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VwSen-280529/16/Kl/Rd

Linz, 30.03.2001

VwSen-280529/16/Kl/Rd Linz, am 30. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.4.1999, Ge96-187-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der BauV nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.3.2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

- die verletzte Rechtsvorschrift um die Bestimmung "und § 118 Abs.3 ASchG" zu ergänzen ist und

- die Strafnorm zu lauten hat: "§ 130 Abs.5 Einleitung ASchG".

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten erster Instanz einen Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 10.000 S (entspricht 726,73 €), ds 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.4.1999, Ge96-187-1998, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 50.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG iVm § 87 Abs.2 und 5 BauV verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "V.S GesmbH" mit Sitz in, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 6.7.1998, um ca. 9.45 Uhr auf der Baustelle A, Wohnblock G, die Arbeitnehmer S und B mit Arbeiten auf einem Dach unmittelbar im Traufenbereich, mit 15 Grad Dachneigung und einer Absturzhöhe von ca. 5,8m, völlig ungesichert beschäftigt hat, obwohl bei Arbeiten auf einem Dach mit einer Neigung von bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 BauV vorhanden sein müssen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw nicht als Geschäftsführer die Tat zu verantworten hätte, sondern die nicht protokollierte Einzelfirma, welche seit Anfang Juni 1999 in Konkurs ist. Im Übrigen sei der damalige Spenglermeister B für die Baustelle verantwortlich gewesen. Auch wurde ein Vorarbeiter, nämlich S, für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt. Weil der Bw ohne jegliches Vermögen ist, könne er die Geldstrafe nicht bezahlen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das zuständige AI wurde am Verfahren beteiligt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Es ist ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie des AI erschienen; der Bw ist unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Weiters wurde der Zeuge B geladen und einvernommen.

Es steht unbestritten und erwiesen fest, dass am 6.7.1998 bei einer Kontrolle durch das AI Dacharbeiten auf der Baustelle A, Wohnblock G, durch die namentlich genannten Arbeitnehmer durchgeführt wurden; konkret wurden Dachrinnen im Traufenbereich montiert. Die Dachneigung betrug 15 Grad und die Absturzhöhe ca. 5,8m. Die beschäftigten Arbeitnehmer waren völlig ungesichert.

Nach Auskunft der belangten Behörde verfügt die V. S GesmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, über eine bis 18.4.2000 gültige Gewerbeberechtigung für das Spenglergewerbe. Der Bw selbst besitzt eine Gewerbeberechtigung für das Dachdeckergewerbe, gültig bis 13.1.2000. Beide Gewerbe sind am Standort in G gemeldet. Der als Zeuge einvernommene B war der einzige Spenglermeister des Betriebs. Er war für die gegenständliche Baustelle nicht zuständig, sondern war diese Baustelle dem Bw selbst vorbehalten. Der Arbeitnehmer S war gelernter Spengler und auch konkret bei den Arbeiten anwesend.

Ein verantwortlicher Beauftragter wurde nicht bestellt und dem AI mitgeteilt.

Dieses Ergebnis stützt sich auf die Aussagen der belangten Behörde bzw Firmenbucheintragung sowie auf die Berufung und die Aussage des einvernommenen Zeugen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 87 Abs.2 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die BauV nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist erwiesen, dass zum Tatzeitpunkt Arbeiten auf dem Dach durchgeführt wurden, nämlich die Montage von Dachrinnen. Dabei waren Arbeitnehmer völlig ungesichert beschäftigt, es wurde daher der objektive Tatbestand der obzit. Verwaltungsvorschrift erfüllt.

Die Verwaltungsübertretung hat der Bw auch subjektiv zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist ohne weiteres zu vermuten, sofern der Bw nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Bw hat kein diesbezügliches Vorbringen gemacht und er hat auch keine Beweise angeboten und Beweismittel namhaft gemacht. Nach der ständigen Judikatur des VwGH hat er aber initiativ alles darzulegen, was ihn entlastet und durch konkrete Behauptungen und konkrete Beweismittel dieses Vorbringen zu untermauern. Ein Entlastungsnachweis ist daher nicht gelungen.

5.2. Wenn der Bw sich hingegen damit verantwortet, dass seine Einzelfirma dieses Geschäft durchgeführt habe, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Bw selbst - als Inhaber einer nichtprotokollierten Einzelfirma - lediglich über eine Gewerbeberechtigung für das Dachdeckergewerbe verfügt. Die Montage von Dachrinnen zählt aber zur Ausübung des Spenglergewerbes. Eine gültige Gewerbeberechtigung für das Spenglergewerbe besaß zum Tatzeitpunkt lediglich die V. S GesmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw war. Darüber hinaus hat der Zeuge auch glaubwürdig dargelegt, dass die Baustelle vom Bw betreut wurde und er für diese Baustelle verantwortlich war und nicht der Zeuge. Es war daher die Tat der genannten GesmbH zuzuordnen und der Bw als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG hat der Bw nicht geltend gemacht und ist nicht nachweisbar.

Das weitere Berufungsvorbringen, dass der Vorarbeiter der Baustelle verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften sei, kann den Bw nicht entlasten. ISd VwGH-Judikatur hätte der Bw vielmehr ein lückenloses Kontrollnetz darlegen und nachweisen müssen, dass er sämtliche Maßnahmen getroffen hat, die unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten. Ein solches Vorbringen fehlt in der Berufung.

Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

5.3. Hinsichtlich der Strafe hat der Bw lediglich ausgeführt, dass er über kein Vermögen verfüge und die Geldstrafe nicht bezahlen könne. Die belangte Behörde hat auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Sie hat von dem ihr nach dieser Gesetzesstelle zukommenden Ermessen in keiner gesetzwidrigen Weise Gebrauch gemacht. Die festgelegte Strafe ist tat- und schuldangemessen. Hingegen führt die Vermögenslosigkeit eines Beschuldigten nicht zur Straffreiheit. Zu Recht hat die belangte Behörde als erschwerend einschlägige Verwaltungsvorstrafen gewertet. Es war daher auch der Strafausspruch zu bestätigen.

Der Bw wird jedoch darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, bei der belangten Behörde um die Bewilligung der Bezahlung der Geldstrafe in Raten anzusuchen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Dacharbeiten, Verantwortung, kein Kontrollsystem

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