Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280735/3/Ga/An

Linz, 25.08.2004

 

 

 VwSen-280735/3/Ga/An Linz, am 25. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung der M H, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. April 2004, VerkGe96-2-2004, wegen Übertretung von Arbeitszeitvorschriften in zwei Fällen, zu Recht erkannt:



Der Berufung wird stattgegeben. Die Geldstrafen werden auf je 130 €, die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 24 Stunden, die Kostenbeiträge auf je 13 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 19. April 2004 wurde die Berufungswerberin einer Übertretung 1. des § 28 Abs.1a Z2 AZG und 2. des § 28 Abs.1a Z7 AZG für schuldig befunden. Über sie wurde in beiden Fällen eine Geldstrafe von je 200 € kostenpflichtig verhängt und Ersatzfreiheitsstrafen von je 37 Stunden festgesetzt. Ihr wurde vorgeworfen, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H L G, Sitz in der Gemeinde P, dafür einzustehen, dass von dieser Gesellschaft ein namentlich genannter Lenker eines bestimmten LKW für eine Transportfahrt im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt worden sei und dabei an bestimmten Tagen jeweils im August 2003 zu je bestimmten Zeiten 1. die tägliche (Mindest-)Ruhezeit nicht gewährt und 2. die zulässige Einsatzzeit in bestimmten Ausmaßen überschritten worden sei.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, mit Schriftsatz vom 18. August 2004 ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich mit dem Rechtsmittel vorgelegtem Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Zufolge der auf die Strafe eingeschränkten Berufung sind die beiden Schuldsprüche des Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
 
Die Strafbemessung hat die belangte Behörde anhand der Kriterien des § 19 vorgenommen und resümierend ausgeführt, dass, weil die Übertretungen "durchaus massiv" gewesen seien, das Verschulden daher in beiden Fällen nicht als geringfügig erscheine. Milderungsgründe seien nicht vorgelegen. Ein Absehen von der Strafe sei, weil weder ein geringfügiges Verschulden noch unbedeutende Folgen der Übertretungen vorlägen, nicht möglich gewesen.
 
Dagegen wendet die Berufungswerberin ein, dass sie keine einschlägigen Vormerkungen aufweise und die Erfüllung des objektiven Tatbestandes auf Umstände zurückgehe, die in der Sphäre des Lenkers lägen, weshalb ihr unter den konkreten Umständen trotz entsprechender Weisungen und Weisungskontrollen nicht möglich gewesen sei, die beiden Verwaltungsübertretungen zu verhindern und daher kein Verschulden ihrerseits vorliege. Die Anwendung des § 20 VStG (Absehen von der Strafe) habe die belangte Behörde zu Unrecht abgelehnt. Außerdem dürfe die von der belangten Behörde gesehene Massivität der Übertretungen nicht für das Verschulden herangezogen werden.
 
Mit letzterem Einwand ist die Berufungswerberin im Recht, ohne dass daraus für sie etwas gewonnen wäre. War nämlich der Umstand, dass die Übertretungen "durchaus massiv" gewesen sind, zwar nicht unter subjektiven Gesichtspunkten für das Gewicht der persönlichen Zurechnung heranzuziehen, so eben unter objektiven Gesichtspunkten beim Unrechtsgehalt der Taten.
Anderes hingegen bewirkt der Einwand der fehlenden Vormerkungen. Im bezughabenden Strafakt, so wie er dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt wurde, sind keinerlei Vormerkungen auffindbar. Dies korrespondiert mit dem diesbezüglichen Schweigen der belangten Behörde in ihren Begründungsausführungen zur Strafbemessung. Im Ergebnis war von absoluter Unbescholtenheit der Berufungswerberin auszugehen, weshalb sich das Begründungselement, es seien für die Strafbemessung keine Milderungsgründe vorgelegen, als aktenwidrig erweist. War aber im Berufungsfall der besondere Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z2 StGB zu werten - und zudem kein besonderer Erschwerungsgrund anzurechnen - , so ist dadurch gerechtfertigt, die Spezialprävention gegenüber der Berufungswerberin in den Hintergrund zu rücken.
Andere Milderungsgründe waren allerdings weder aufzugreifen noch sind solche von der Berufungswerberin vorgetragen worden, sodass das Tatbestandsmerkmal des "beträchtlichen Überwiegens" des § 20 VStG nicht erfüllt wurde. Der nicht näher ausgeführte Hinweis der Berufungswerberin auf "entsprechende Weisungen und Weisungskontrollen" allein vermochte im Lichte der einschlägigen Kontrollsystem-Judikatur die Verschuldensannahme der belangten Behörde gemäß § 5 Abs.1 VStG in diesem Fall nicht in Zweifel zu ziehen.
 
Aus allen diesen Gründen war daher die Minderung der Geldstrafen (der Ersatzfreiheitsstrafen) auf das nun bestimmte Ausmaß - immerhin noch knapp die doppelte Mindeststrafe - vertretbar. Einer noch stärkeren Herabsetzung stand der in beiden Fällen nicht unbeträchtliche Unrechtsgehalt der Taten entgegen.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; die Herabsetzung der strafbehördlichen Kostenbeiträge ergeben sich aus dem Gesetz.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

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