Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280665/2/Ga/Pe

Linz, 26.03.2003

 

 

 VwSen-280665/2/Ga/Pe Linz, am 26. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Herrn Ing. FG, vertreten durch Prof. H & P, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Februar 2003, Ge96-51-2002, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit folgender Maßgabe stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe wird auf 600 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 60 € herabgesetzt. Der weiterführende Antrag auf außerordentliche Milderung der verhängten Geldstrafe gemäß § 20 VStG wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 10. Februar 2003 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 55 Abs.1 erster Satz BauV iVm §§ 118 Abs.3 und 130 Abs.5 Z1 ASchG für schuldig befunden und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Einleitung ASchG eine Geldstrafe von 1.000 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgesetzt.
Gemäß Schuldspruch hat der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG der namentlich angeführten H- und T Ges.m.b.H. und Co.KG., Sitz in, dafür einzustehen, dass am 17. September 2002 auf angegebener Baustelle in Haslach an der Mühl ein fahrbares Alu-Kleingerüst mit einer Aufstandsbreite von ca. 70 cm für die auszuführenden Schabarbeiten und zum Schutz der Arbeitnehmer nicht im notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen errichtet worden war, dadurch nämlich, dass aufgrund der geringen Aufstandsbreite für die Ausführung der Arbeiten auf diesem Gerüst die erforderliche Kippsicherheit nicht gegeben war.
 
Die Strafbemessung begründend verwies die belangte Behörde auf die anhand der Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen gewesenen Erwägungen. Darauf gestützt, ging die belangte Behörde unter Hinweis auf das Umkippen des Gerüstes mitsamt dem darauf befindlichen Arbeitnehmer und dessen schwerer Verletzung von einem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat aus. In der schuldseitigen Bewertung der Strafwürdigkeit der Tat nahm die belangte Behörde Fahrlässigkeit an. Erschwerend sei eine zurückliegende Übertretung (anderer einschlägiger Vorschriften) der BauV, mildernd hingegen kein Umstand zu berücksichtigen gewesen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seien zu schätzen gewesen und wurden wie folgt zugrunde gelegt: Nettoeinkommen 1.500 € monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.
 
Zufolge der ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
 
Der Berufungswerber bekämpft die verhängte Geldstrafe als zu hoch ("für den Einschreiter wirtschaftlich unvertretbar") und begehrt mit näherem Vorbringen gemäß § 20 VStG die Herabsetzung der Geldstrafe auf die Hälfte der Mindeststrafe.
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
 
Der - unangreifbar gewordene - Schuldspruch sagt nichts darüber aus, ob auf dem in Rede stehenden Gerüst zur Tatzeit tatsächlich ein Arbeitnehmer der involvierten Baugesellschaft beschäftigt gewesen ist. Das Faktum der Beschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers der Beschuldigten-Gesellschaft kann aus der Begründung des Straferkenntnisses zwar erschlossen werden, die näheren Umstände des Arbeitsunfalls (der Name des verunglückten Arbeitnehmers und das Faktum, dass der Verunglückte ein Arbeitnehmer der involvierten Gesellschaft war) sind jedoch nur durch Einsicht in den vorgelegten Strafakt eruierbar.
Vor dem Hintergrund dieses Arbeitsunfalls aber ist die belangte Behörde zu Recht von einem Unrechtsgehalt der Tat mit erheblichem Gewicht ausgegangen.
Die Annahme von Fahrlässigkeit in diesem Fall (im Grunde eines hier vorgelegenen Ungehorsamsdeliktes gemäß § 5 Abs.1 VStG) blieb unbekämpft.
 
Der Berufungswerber begehrt die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG. Das Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über Erschwerungsgründe) ist im Berufungsfall jedoch nicht verwirklicht. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers ist der schlichte Umstand der Zurücklegung einer Anzeige durch den Staatsanwalt gemäß § 90 StPO nicht geeignet, im Berufungsfall als besonderer Milderungsgrund iSd § 34 StGB gewertet zu werden. Ebenso wenig vermochten die "umfangreichen Tätigkeiten bei der Aufklärung des Sachverhaltes" durch den Berufungswerber (gemeint ist ein Fax mit technischen Informationen über das in Rede stehende Gerüst an das AI vom 20.9.2002) mildernde Wirkung zu entfalten. Andere Gründe zur Schuldmilderung wurden weder vorgetragen noch waren solche vom Unabhängigen Verwaltungssenat selbst aufzugreifen.
 
Dennoch war die verhängte Strafe im Hinblick auf die vom Berufungswerber nun eingewendeten Sorgepflichten nicht bloß marginal herabzusetzen. Auch wenn der Berufungswerber sich zu seinen Familienverhältnissen bzw. Sorgepflichten trotz Aufforderung der belangten Behörde zur Bekanntgabe verschwiegen hatte, ist auf die nun erst mit der Berufungsschrift geltend gemachte Sorgepflicht für zwei studierende (somit noch nicht im Erwerbsleben stehende) Söhne im Alter von 19 bzw. 22 Jahren sowie für die Ehegattin Bedacht zu nehmen. Gegen die Richtigkeit des Sorgepflichteneinwandes besteht kein Zweifelsgrund. Die belangte Behörde hat den Angaben des Berufungswerbers im Zuge der Berufungsvorlage nicht widersprochen.
 
Die von der belangten Behörde als erschwerend gewertete Vortat ist im Strafakt ausgewiesen. In der Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes im Grunde des § 33 Z2 StGB war daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten (die Anwendung des Erhöhungsstrafsatzes gemäß § 130 Abs.5 Einleitung ASchG für Tatwiederholungen konnte vorliegend, weil nicht den selben Straftatbestand betreffend, nicht ausgelöst werden).
 
Aus diesen Gründen war, unter gleichzeitiger Abweisung des Antrages auf außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG, die verhängte Strafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auf das nun bestimmte, in gleicher Weise tat- und täterangemessene Ausmaß herabzusetzen. Einer noch stärkeren Herabsetzung standen der Erschwerungsgrund und der bereits erhebliche Unrechtsgehalt der Tat entgegen.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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