Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290072/4/BI/FB

Linz, 15.09.1998

VwSen-290072/4/BI/FB Linz, am 15. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M H-R, K, K, vom 20. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 30. Juni 1998, ForstR96-10-1997, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Rechtsmittelwerber "als Waldeigentümer" unterlassen hat, den ihm aufgetragenen Vorkehrungen nachzukommen.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 174 Abs.1 lit.b Z33 iVm 172 Abs.6 und 174 Abs.1 letzter Satz Z2 ForstG 1975 zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben zitierten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.b Z33 iVm 172 Abs.6 ForstG 1975 iVm dem do Bescheid vom 22. November 1996, ForstR10-71-1996, iZm § 174 Abs.1 letzter Satz Z2 ForstG 1975 eine Geldstrafe von 3.000 S (20 Std EFS) verhängt, weil er es entgegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 22. November 1996, ForstR10-71-1996, in der Zeit von 1. Juni 1997 bis 12. August 1997 unterlassen habe, die unbefugt gerodeten Teile der Waldparzelle , KG K, mit mindestens 150 Stück Erlen in einem Pflanzabstand von max 1,5 m aufzuforsten. Er sei somit einer gemäß § 172 Abs.6 ForstG 1975 bezeichneten Vorkehrung nicht nachgekommen. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, im Frühjahr 1998 sei die vorgeschriebene Aufforstung geplant gewesen. Auf Grund von Lieferschwierigkeiten der Fa. H in P habe die Aufforstung aber nicht rechtzeitig im Frühjahr 1998 getätigt werden können, weshalb eine Herbstaufforstung erfolgen werde, wofür er um Fristverlängerung ersuche. Im übrigen ersucht er um Erteilung einer Rodungsbewilligung für die Waldparzelle , KG K, weil durch die Umwandlung in landwirtschaftlichen Grund die Bewirtschaftung des angrenzenden Ackerbaugrundstückes wesentlich erleichtert würde. Er würde auch Flächen für die Ersatzaufforstung anbieten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich: Am 16. Juli 1996 wurde von einem Behördenorgan festgestellt, daß auf dem Waldgrundstück , KG K, Aufschüttungsarbeiten im Ausmaß von 200 bis 300 m² vorgenommen wurden. Die Arbeiten wurden über Aufforderung eingestellt und weiters vom forsttechnischen Amtssachverständigen DI S nach einer Besichtigung am 8. Oktober 1996 gutachtlich festgehalten, daß auch ohne diese Aufschüttung das genannte Waldgrundstück nicht mehr die Ausformung laut Katasterplan aufweise und die aktuelle Waldfläche durch Rodungen in vergangener Zeit entstanden seien. Der Sachverständige sprach sich im Gutachten für eine Aufforstung mit mindestens 150 Erlen in einem bestimmten Pflanzabstand in konkret genannten Bereichen der Waldparzelle aus.

