Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280817/13/Wim/Wü

Linz, 04.10.2005

 

 

 

VwSen-280817/13/Wim/Wü Linz, am 4. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn P B, vertreten durch O Rechtsanwalts K, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21.02.2005, Ge96-14-2003, wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die im Spruch verhängte Geldstrafe auf 400 Euro sowie die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf
    90 Stunden herabgesetzt.
  2. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 40 Euro herabgesetzt.

Für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 24 Abs.1 Z1 lit.c in Verbindung mit § 4 Abs.7 ArbIG eine Geldstrafe in der Höhe von 700 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden und ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von 70 Euro verhängt.

 

 

Konkret wurde ihm vorgeworfen: " Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortlicher persönlich haftender Gesellschafter der S-M B mit Sitz in G zu verantworten, dass Sie bei der am 22.10.2002 vom Arbeitsinspektorat V durchgeführten Überprüfung der Arbeitsstätte im Standort V, L S, weder bereit waren, die Arbeitsinspektionsorgane bei der Besichtigung persönlich zu begleiten, noch eine ausreichend informierte Person zu beauftragen, Sie zu vertreten, obwohl Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorganes entweder selbst an der Besichtigung teilzunehmen oder eine ausreichend informierte Person zu beauftragen, Sie bei der Besichtigung zu vertreten. - Der Arbeitgeber hat auch dafür zu sorgen, dass diese Person den Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt."

 

1.2. Die Erstbehörde ging dabei in der Begründung zusammengefasst davon aus, dass der Berufungswerber, nachdem er beim ersten Teil der Betriebsbesichtigung eine Verkäuferin mitgeschickt hat, er weitere Auskünfte, die diese nicht geben konnte und eine Fortsetzung der Betriebsbesichtigung verweigert habe.

 

Von der Erstbehörde wurde bei der Strafbemessung als strafmildernd gewertet, dass keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen aufscheinen. Es wurden keine Straferschwerungsgründe angenommen.

 

 

2. Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung und führte darin zusammengefasst im Wesentlichen soweit entscheidungsrelevant Folgendes aus:

 

Die Arbeitsinspektoren hätten ihre Amtshandlung durchaus vorankündigen können.

Die Besichtigung der Arbeitsstätte sei unter Beiziehung einer Dienstnehmerin durchgeführt worden. Weder in der Anzeige noch im angeführten Bescheid sei dargelegt worden, welche erforderlichen Auskünfte der Beschuldigte nicht erteilt hätte bzw. welche Unterlagen er nicht zur Verfügung gestellt habe.

Der festgestellte Sachverhalt stütze sich einzig und allein auf den Angaben der Arbeitinspektoren und sei in keiner Weise begründet.

Da der Sitz des Unternehmens in Gmunden sei, wäre eine Zuständigkeit des Arbeitsinspektorats Gmunden vorgelegen.

Weiters hätten sich die Arbeitsinspektoren über Verlangen nicht gesetzmäßig ausgewiesen.

Durch die erst zehn Tage zurückliegende Geschäftseröffnung im Zeitpunkt der Besichtung sei ein entsprechender Betriebsdruck und Stress beim Beschuldigten vorhanden gewesen, und es wäre daher selbst wenn das Verhalten des Beschuldigten gegen die Bestimmungen des § 4 Abs.7 Arbeitinspektionsgesetz verstoßen hätte, die verhängte Strafe zu hoch.

 

Es wurde daher beantragt, das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben, das Strafverfahren einzustellen in eventu an die Behörde erster Instanz zurück zu verweisen bzw. in eventu eine Ermahnung nach § 21 VStG auszusprechen bzw. in eventu die Strafe auf das Mindeststrafausmaß bzw. auf eine angemessene Strafe herabzusetzen.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Einvernahme einer teilnehmenden Arbeitsinspektorin und der Verkäuferin des Berufungswerbers als Zeugen.

