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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280580/5/Kl/Rd

Linz, 18.12.2001

VwSen-280580/5/Kl/Rd Linz, am 18. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Dr. S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29.6.2001, GZ 101-6/3-16-330103237, verhängte Strafausmaß wegen Verwaltungsübertretungen nach dem KJBG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen zu den Fakten 4 und 6 jeweils auf 1.000 S (entspricht 72,67 €) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils einen Tag herabgesetzt werden. Im Übrigen werden die verhängten Geldstrafen bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich um 300 S auf insgesamt 1.200 S (entspricht 87,21 €). Hinsichtlich der Fakten 4 und 6 ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag zu leisten; hinsichtlich der übrigen Fakten ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, ds 2.000 S (entspricht 145,35 €) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 16 VStG sowie § 30 Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, BGBl.Nr. 599/1987 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29.6.2001, GZ 101-6/3-16-330103237, wurden über den Bw Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem KJBG verhängt. Es wurde ihm als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S Zu mit dem Sitz in L, angelastet, dass diese Firma als Arbeitgeber in der Filiale L, die näher bezeichnete Arbeitnehmerin insofern entgegen den Bestimmungen des KJBG beschäftigt hat, als

"1) die höchstzulässige Tagesarbeitszeit überschritten wurde: 31.07.1999, 9.00 bis 22.00 Uhr, 13 Stunden

2) die höchstzulässige Wochenarbeitszeit überschritten wurde: von 26.7. bis 1.8.1999, 45 Stunden

3) keine Ruhepause gewährt wurde: 31.07.1999 bis 9.00 bis 22.00 Uhr

4) am Samstag nach 13.00 Uhr und am darauf folgenden Samstag beschäftigt wurde: am 24.07.1999 von 9.00 bis 13.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr, am 31.07.1999 von 9.00 bis 22.00 Uhr

5) die Nachtruhe nicht eingehalten wurde: am 31.07.1999 beschäftigt bis 22.00 Uhr

6) die Wochenfreizeit nicht gewährt wurde: von 10.7.1999, 17.00 Uhr bis 12.07.1999, 9.00 Uhr, 40 Stunden, von 24.7.1999, 17.00 Uhr bis 26.7.1999, 9.00 Uhr, 40 Stunden.

Dies stellt

ad 1 und 2) eine Übertretung gemäß § 11 (1) KJBG

ad 3) eine Übertretung gemäß § 15 (1) KJBG

ad 4) eine Übertretung gemäß § 19a (2) KJBG

ad 5) eine Übertretung gemäß § 17 (1) KJBG und

ad 6) eine Übertretung gemäß § 19 (1) KJBG dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1) § 11 (1) KJBG, ad 2) § 11 (1) KJBG, ad 3) § 15 (1) KJBG, ad 4) § 19a (2) KJBG, ad 5) § 17 (1) KJBG, ad 6) § 19 (1) KJBG alle iVm § 30 KJBG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

ad 1) 5.000 S, (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage), ad 2) 2.000 S, (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), ad 3) 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), ad 4) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), ad 5) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), ad 6) 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage)".

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, mit welcher die verhängten Strafhöhen als unangemessen bezeichnet wurden und begründend ausgeführt wurde, dass der Bw bis zum gegenständlichen Vorfall unbescholten gewesen sei. Auch sei das Verschulden nur als gering anzusehen, zumal der Bw infolge personeller Probleme in einer anderen Filiale überlastet war. Eine Strafe des Ausmaßes von 20 % des Strafrahmens sei aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich und es könne mit geringeren Strafen das Auslangen gefunden werden. Das geschätzte Einkommen stehe dem Bw nicht zur Verfügung, zumal sich die Firma in Zahlungsschwierigkeiten befinde und der Bw keine monatlichen Entnahmen tätigen könne und daher über kein geregeltes Einkommen verfüge. Es wurde daher um Herabsetzung der Strafe unter Berücksichtigung der Einkommenssituation beantragt.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat das zuständige Arbeitsinspektorat am Verfahren beteiligt und es hat dieses in einer Stellungnahme vom 20.9.2001 einer Strafreduzierung insoweit zugestimmt, als die geforderten Strafhöhen im Strafantrag vom 15.11.1999 nicht unterschritten werden.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Voranzustellen ist, dass mit der eingangs zitierten rechtzeitigen Berufung - nach dem eindeutigen Wortlaut - lediglich gegen das Strafausmaß Berufung erhoben wurde. Es ist sohin hinsichtlich des Schuldspruches Teilrechtskraft eingetreten, weshalb eine nähere Überprüfung des Schuldspruches nicht mehr zu erfolgen hatte.

