Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280742/5/Bm/Sta

Linz, 13.08.2004

 

 

 VwSen-280742/5/Bm/Sta Linz, am 13. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. JH vertreten durch Rechtsanwälte Dr. WB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.3.2004, Ge96-2541-2003, wegen Übertretung des ArbIG zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 50 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.
Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 30.3.2004, Ge96-2541-2003, über den Berufungswerber wegen Übertretung des
§ 24 Abs.1 Z1 lit. d iVm § 8 Abs.3 Arbeitsinspektionsgesetz gemäß § 24 Abs.1 Einleitung ArbIG eine Geldstrafe von 1.000 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von
72 Stunden verhängt und ihm zur Last gelegt, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortliche Vertretung nach außen berufene Organ der TH GmbH mit Sitz in V, als Arbeitgeberin der Aufforderung durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck vom 17.9.2003 bis spätestens 31.10.2003 nachstehend angeführte Unterlagen an das Arbeitsinspektorat vorzulegen, nicht nachgekommen ist, obwohl Arbeitgeber dem Arbeitsinspektor auf Verlangen alle Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen, zu übermitteln haben:

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Herabsetzung des Strafbetrages beantragt. In der Berufung wurde ausgeführt, dass den für die Strafbemessung geltenden Grundsätzen des § 19 VStG folgend, es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde obliege, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens anhand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe festzusetzen sei. Überdies seien die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (sinngemäß seien hiefür heranzuziehen die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches) gegeneinander abzuwägen.

Im ordentlichen Strafverfahren seien schließlich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Des Weiteren könnten nur jene Vorstrafen als straferschwerend berücksichtigt werden, die gemäß § 33 Z2 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Zur Strafbemessung sei anzuführen, dass es sich bei dem von der Behörde angenommen Geschäftsführerbezug um einen Bruttobetrag handle und tatsächlich unter Berücksichtigung der abzuführenden Steuer und des SV-Beitrages netto auf lediglich 12.634,15 Euro oder monatlich auf netto 1.052,84 Euro belaufe. Des Weiteren würden Unterhaltspflichten gegenüber der nicht berufstätigen Ehefrau bestehen.

Die Behörde habe bei der vorgenommenen Strafbemessung nicht auf das tatsächliche Einkommen Bedacht genommen. Beiliegend als Nachweis für diese Einkommenssituation werde eine schriftliche Aufstellung in Vorlage gebracht.

Hinsichtlich der als erschwerend bewerteten sechs Verwaltungsvorstrafen sei in keiner Weise darauf Bezug genommen worden, ob diese den gleichen Unrechtsgehalt zum Inhalt haben, wie lange diese zurückliegen würden und worin diese begründet seien, zumal die Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses bemerke, dass der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht gegeben wäre. Im Rahmen der Abwägungen der ausgesprochenen Strafhöhe werde die Heranziehung eines Prozentsatzes von 27,7 des möglichen Strafrahmens damit begründet, dass "... im Hinblick auf die Nichtübersendung der angeforderten Unterlagen möglicherweise eingetretene Verjährung von Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, die verhängte Strafe als angemessen zu erachten sei." Vermeintlich werde völlig unabhängig von der Bestimmung des § 19 VStG und ohne darauf einzugehen, dass eine Übersendung der Unterlagen erfolgt bzw. um jeweilige Fristerstreckung ersucht worden sei, in Form einer im Strafverfahren unzulässigen Vermutung zu Lasten der Beschuldigten und ohne nähere Anhaltspunkte hiefür im Ermittlungsverfahren unterstellt werde, es lägen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz vor, die nunmehr durch eine empfindliche Bestrafung nach § 24 Abs.1 Z1 lit. d ArbIG mit geahndet werden solle. Sollten im Rahmen der Strafzumessung derartige Beweggründe für die Höhe der Strafe maßgeblich werden, entbehre dies jeglicher Rechtsgrundlage, da ein Strafausspruch betreffend einer zT gegebenen Verwaltungsübertretung nicht dafür herangezogen werden könne, einen anderen weder verfahrensgegenständlichen, inhaltlich unbewiesenen und offensichtlich vermuteten Tatbestand mit zu umfassen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil sich die Berufung nur gegen die verhängte Strafe richtet und dieser Folge gegebenen wurde, konnte von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch ist damit rechtskräftig und ist der Berufungsbehörde verwehrt, sich inhaltlich mit der Erstbehörde in der Entscheidung auseinander zu setzen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
 

§ 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe klar und übersichtlich zusammenfassen.

 

Zur Begründung für die Strafbemessung führte die Erstbehörde an, dass diese unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen den § 19 VStG erfolgt sei und dem Antrag des Arbeitsinspektorates entspreche. Laut Mitteilung von Herrn Ing. H betrage sein Geschäftsführerjahresgehalt 21.000 Euro, sodass ihm monatlich 1.750 Euro zur Verfügung stünden. Insbesondere im Hinblick auf die durch die Nichtübersendung der angeforderten Unterlagen möglicherweise eingetretene Verjährung von Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes sei die verhängte Strafe als angemessen zu betrachten, zumal die Strafhöhe nur 27,7 %, also nicht einmal ein Drittel des gesetzlichen Strafrahmens ausmache. Darüber hinaus würden gegen Herrn
Ing. H sechs Verwaltungsstrafen vorliegen, sodass der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht gegeben sei.

 

Vorerst ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers die Erstbehörde die gegen ihn vorliegenden Verwaltungsvorstrafen nicht als straferschwerend gewertet hat, sondern lediglich zu Recht festgestellt hat, dass der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht vorliegt.

 

Mit Erfolg der im gegenständlichen Straferkenntnis erfolgten Strafzumessung vermag aber der Berufungswerber mit den Ausführungen hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie der unzulässigen Vermutung zu Lasten des Beschuldigten entgegen zu treten:

 

Zum einem ist dem Berufungswerber zuzustimmen, dass der Beweggrund für die Begehung einer strafbaren Handlung - sofern es sich um keinen besonders verwerflichen Beweggrund im Sinne des § 33 Z 6 StGB handelt - kein Strafzumessungskriterium bildet.

 

Zum anderen sind bei der Bemessung der Geldstrafe die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wichtige Kriterien.

Die belangte Behörde stützte sich bei der Strafzumessung auf die Aussage des Berufungswerbers. Jedoch ist es dem Beschuldigten nicht verwehrt, eine von ihm selbst gemachte Eingabe zu ändern und hat die Berufungsbehörde ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 8.7.1988, 86/17/0127).

 

Unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber nunmehr vorgebrachten persönlichen Verhältnisse, die dem Oö. Verwaltungssenat plausibel erscheinen und jedenfalls bei der Bemessung der Geldstrafe heranzuziehen sind, erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat als vertretbar, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe - auch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Beachtung des Beweggrundes - zu reduzieren.

 

Aus den oben angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Mag. B i s m a i e r
 
 

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