 

3.2. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Am 22.10.2002 wurde durch das Arbeitsinspektorat V von zwei Arbeitsinspektoren eine Überprüfung der Arbeitstätte der S-M B in V, L, durchgeführt. Die Amtshandlung wurde etwa 10 Tage nach der Geschäftseröffnung durchgeführt und nicht vorher angekündigt.

 

Dabei wurde zunächst der Betrieb unter Begleitung einer Verkäuferin großteils besichtigt. Von den Arbeitsinspektoren wurden etliche Mängel festgestellt (zum Beispiel im Bereich von Fluchtwegen bzw. eine Nichtübereinstimmung des Geschäftslokals mit den Genehmigungsunterlagen).

 

Da die Angestellte nicht sämtliche Fragen bzw. Informationsersuchen der Arbeitsinspektoren, wie etwa über den genauen Firmenwortlaut oder den Beschäftigungsstand, beantworten konnte und um die vorgefundenen Mängel aufzuzeigen, wurde mit dem Berufungswerber Kontakt aufgenommen.

 

Dieser hat zunächst ablehnend und nicht kooperativ reagiert. Bei einem Hinweis auf eine mögliche verwaltungsstrafrechtliche Relevanz seines Verhaltens hat er jedoch Auskünfte erteilt, bis er wegen eines Telefongesprächs in sein Büro gegangen ist.

In der Folge war er nicht mehr bereit die Betriebsbesichtigung fortzusetzen und entsprechende Auskünfte zu erteilen, sondern gab den Arbeitsinspektoren bekannt, dass für ihn die Besichtigung beendet sei. Dies trotz nochmaliger Belehrung durch einen Arbeitsinspektor auf die verwaltungsstrafrechtliche Relevanz seines Verhaltens.

 

Die Arbeitinspektoren haben sowohl zu Beginn der Betriebsbesichtigung darauf aufmerksam gemacht, dass sie vom Arbeitsinspektorat kommen und nach Ende der Amtshandlung über Verlangen des Berufungswerbers eine Visitenkarte übergeben.

 

3.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, und aus den Zeugeneinvernahmen in der mündlichen Berufungsverhandlung. Vor allem die Aussagen der einvernommenen Arbeitsinspektorin decken sich mit den Feststellungen der Erstbehörde. Die einvernommene Verkäuferin konnte sich nur mehr vage an den Vorfall aus dem Jahre 2002 erinnern, sie hat jedoch mit ihren Aussagen in keinem Fall den Angaben der Arbeitsinspektoren widersprochen.

Auch die Aussagen des Berufungswerbers im Erstverfahren decken sich im Wesentlichen mit den obigen Feststellungen.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.c ArbIG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 36 Euro bis 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 72 Euro bis 3.600 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 4 Abs.7 auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans weder selbst an der Besichtigung teilnimmt noch eine ausreichend informierte Person damit beauftragt, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten oder nicht dafür sorgt, dass die mit seiner/ihrer Vertretung beauftragte Person an der Besichtigung teilnimmt oder Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt.

 

Nach § 4 Abs.7 ArbIG steht es dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und der nach Abs.5 beauftragten Person frei, das Arbeitsinspektionsorgan bei der Besichtigung zu begleiten. Auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans sind sie verpflichtet, entweder selbst an der Besichtigung teilzunehmen oder eine ausreichend informierte Person zu beauftragen, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat dafür zu sorgen, dass diese Person den Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte (§ 7) erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen (§ 8) gewährt.

 

Gemäß § 66 Abs.4 Satz 2 AVG, der in Verbindung mit § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, ist die Berufungsbehörde berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4.2. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch den Berufungswerber zu verantworten ist.

Schon aus dem reinen Ablauf des Geschehens und der Tatsache, dass seitens der Arbeitsinspektionsorgane sowohl Mängel festgestellt wurden als auch noch Informationen zusätzlich benötigt wurden, ist offenkundig das die Betriebsbesichtigung noch nicht abgeschlossen war, da es in der Regel üblich ist dem Verantwortlichen die festgestellten Mängel auch nochmals zu zeigen und natürlich auch die entsprechenden Informationen an Ort und Stelle zu erfragen bzw. in die entsprechenden Unterlagen im Rahmen der Besichtigung Einsicht zu nehmen.