Mit Bescheid der Erstinstanz vom 22. November 1996, ForstR10-71-1996, wurde dem Rechtsmittelwerber gemäß §§ 172 Abs.6 iVm 17 Abs.1 ForstG 1975 aufgetragen, die unbefugt gerodeten Teile der Waldparzelle , KG K, in forstlich einwandfreier Weise wiederzubewalden: Die Kahlflächen seien bis spätestens 31. Mai 1997 mit mindestens 150 Stück Erlen, die in einem Pflanzabstand von maximal 1,5 m zu setzen seien, aufzuforsten und für das Gedeihen der Neupflanzung sei zu sorgen. Es handle sich dabei um sämtliche unbefugt gerodete Flächen nordwestlich und westlich der geraden Verbindung vom südlichsten Punkt der Waldparzelle bis zu deren östlichstem Punkt an der Zufahrtsstraße zum Anwesen R. Ausgenommen sei der vernäßte Bereich (Schilfbewuchs) unmittelbar südlich der angeführten Zufahrtsstraße. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Bei einem Ortsaugenschein am 12. August 1997 wurde festgestellt, daß die angeordnete Wiederbewaldung nicht durchgeführt wurde, worauf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und die Tatzeit bis zu diesem Tag festgelegt wurde. Der Rechtsmittelwerber wurde beim Marktgemeindeamt K am 19. September 1997 als Beschuldigter einvernommen und hat sich damit gerechtfertigt, er sei grundsätzlich zur Aufforstung bereit; es wäre aber auf Grund der Beschaffenheit des Grundstücks (Ackerfläche) für ihn vorteilhaft, ein Ersatzgrundstück wiederaufzuforsten, und er sei auch bereit, bei einem Lokalaugenschein mit Behördenvertretern die Situation zu erläutern. Von nicht erhaltenen Erlen oder Schwierigkeiten mit der Lieferfirma war zu diesem Zeitpunkt nicht die Rede.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 hat die Erstinstanz dem Rechtsmittelwerber mitgeteilt, die Aufforstung auf einem Ersatzgrundstück sei nicht möglich, wobei auf den oben angeführten rechtskräftigen Bescheid und das Nichtbestehen einer Rodungsbewilligung hingewiesen wurde. Außerdem wurde die Frist für die Wiederbewaldung "letztmalig" bis 31. Oktober 1997 verlängert. Laut Aktenvermerk hat der Rechtsmittelwerber am 3. November 1997 eine Aufforstung im Jahr 1997 ausgeschlossen, weil er in drei Forstgärten keine Erlen erhalten habe. Laut einem weiteren Aktenvermerk wurde festgestellt, daß bis 30. Juni 1998 die Aufforstung noch immer nicht durchgeführt wurde. Auf ein entsprechendes Schreiben der Erstinstanz hat der Rechtsmittelwerber nicht reagiert. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 28. Juli 1998 wurde er nochmals eingeladen, zum Berufungsvorbringen konkret Stellung zu nehmen, hat aber auch auf dieses Schreiben nicht geantwortet. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher berechtigt, gemäß seiner Ankündigung nach der Aktenlage zu entscheiden. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 174 Abs.1 lit.b Z33 Forstgesetz 1975 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer den gemäß § 172 Abs.6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt. Gemäß § 172 Abs.6 leg.cit. hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung, d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages ist, daß es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstbehördlichen Auftrages um Wald iSd Forstgesetzes 1975 handelt (vgl VwGH v 24. Oktober 1994, 93/10/0227). Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs.6 ForstG ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, zB das Rodungsverbot (§ 17 Abs.1 ForstG), das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs.1 ForstG) oder das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung (§ 13 Abs.1 ForstG) (vgl VwGH v 3. August 1995, 95/10/0065). Im gegenständlichen Fall besteht schon auf Grund der Grundbuchseintragungen kein Zweifel an der Waldeigenschaft der im Miteigentum des Rechtsmittelwerbers stehenden Parzelle , KG K, und wurde Gegenteiliges nie behauptet. Grundlage für den forstpolizeilichen Auftrag war die Rodung auf Teilen der Parzelle am 16. Juli 1996 sowie die Feststellung von vor diesem Zeitpunkt erfolgten Rodungen. Der Bescheid der Erstinstanz vom 22. November 1996, ForstR10-71-1996, ist dergestalt in Rechtskraft erwachsen, daß der Rechtsmittelwerber (zunächst) bis 31. Mai 1997 die Kahlflächen nordwestlich und westlich der geraden Verbindung vom südlichsten Punkt der Parzelle bis zu deren östlichstem Punkt an der Zufahrtsstraße zum Anwesen R mit Ausnahme des mit Schilf bewachsenen vernäßten Bereichs unmittelbar südlich der Zufahrtsstraße mit mindestens 150 Stück Erlen in einem Pflanzabstand von maximal 1,5 m aufzuforsten und für das Gedeihen der Neupflanzung zu sorgen hatte.

