Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290054/6/Bi/Fb

Linz, 29.08.1996

VwSen-290054/6/Bi/Fb Linz, am 29. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H J, B, A, vom 22. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. Jänner 1996, ForstR96-7-1995-Kü-Lg, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG, §§ 174 Abs.1 lit.b Z33, 172 Abs.6 und 5 Abs.2 ForstG 1975 Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.b Z33 iVm 172 Abs.6 ForstG 1975 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil er dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Dezember 1992, ForstR-100235-I/Brö1992, in dem ihm aufgetragen worden sei, den auf dem Waldgrundstück Nr. , KG A, Marktgemeinde S, befindlichen fahrbaren Baustellencontainer sowie ein wenige Meter südwärts errichtetes WC bis längstens 31. Mai 1993 zu entfernen, auch vom 2. Dezember 1994 bis 7. September 1995 nicht entsprochen habe, da er den fahrbaren Baustellencontainer lediglich 20 m ostwärts verfrachtet und nur den Veranda-Anbau entfernt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil aufgrund ergänzender Erhebungen ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich sei ihm nicht nur die Entfernung des Baustellencontainers aufgetragen worden, sondern auch, die beanspruchte Waldfläche wiederzubewalden. Da dies auch den Einsatz von Werkzeug erforderte, habe er ersucht, zur Aufbewahrung der Werkzeuge den Container belassen zu dürfen. Der jetzige Standort des Baustellencontainers sei nicht als Wald zu qualifizieren, es handle sich dabei um eine wiederaufgeschüttete ehemalige Sandabbaustelle. Aus der vorgelegten Bestätigung des L K gehe hervor, daß die von ihm nunmehr benützte Abstellfläche schon seit mehr als 30 Jahren kein dem Forstgesetz unterstehender Waldgrund sei. Darauf gehe aber das Straferkenntnis leider nicht ein. Es lasse sich auch durch die zeugenschaftliche Vernehmung des L K beweisen, daß die Sandabbaugrube am Nachbargrundstück noch vorhanden sei. Nach seinem Dafürhalten unterliege der jetzige Abstellort für den Container nicht mehr den Bestimmungen des Forstgesetzes. Dem ursprünglichen behördlichen Entfernungsauftrag habe er ohnehin entsprochen und die forstrechtlichen Auflagen habe er eingehalten. Der Container sei kein fixes Bauwerk mit Fundament, sodaß von einer Waldbeanspruchung aus mehreren Gründen nicht die Rede sein könne. Die für das Straferkenntnis herangezogene forsttechnische Stellungnahme sei unrichtig und als Grundlage nicht heranziehbar. Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß dem Rechtsmittelwerber mit dem do Bescheid vom 24. April 1991, ForstR01/2/51/1990-Pe, aufgetragen wurde, die auf dem Waldgrundstück Nr. , KG A, errichtete Hütte im Ausmaß von 6 x 4 m in Metallausführung mit einem aufgesetzten Pultdach, die braun gestrichen und auf alten Bahnschwellen abgestellt sei, sowie das wenige Meter südwärts dahinter liegende WC bis längstens 31. Mai 1991 zu entfernen und bis 31. Dezember 1991 die beanspruchte Waldfläche in forstlich einwandfreier Weise mit standorttauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse wiederzube walden und die Verjüngung im Bedarfsfall so lange nachzubessern, bis sie gesichert sei. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö vom 7. Dezember 1992, ForstR-100235-I/Brö-1992, keine Folge gegeben, jedoch die Fristen für die Entfernung des Baustellencontainers und die Wiederbewaldung verlängert.

Aus einem mit unleserlicher Unterschrift versehenen Aktenvermerk der Erstinstanz vom 19. Juli 1995 geht hervor, daß der fahrbare Container mit Veranda-Aufbau ca 20 m ostwärts bewegt und noch auf dem Waldgrundstück Nr. , jedoch direkt an der Grundgrenze zum öffentlichen Weg Grundstück Nr. stehe.

Daraufhin wurde mit Strafverfügung vom 14. September 1995 seitens der Erstinstanz das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Bereits im Einspruch vom 20.

September 1995 hat der Rechtsmittelwerber geltend gemacht, der Container sei auf einem Areal abgestellt worden, der seit mehr als 30 Jahren zum Sandabbau für den öffentlichen Weg gedient habe.