 

Im Grunde wird auch aus der Rechtfertigung und Verantwortung des Beschuldigten klar, dass er die Besichtigung nicht entsprechend unterstützt und auch die entsprechenden Auskünfte zumindest nicht vollständig gegeben hat.

 

Eine Erwähnung der noch ausständigen Unterlagen bzw. Auskünfte ist der Begründung des Erstbescheides zu entnehmen, ist jedoch nicht ein Tatbestandsmerkmal, das in den Bescheidspruch aufzunehmen ist.

 

Die Arbeitsinspektionsorgane haben sich auch eindeutig vorgestellt und schließlich auch auf Verlangen sogar mit Übergabe von Visitenkarten ausgewiesen. Darin einen Verfahrensmangel zu erblicken, der eine Straffreiheit bewirken würde, ist unzutreffend, zumal dem Beschuldigten immer bewusst war, dass es sich um eine Überprüfung durch Organe des Arbeitsinspektorates gehandelt hat. Dies wurde auch von ihm niemals in Abrede gestellt.

 

Der Einwand der mangelnden Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates V geht völlig ins Leere, da sich die örtliche Zuständigkeit natürlich nach der Lage der Betriebsstätte und nicht nach dem Sitz des Unternehmens richtet.

 

Eine Vorankündigung der Amtshandlung ist gesetzlich, wie auch vom Berufungswerber zugestanden, nicht verpflichtend.

 

Die objektive Tatseite ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat damit erwiesen.

 

4.3. Zur subjektiven Tatseite, insbesondere zum Verschulden, ist jedoch festzuhalten bzw. auch mildernd hier zu werten, dass es für den Unabhängigen Verwaltungssenat durchaus einsichtig ist, dass 10 Tage nach einer Betriebseröffnung der Geschäftsinhaber sich durchaus noch unter entsprechender Anspannung und in entsprechendem Stress befindet.

Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte zumindest nach der ersten Belehrung bereit war einige Auskünfte zu geben und erst nach einem geschäftsbedingten Telefonat die weitere Zusammenarbeit verweigert hat, ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates zu berücksichtigen.

 

Neben dem, wie von der Erstbehörde zutreffend festgestellten Fehlen von einschlägigen Verwaltungsvorstrafen und dem Fehlen von Straferschwerungsgründen waren auch diese Umstände strafmildernd zu berücksichtigen, sodass die Verwaltungsstrafe spruchgemäß herabzusetzen war.

 

Der verfahrenseinleitende Strafantrag des Arbeitsinspektorates ging bei der geforderten Strafhöhe von 700 Euro fälschlicherweise von einem Gesamtstrafrahmen mit einer Höchststrafe von 7.260 Euro statt 3.600 Euro aus. Selbst im Wiederholungsfalle wird bei diesem Verwaltungsstrafdelikt nur die Strafuntergrenze von 36 Euro auf 72 Euro angehoben jedoch ist die Höchststrafe unverändert bei 3.600 Euro vorgesehen. Auch unter diesen Aspekten war unter Einbeziehung der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten die Strafe entsprechend herabzusetzen.

 

Von einem Absehen von der Strafe oder der Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 VStG war jedoch nicht Gebrauch zu machen, da das Verschulden des Beschuldigten nicht als so geringfügig einzustufen ist. Vor allem auch der Umstand das zweimalig eine Belehrung durch den Arbeitsinspektor erfolgt ist über die möglichen Rechtsfolgen, hat die Annahme eines geringen Verschuldens ausgeschlossen.

Ebenso kann auch eine außerordentliche Milderung der Strafe wegen eines beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe nicht angenommen werden.

 

4.4. Der Kostenabspruch ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Wimmer

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