Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280528/8/Ga/La

Linz, 26.06.2000

VwSen-280528/8/Ga/La Linz, am 26. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Ing. H D in S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 16. Februar 2000, Zl. Ge96-23-1998, wegen Übertretung der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung (MS-VO) in drei Fällen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, die zu 1. bis 3. verhängten Geldstrafen werden auf je 1.000 S (entspricht 72,67 €), die Ersatzfreiheitsstrafen auf je

sechs Stunden, die auferlegten Kostenbeiträge auf je 100 S (entspricht 7,27 €) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 16. Februar 2000 wurde der Berufungswerber als für die K.u.F. D Ges.m.b.H., Sitz in P, verwaltungsstrafrechtlich haftbarer handelsrechtlicher Geschäftsführer schuldig erkannt, er hat dafür einzustehen, dass in drei Fällen jeweils am 28. April 1998 infolge festgestellter Mängel im Holzverarbeitungsbetrieb in P, S 7, näher angegebene Vorschriften der MS-VO übertreten wurden. Wegen dieser Delikte wurden über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) zu 1. bis 3. von je 10.000 S (je zwei Tage) je kostenpflichtig verhängt.

Über die dagegen erhobene, mit Schriftsatz vom 5. Mai 2000 in allen drei Fällen ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den bezüglichen Verwaltungsstrafakt, erwogen.

Zufolge der nur das Strafausmaß bekämpfenden Berufung sind die Schuldsprüche zu 1. bis 3. des bezeichneten Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.

Die Ermessensentscheidung zur Straffestsetzung begründend, führte die belangte Behörde aus, es sei berücksichtigt worden, dass der Berufungswerber durch fahrlässiges Verhalten bzw durch die Nichteinhaltung der Schutzvorschriften bei den verwendeten Maschinen das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet habe. Es sei aber auch berücksichtigt worden, dass der Berufungswerber nach der Anzeigeerstattung entsprechend reagiert und die Schutzvorrichtungen an den Maschinen verbessert habe. Deshalb habe abweichend vom Strafantrag des Arbeitsinspektorates mit der Verhängung der Geldstrafen im Ausmaß von je

10.000 S das Auslangen gefunden werden können. Diese Strafverhängung sei jedoch erforderlich gewesen, um den Berufungswerber künftig von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Das zur Berufung angehörte Arbeitsinspektorat lässt in der ausführlichen Stellungnahme insgesamt erkennen, dass trotz der inkriminierten Mängel und verschiedener offensichtlicher Missverständnisse zwischen dem Berufungswerber und dem Arbeitsinspektionsorgan der in Rede stehende Betrieb bzw der hier verantwortliche Geschäftsführer als ein den Anforderungen (auch) des technischen Arbeitnehmerschutzes durchaus verbundener und darum bemühter, zur Zusammen-

arbeit mit dem Arbeitsinspektorat bereiter Arbeitgeber sei. Vor diesem Hintergrund führte das Arbeitsinspektorat aus:

"Das Arbeitsinspektorat Wels hält das Angebot auf außerordentliche Strafmilderung aufrecht, wenn im Zeitraum bis zum 1. Juli 2000 das Attest eines Zivilingenieurs für Maschinenbau oder des Technischen Überwachungsvereines vorgelegt wird, dass die Maschine den gesetzlichen Bestimmungen zum 31. Dezember 1994 entspricht, wobei die erforderlichen Schutzvorrichtungen überprüfbar zu dokumentieren sind. Seitens des Arbeitsinspektorates wird deshalb ein unabhängiger Sachverständiger vorgeschlagen um Missverständnisse zwischen Herrn Ing. H D und dem Arbeitsinspektionsorgan auszuschalten."

Über diese Stellungnahme in Kenntnis gesetzt, schränkte daraufhin der Berufungswerber mit dem oben schon bezeichneten Schriftsatz sein Rechtsmittel auf die Strafe ein und ersuchte um - erkennbar gemeint: außerordentliche - Straf-

milderung mit der Begründung, dass es sich gegenständlich um die erste Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen gehandelt habe und die geforderten Verbesserungen und Ergänzungen an den Schutzvorrichtungen nach Aussprache mit dem Arbeitsinspektor prompt durchgeführt worden seien.

Eingehend auf die bezeichnete Stellungnahme des Arbeitsinspektorates und die darin zum Ausdruck gebrachte grundsätzliche Bereitschaft, vorliegend die Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Strafmilderung) bei Einhaltung eines bestimmten Prozedere für gerechtfertigt zu halten, ist zunächst festzustellen, dass das Gesetz ein dergestaltiges Abhängigmachen in der Handhabung des § 20 VStG nicht zulässt. Voraussetzung für die außerordentliche Strafmilderung im hier gegebenen Anwendungsfall ist allein, ob nach den Umständen dieses Falles in der Beurteilung der Strafwürdigkeit des vom Berufungswerber zu verantwortenden Verhaltens die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich übersteigen.

Erschwerungsgründe hat schon die belangte Behörde zutreffend nicht gewertet; solche Gründe waren auch vom h Tribunal nicht aufzugreifen. Zweifellos erkennbar als besonderen Milderungsgrund hingegen berücksichtigte die belangte Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung, dass der Berufungswerber nach der Anzeigeerstattung im Sinne einer Schadensminimierung bzw Folgenbeseitigung "entsprechend reagiert" habe - dies im übrigen, wie vom Oö. Verwaltungssenat festzustellen war, in Übereinstimmung mit der Aktenlage -, weshalb die belangte Behörde in allen drei Fällen auch eine wesentlich niedrigere Geldstrafe, als vom Arbeitsinspektorat beantragt, für hinreichend befunden hatte.

Übersehen allerdings hat die Strafbehörde, dass zu Gunsten des Berufungswerbers vorliegend auch der besondere Milderungsgrund iSd § 34 Z2 StGB anzuwenden war. Nach der Aktenlage nämlich ist der Berufungswerber nicht hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, sondern überhaupt gänzlich unbelastet.

Damit aber hält der Oö. Verwaltungssenat im Berufungsfall das Tatbestands-merkmal für die Anwendung des § 20 VStG (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe) für erfüllt. Ausgehend von der hier heranzuziehenden Mindest-

strafe von 2.000 S (§ 130 Abs.5 Einleitung ASchG) fand der Oö. Verwaltungssenat in Würdigung des aus der gesamten Aktenlage hervorleuchtenden, glaubwürdigen Bemühens des Berufungswerbers um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvor-

schriften in seinem Betrieb und der Anerkennung der dabei dem Arbeitsinspektorat zukommenden Anleitungs-, Anzeige- und Kontrollfunktion keinen Grund, die außerordentliche Strafmilderung in allen drei Fällen bis zur Gänze auszuschöpfen, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Berufungswerber Kostenbeiträge zum Tribunalverfahren nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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