Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280495/9/Ga/La

Linz, 08.03.2001

VwSen-280495/9/Ga/La Linz, am 8. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk in V gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 9. November 1999, Zl. Ge96-200-1999, wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) durch Herrn H N, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 9. November 1999 wurde über Herrn H N wegen einer (näherhin ausgeführten) Übertretung des § 4 Abs.1 iVm § 24 Abs.1 Z5 lit.b ArbIG - Behinderung der zur Durchführung von gesetzlichen Aufgaben des Arbeitsinspektorates erforderlichen Besichtigung der Betriebsstätte des Genannten (ein Transportunternehmer in S) - eine Geldstrafe von 5.000 öS (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Gegen die Höhe der Geldstrafe berief das Arbeitsinspektorat mit dem Einwand, es sei das verhängte Strafausmaß im Hinblick auf den Unrechtsgehalt und die Vorsätzlichkeit des Tatverhaltens zu niedrig. Begehrt wurde die Verhängung der von der Amtspartei schon mit der Strafanzeige vom 10. September 1999 beantragten Geldstrafe von 20.000 öS.

Die Berufung ist nicht begründet.

Die belangte Behörde hat in Entsprechung des § 60 AVG (§ 24 VStG) ihre Erwägungen zur Strafbemessung und zum schließlich festgesetzten Strafausmaß einlässlich und fallbezogen dargestellt.

Allerdings zu Recht rügt die Amtspartei, dass sie, anders als es die Strafbehörde in den Bescheidgründen wiedergibt, die Einladung zur Stellungnahme zu dem ins Auge gefassten Abgehen vom Strafantrag des Arbeitsinspektorates (von der Berufungswerberin irreführend als "Herabsetzung der Strafhöhe" bezeichnet) nicht erhalten habe. Der vorgelegte Strafakt enthält keinen Nachweis über den Expedit der bezughabenden Einladung zur Stellungnahme.

Aus diesem Umstand allein könnte freilich noch kein hinreichender materieller Berufungsgrund wegen eines zu gering festgesetzten Geldstrafenübels gezogen werden, sofern nur die Strafbemessung sich als ausreichend und zutreffend begründet erweist.

Gemäß § 24 Abs.1 ArbIG ist der Strafrahmen für die hier einschlägige Übertretung mit 500 S bis 50.000 S, im Wiederholungsfall mit 1.000 S bis 50.000 S bestimmt.

Ein Wiederholungsfall liegt nicht vor.

Strafbegründend hat sich die belangte Behörde, durchaus mit ähnlicher Wortwahl wie die Berufungswerberin, insbesondere mit dem Unrechtsgehalt der Tat auseinandergesetzt und ihm - erkennbar - nicht unbedeutendes Gewicht zugemessen. Wenn die Amtspartei auf den nach ihrer Ansicht vorliegenden Erschwerungsgrund der vorsätzlichen Tatbegehung hinweist, so übersieht sie, dass die belangte Behörde exakt diesen Erschwerungsgrund ausdrücklich berücksichtigt hat. Andere Erschwerungsgründe machte das Arbeitsinspektorat nicht geltend und es liegen nach Auffassung des Tribunals weitere solche Gründe auch nicht vor.

Für die Angemessenheit der Strafhöhe in objektiver Hinsicht durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass, wie aus den tatseitigen Feststellungen des in der Hauptsache mit heutigem Datum gefällten Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates zu entnehmen ist, der Beschuldigte die Besichtigung seiner Betriebsstätte nicht von Anfang an, sondern erst in einer Phase behindert hatte, in der offenbar ein gewichtiger Teil der gesamten Besichtigung vom Arbeitsinspektor unbehindert schon absolviert worden war.

Der Beschuldigte hatte nach der Aktenlage keine einschlägigen oder sonst vergleichbare Vortaten. Ein besonderer Grund für die Betonung der Spezialprävention lag daher nicht vor.

Die vom Arbeitsinspektorat als zu niedrig empfundene Strafhöhe beträgt immerhin die zehnfache Mindeststrafe in diesem Fall. Damit sind auch die zu schätzen gewesenen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (noch) hinreichend erfasst.

Aus allen diesen Gründen war, weil sich nach den Fallumständen keine das strafbehördliche Ermessen sprengende Unverhältnismäßigkeit von Verfehlung und Strafe herausstellte, dem Straferhöhungsantrag der Amtspartei nicht zu entsprechen und wie im Spruch zu entscheiden.

Ein Verfahrenskostenbeitrag war der Amtspartei - mangels gesetzlicher Grundlage - nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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