Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290026/9/Gf/Atz

Linz, 13.12.1994

VwSen-290026/9/Gf/Atz Linz, am 13. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über den Antrag des N D, auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht erkannt:

I. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antragsteller hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 600 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 69 AVG; § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 21. Februar 1994, Zl.

304696-JD/94, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt, weil er ein Amateurfunkgerät mißbräuchlich verwendet und dadurch eine Übertretung des § 26 Abs. 1 Z. 4 des Fernmeldegesetzes (im folgenden: FMG) begangen hat; zudem wurde der Verfall dieses Amateurfunkgerätes ausgesprochen, andererseits aber verfügt, daß nach Rechtskraft dieses Straferkenntnisses ein von der Behörde beschlagnahmter Antennentuner samt Netzgerät wieder freigegeben werden.

1.2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Beschluß des Oö. Verwaltungssenates vom 14. März 1994, Zl. VwSen290026/5/Gf/La, infolge des vom Antragsteller abgegebenen Berufungsverzichtes als unzulässig zurückgewiesen.

1.3. Mit dem vorliegenden, am 6. Dezember 1994 zur Post gegebenen und unmittelbar an den Oö. Verwaltungssenat gerichteten Antrag begehrt der Einschreiter die Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

Nach § 69 Abs. 2 AVG ist ein Wiederaufnahmeantrag unmittelbar bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat - im gegenständlichen Fall das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg - einzubringen. Die fehlerhafte Einbringung beim gemäß § 69 Abs. 4 AVG für die Sachentscheidung zuständigen Oö. Verwaltungssenat schadet jedoch vorliegendenfalls deshalb nicht, weil es hier - wie später darzulegen sein wird - zur Beurteilung der Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages der Vorlage des erstbehördlichen Verwaltungsaktes von vornherein nicht bedurfte; aus diesem Grund und auch deshalb, weil gegenständlich keine Probleme hinsichtlich einer allfälligen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 69 Abs. 2 AVG entstanden sind, konnte zudem eine Weiterleitung des Antrages gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg unterbleiben.

2. Begründend führt der Rechtsmittelwerber in seinem Schriftsatz aus, daß ihm erst in diesen Tagen bekannt geworden sei, daß er sich im erstbehördlichen Verfahren eines gerichtlich beeideten Dolmetschers hätte bedienen können; aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse sei er irrigerweise der Meinung gewesen, nicht einen Rechtsmittelverzicht, sondern bloß einen Verzicht auf eine schriftliche Bescheidausfertigung abgegeben zu haben. Außerdem sei er zur erstbehördlichen Verhandlung ursprünglich wegen einer angeblichen Verletzung des § 26 Abs. 1 Z. 1 FMG geladen, dann aber wegen Übertretung des § 26 Abs. 1 Z. 4 FMG bestraft worden, sodaß er bis heute nicht wisse, weswegen nun eigentlich das Strafverfahren gegen ihn geführt worden sei. Daß er die ihm zugewiesene Radioamateurfrequenz verlassen (gewechselt) hat, wird nicht in Abrede gestellt; dies sei jedoch lediglich durch die Kampfhandlungen in Bosnien und Herzegowina bedingt gewesen, um die Funkverbindung mit seiner Heimat nicht abreißen zu lassen. Schließlich sei im erstbehördlichen Straferkenntnis nicht als mildernd berücksichtigt worden, daß es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß des Rechtsmittelwerbers gegen das FMG gehandelt habe, wofür das Funklogbuch als Beweismittel vorgelegt werden könne, und außerdem hätte die Beschlagnahme des Funkgerätes nicht nach § 28 Abs. 3 FMG, sondern vielmehr gemäß § 28 Abs. 2 FMG vorgenommen werden müssen.

Aus allen diesen Gründen wird der Antrag gestellt, im gegenständlichen Fall die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu bewilligen.

3.1. Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, der nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens dann zu bewilligen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

3.2. Eine "neue Tatsache" bzw. ein "neues Beweismittel" i.S.

der zitierten Gesetzesstelle stellen jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder eine bloße Unkenntnis der Gesetzeslage (vgl. z.B. VwGH v.

30.3.1978, Zl. 2772/76; v. 23.11.1988, Zl. 88/01/0225) - wie sie der Antragsteller insofern geltend macht, als er vorbringt, nicht gewußt zu haben, daß er sich im erstbehördlichen Strafverfahren eines Dolmetschers hätte bedienen können - noch - so die übrigen Einwände des Antragstellers (ungenaues Ankreuzen, mangelhafte Tatkonkretisierung, unrichtige Strafbemessung, Heranziehung einer falschen Gesetzesstelle für die Beschlagnahme) - das nachträgliche Erkennen, daß im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren allfällige Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen sind (vgl. VwGH v. 16.3.1987, 84/10/0072) dar; derartige, nicht auf neue Fakten gegründete, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung in Zweifel ziehende Argumente wären vielmehr (ausschließlich) im Berufungsweg vorzubringen gewesen. Daran vermag auch der Umstand, daß sich der Einschreiter im vorliegenden Fall dieser Möglichkeit aufgrund eines Berufungsverzichtes von vornherein begeben hat, nichts zu ändern.

3.3. Ist damit aber das Vorbringen des Einschreiters schon von vornherein ungeeignet, Gründe für eine Stattgabe gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zu erweisen, war der gegenständliche Wie deraufnahmeantrag sohin i.S. dieser Gesetzesstelle (i.V.m. § 24 VStG) abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Antragsteller gemäß § 64 Abs. 1, 2 und 6 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 600 S vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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