5.2. Gemäß § 30 Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, BGBl.Nr. 599/1987 idgF, ist, wer diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 30.000 S, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.3. Im Sinn der schon im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Bestimmungen des KJBG ist beim Unrechtsgehalt der Tat zu werten, dass diese Bestimmungen dazu dienen, die Gesundheit und die persönlichen und sozialen Verhältnisse der Arbeitnehmer (Jugendlichen) zu schützen. Aus diesem Grund sind auch die höchstzulässigen täglichen Arbeitszeiten und die einzuhaltenden Ruhepausen sowie die höchstzulässige Wochenarbeitszeit sowie die Nachtruhe und die Wochenfreizeit genau festgelegt. Durch diese gesetzlichen Vorschriften soll gerade eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit der Arbeitnehmer ausgeschlossen und ihre persönlichen und sozialen Interessen geschützt werden. Es ist aber zwar dem Bw zu Gute zu halten, dass eine Schädigung der gegenständlichen Jugendlichen nicht eingetreten ist, dem ist aber entgegenzuhalten, dass zumindest eine Gefährdung der geschützten Interessen möglich ist. Es ist zuzugestehen, dass nachteilige Folgen nicht bekannt geworden sind. Besondere Berücksichtigung muss aber finden, dass die Überschreitung der Tagesarbeitszeit, Nichteinhaltung der Ruhepause, Nichteinhaltung der Nachtruhe nur an einem Tag stattgefunden hat.

Die belangte Behörde hat weiters zu Recht ein Verschulden in der Nichtbeachtung der nötigen Sorgfalt bei der Einhaltung und Kontrolle der Arbeitszeitregelungen festgestellt und eine fahrlässige Begehung zu Grunde gelegt. Dieses Verschulden ist auch nicht so geringfügig, weil das Verhalten des Bw genau dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entspricht. Allerdings ist die belangte Behörde zu Unrecht von keinen Milderungsgründen ausgegangen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist eine Verwaltungsvorstrafe des Bw nicht zu entnehmen. Es war daher von der Unbescholtenheit des Bw auszugehen. Hingegen ist der belangten Behörde beizupflichten, dass erschwerend für das Verschulden zu gewichten war, dass das Unternehmen bereits im Jahr 1997 zur Einhaltung der Ruhebestimmungen gemahnt wurde und eine Änderung des Verhaltens des Arbeitgebers nicht eingetreten ist. Der Bw hat zu den persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht und wurde daher von der belangten Behörde geschätzt. Der Bw macht in seiner Berufung nunmehr Zahlungsschwierigkeiten geltend und dass er über kein geregeltes Einkommen verfüge, wenn auch hiefür keine Nachweise beigebracht wurden, musste bei der Strafbemessung darauf Rücksicht genommen werden.

Es konnte daher hinsichtlich der Fakten 4 und 6 im Hinblick auf die nicht so große Schwere der Gesetzesverletzung die verhängte Geldstrafe auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 1.000 S herabgesetzt werden. Ein weiteres Herabsetzen der Strafe war aber aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht zu rechtfertigen. Insbesondere war kein Überwiegen der Milderungsgründe festzustellen. Hinsichtlich der übrigen Fakten (1, 2, 3 und 5) ist auszuführen, dass eine weitere Herabsetzung trotz der Unbescholtenheit des Bw nicht gerechtfertigt ist, zumal es sich dabei iSd Unrechtsgehaltes der Tat um wesentliche Verletzungen von geschützten Interessen handelt. Insbesondere wird mit der Tagesarbeitszeit, Ruhepause und Wochenarbeitszeit sowie Regelung der Nachtruhe die Gesundheit des Jugendlichen geschützt. Insbesondere war zu bemerken, dass die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 8 Stunden im konkreten Fall um mehr als 50 %, nämlich um 5 Stunden, überschritten wurde. Dies stellt eine erhebliche Rechtsverletzung dar, weswegen die Verhängung der Geldstrafe von 5.000 S, die im Übrigen ein Drittel des gesetzlichen Strafrahmens ausmacht, zu bestätigen war. Auch die Unbescholtenheit konnte eine Herabsetzung im Hinblick auf die Schwere der Rechtsverletzung nicht bewirken. Vielmehr ist aus spezial- und auch aus generalpräventiven Gründen eine Strafe erforderlich, die eine weitere Rechtsverletzung durch Abschreckung hintanhält. Im Übrigen befinden sich aber die verhängten Geldstrafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und war daher ein weiteres Unterschreiten nicht möglich. Es entspricht daher die jeweils verhängte Geldstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und ist auch im Verhältnis zu den persönlichen Verhältnissen nicht unangemessen.

6. Weil die Strafberufung teilweise Erfolg hatte (Fakten 4 und 6) war diesbezüglich ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht aufzuerlegen. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der verhängten Strafe. Hinsichtlich der übrigen Fakten 1, 2, 3 und 5 hatte die Strafberufung keinen Erfolg und war daher auch zum Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

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