Wie auch aus dem im Rechtsmittel enthaltenen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung zu ersehen ist, widerstrebt dem Rechtsmittelwerber die aufgetragene Aufforstung auf dem in Rede stehenden Grundstück wegen der von ihm behaupteten ungünstigen Bedingungen bei der Bewirtschaftung des angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Eine Ersatzaufforstung auf anderen Grundstücken ist aber deshalb nicht möglich, weil damit auf Umwegen das gleiche Ergebnis wie bei einer (bewilligungspflichtigen) Rodung erzielt würde, was aber wegen der bereits erfolgten Aufschüttung bzw den vorher ebenfalls bewilligungslos erfolgten Rodungen nicht zweckmäßig wäre, weil ein Normunterworfener nicht im Ergebnis für die Nichteinhaltung der ihm auferlegten Normen "belohnt" werden darf. Selbst die tatsächliche Erteilung der angestrebten Rodungsbewilligung hätte auf das Verwaltungsstrafverfahren jedoch keinen Einfluß, weil für den im Spruch genannten Tatzeitraum keine solche vorlag und dieser Umstand nicht rückgängig zu machen ist. Die Vorschreibung der Vorkehrungen ist rechtskräftig und wäre daher bis zur festgesetzten Frist 31. Mai 1997 die Wiederbewaldung vom Rechtsmittelwerber durchzuführen gewesen. Die spätere Fristerstreckung bis 31. Oktober 1997 ergab sich aus logischen Überlegungen, ändert aber nichts am zeitlich eindeutig festgelegten Tatvorwurf. Die Behauptung im Rechtsmittel, er habe die 150 Erlen bei einer bestimmten Baumschule nicht erhalten, hat der Rechtsmittelwerber nicht durch Beweismittel, zB schriftliche Bestätigung des genannten Betriebes, belegt, obwohl ihm dazu eine Frist eingeräumt wurde. Daraus ergibt sich für den unabhängigen Verwaltungssenat, daß dieser Grund jedenfalls im im Spruch vorgeworfenen Zeitraum nicht vorlag, zumal der Rechtsmittelwerber sich bei seiner Äußerung am 19. September 1997 nicht damit verantwortet, sondern sich nur auf sein Begehren auf Ersatzaufforstung auf einem anderen Grundstück bezogen hat. Erst im November 1997, also ein halbes Jahr nach Ende der ihm eingeräumten Frist, hat er erstmals und ohne entsprechende Glaubhaftmachung eingewendet, in drei Forstgärten die Erlen nicht erhalten zu haben. In der Zusammenschau ergäbe sich aus der Beschuldigtenverantwortung, daß es unmöglich gewesen sei, im Zeitraum von der Zustellung des Bescheides der Erstinstanz vom 22. November 1996, ForstR10-71-1996, zumindest bis zum 12. August 1997, möglicherweise aber auch bis zum 3. November 1997, in der Umgebung von K keine 150 Erlen zu beschaffen, was jeder Glaubwürdigkeit entbehrt. Außerdem wurde dem Rechtsmittelwerber nicht auferlegt, die Erlen in Kremsmünster zu kaufen. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, daß dieser den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei die Spruchkorrektur gemäß der zitierten Bestimmung erfolgte.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die rechtskräftige Vormerkung wegen § 17 Abs.1 ForstG 1975 aus dem Jahr 1996 und die Nachhaltigkeit, mit der der Rechtsmittelwerber die Aufforstung hinauszögert, - zutreffend - als erschwerend gewertet hat. Milderungsgründe waren hingegen nicht zu finden.

Die Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem nicht geringen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch ist sie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen. Das Einkommen als Transportunternehmer wurde mangels entsprechender Auskünfte auf 15.000 S netto monatlich geschätzt und Sorgepflichten für die Ehegattin angenommen. Diese Schätzung wurde vom Rechtsmittelwerber akzeptiert und wird auch dem Rechtsmittelverfahren zugrundegelegt. Weiters ist Vermögen in Form von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anzunehmen.

Die Strafe ist unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen, der gemäß § 174 Abs.1 letzter Satz Z2 bis zu 50.000 S Geldstrafe bzw bei Nichteinbringung bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht, auch unter Berücksichtigung des Tatzeitraumes niedrig bemessen und in Anbetracht der einschlägigen Vormerkung und der unzweifelhaft zum Ausdruck gebrachten Einstellung des Rechtsmittelwerbers war schon aus spezialpräventiven Überlegungen eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt. Es steht ihm aber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Behauptung, innerhalb einer Zeit von Ende November 1996 bis 12. August 1997 keine 150 Erlen beschafft haben zu können, ist unglaubwürdig -> Bestätigung auch hinsichtlich Strafe (Tatvorwurf 1.6. bis 12.8. 3.000 S / 20 Stunden).

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