straferschwerungsgrund nicht hätte herangezogen werden dürfen. Dies zum einen deshalb, weil dieses Aufforderungsschreiben unbeschadet der Frage, ob es dem Beschuldigten zugegangen ist oder nicht, keine normative Wirkung entfacht - sohin auch vom Arbeitgeber nicht beeinspruchbar ist - und die in einer solchen Aufforderung festgestellten Übertretungen juristisch noch nicht als erwiesen gelten können. Zudem kommt noch, daß auch allenfalls der Erschwerungsgrund des langen Aufrechterhaltens des gesetzwidrigen Zustandes im Sinne der Definition des Dauerdelikts nicht als gegeben anzunehmen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen mit Unterbrechungen wiederholt bei Anlieferungen von Waren begangen wurden und sohin die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes vorliegt. Diesfalls wäre aber, zieht man in Betracht, daß zwischen dem Tatzeitpunkt laut Straferkenntnis (14.6.1996) und der Aufforderung vom 5.10.1994 mit den darin getroffenen Feststellungen mehr als zwei Jahre vergangen sind, auch die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung zu berücksichtigen. Da dieser von der belangten Behörde bei der als Erschwerungsgrund herangezogene Umstand aus den vorangeführten Gründen nicht als solcher gewertet werden kann, sah sich der unabhängige Verwaltungssenat veranlaßt, in teilweiser Stattgebung der Berufung die verhängten Strafen auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

Aufgrund der teilweisen Stattgebung der vorliegenden Berufung entfällt die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h Beschlagwortung: Vorangegangene Vorschreibung gemäß § 9 Abs.1 ArbIG 1993 vor Anzeigeerstattung stellt keinen Straferschwerungsgrund bei der Strafbemessung dar.

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