Aus der Stellungnahme des forsttechnischen Sachverständigen vom 6. November 1995 geht hervor, daß bei einem Ortsaugenschein festgestellt wurde, daß für den neuen Standort des Containers eine neuerliche Inanspruchnahme von Waldgrund erfolgt sei, was an den freigelegten Wurzeln einer Fichte bzw abgehackten Weiden eindeutig erkenntlich sei, obwohl ersichtlich sei, daß auf dem neuen Standort des Containers früher Abgrabungen durchgeführt worden seien. Der Rechtsmittelwerber hat am 24. November 1995 bei der Erstinstanz erklärt, er sei der Meinung gewesen, daß es sich beim nunmehrigen Standort des Containers nicht um Wald handle, sondern um eine rund 40 Jahre alte Sandgrube. Vor Durchführung der Arbeiten bei der Sandgrube habe er sich bei maßgeblichen Organen der Erstinstanz erkundigt und es sei ihm zugesagt worden, daß er dies tun dürfe.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 27.

Februar 1996 erläutert, die Grundparzelle sei bis 1985 im Grundbuch als Wiese eingetragen gewesen und erst über seinen Antrag sei die Benützungsart in "Wald" geändert worden. Die Parzelle sei damals zu einem geringen Teil bereits mit Nadelhölzern bepflanzt gewesen, der Großteil sei jedoch Wiese gewesen. Der Teil des Grundstückes, wohin er den Baustellencontainer verbracht habe, sei zur forstwirtschaftlichen Behandlung zumindest derzeit noch ungeeignet, weil die durch Abbau entstandene Sandgrube mit Gesteinsbrocken aufgeschüttet und mit Bausand nivelliert worden sei. Der frühere Standort des Containers sei zweifellos als Wald zu qualifizieren gewesen und er habe nunmehr bei der Erstinstanz die Umänderung der Benützungsart des nunmehr beanspruchten Grundstücksteiles beantragt. Gleichzeitig hat er eine Bestätigung des Herrn L K vom 19. November 1995 vorgelegt, der zu entnehmen ist, daß dieser im Jahr 1956 zum Bau seines Einfamilienhauses Sand aus der Sandgrube, die sich vom Grundstück des damaligen Besitzers L S über das Grundstück , KG A, erstreckte, bezogen habe.

Mit Schreiben vom 26. Juni 1996 hat der Rechtsmittelwerber den Bescheid der Erstinstanz vom 5. Juni 1996 vorgelegt, mit dem festgestellt wird, daß es sich bei einer Fläche von 60 m2 aus dem Waldgrundstück Nr. , KG A, nicht um Wald iSd ForstG 1975 handle. Aus dem beigeschlossenen Lageplan ist ersichtlich, daß unter dieser Fläche die östlichste Ecke des Grundstückes Nr. 903 im Ausmaß von 17 x 16,5 x 7,5 m zu verstehen ist.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht auf Grund der dem Akt beiliegenden Lageskizze des Abstellortes des Containers kein Zweifel, daß es sich bei der Fläche, die im Lageplan eingezeichnet ist, um den nunmehrigen Abstellort des Baustellencontainers handelt.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 172 Abs.6 ForstG 1975 unter anderem, wenn Waldeigentümer bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen wie insbesondere a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung und c) die Räumung des Waldes von sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten den Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen hat.

Voraussetzung dafür ist die Waldeigenschaft des in Rede stehenden Grundstücks. § 3 Abs.1 ForstG 1975 stellt eine widerlegbare Rechtsvermutung dahingehend auf, daß, wenn ein Grundstück oder Grundstücksteil im Grundsteuerkataster der Kulturgattung Wald oder im Grenzkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und eine Rodungsbewilligung für die Grundfläche nicht erteilt worden ist, sie als Wald im Sinn des Bundesgesetzes so lange gilt, als die Behörde nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt. Die Widerlegung dieser Rechtsvermutung erfolgt im Feststellungsverfahren nach § 5 ForstG 1975.

Im gegenständlichen Fall hat die Erstbehörde festgestellt, daß es sich bei der Grundfläche, auf der der Baustellencontainer abgestellt ist, nicht um Wald handelt, wobei dieser Feststellungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen seiner Berufungsentscheidung an diesen Bescheid gebunden ist.

Da im gegenständlichen Fall kein Wald iSd ForstG 1975 vorliegt und somit der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Aus diesem Grund entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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