Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101593/25/Br

Linz, 25.01.1994

VwSen - 101593/25/Br Linz, am 25. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P, vertreten durch Rechtsanwälte Dres. H alle M gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. September 1993, Zl. VU/S/7551/91, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 25. Jänner 1994 im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.6 und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO; § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG, iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 300 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem zitierten Straferkenntnis vom 24. Juni 1993, Zl. VU/S/5751/91, wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 2. Dezember 1991 um 17.10 Uhr in L, Kreuzung W - unbenannte Verbindungsstraße, Ausfahrt des Hauses W als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen beim Ausfahren aus einer Ausfahrt als Wartepflichtiger den Vorrang eines Fahrzeuges im fließenden Verkehr verletzt habe, weil der Vorrangberechtigte zu einem unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt worden sei.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde zur Sache im wesentlichen aus, daß der Nachweis der Übertretung auf Grund der glaubwürdigen Angaben der Zeugen, D und Dr. H, welche unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden, erwiesen sei. Der Berufungswerber sei laut diesen zeugenschaftlichen Angaben, insbesondere jener von K, derart knapp vor seinem Fahrzeug in die W eingebogen, daß er sein Fahrzeug zum Stillstand bringen habe müssen. Der Berufungswerber sei aus einer Ausfahrt herausgefahren. Er habe demzufolge den Vorrang des fließenden Verkehrs verletzt. 2. In der fristgerecht eingebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung und wendet im wesentlichen ein: 1) Der Spruch sei mangelhaft, weil lediglich die verba legalia des § 19 Abs.6 und 7 wiedergegeben worden seien. 2) Die Tatsachenfeststellungen seien deshalb unvollständig, weil weder die Geschwindigkeit, mit welcher der Berufungswerber in die W- eingefahren sei, noch welcher Abstand zwischen seinem und dem nachfolgenden Fahrzeug eingehalten worden sei. Ebenfalls sei über die Intensität der Bremsung keine Ausführungen gemacht worden. Der Berufungswerber bestreitet 3) das ihm zur Last gelegte Verhalten (die Vorrangverletzung) als solche. Er beantragt für das Berufungsverfahren die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen zur Ermittlung der Entfernung zwischen den Fahrzeugen, der Bremsverzögerung und der Fahrgeschwindigkeiten; die Einvernahme von Direktor D K, J und Dr. F als Zeugen, sowie die Einvernahme des Beschuldigten. Abschließend rügt der Berufungswerber noch die Höhe des verhängten Strafausmaßes.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Entscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Zumal die Verwaltungsübertretung dem Grunde nach bestritten wurde, war im Sinne des Antrages des Berufungswerbers in seiner Berufung eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. VU/S/5751/91, bzw. die Erörterung des bisherigen Ganges des Verfahrens im Rahmen der vor Ort durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung; die zeugenschaftliche Vernehmung von Ing. K, Johann S, Dr. H und die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten, insbesondere aber durch das vom Sachverständigen für das Kfz-Wesen, Ing. M im Rahmen der auch vor Ort durchgeführten Befundaufnahme und des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachtens.

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber fuhr am 2. Dezember 1991 um 17.10 Uhr mit dem Fahrzeug, Kennzeichen vom Vorplatz des Hauses W in Fahrtrichtung stadtauswärts in die W ein. Der rechte Fahrstreifen der W war vor der Kreuzung verparkt. Der damals rechte Fahrstreifen ist heute als Radfahrstreifen umgebaut. Bei der Ausführung dieses Manövers rollte er mit geringer Fahrgeschwindigkeit bis zum Rand der Fahrbahn und beschleunigte von dieser Position aus sein Fahrzeug. Er befand sich dabei im Bereich des nördlichen Drittels bis hin zur Mitte des Platzes vor dem Haus Nr. . Zu diesem Zeitpunkt näherte sich der Zeuge Dietmar K mit seinem Fahrzeug am rechten Fahrstreifen in Fahrtrichtung stadtauswärts. Seine Fahrgeschwindigkeit lag zwischen 30 und 45 km/h. Als K sich mit seinem Fahrzeug knapp über der Haltelinie der unmittelbar östlich mit dem Vorplatz abschließenden Kreuzung befand, setzte die von ihm - bedingt durch den Vorplatz herausfahrenden Berufungswerber - eingeleitete Bremsung ein. Nur durch das unvermittelte Abbremsen des Fahrzeuges vermochte K nach seiner Einschätzung ein Auffahren auf das Fahrzeug des Berufungswerbers vermeiden. Durch das Abbremsen des Fahrzeuges von K fuhr der hinter ihm fahrende, der Zeuge S, trotz einer noch eingeleiteten Vollbremsung auf das Fahrzeug von K auf. 4.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die Aussagen von den Zeugen K und S. Beide Zeugen geben weitestgehend übereinstimmend an, daß ihre Fahrgeschwindigkeit im Bereich von 40 km/h gelegen sein könnte, als der Berufungswerber plötzlich und knapp vor dem Fahrzeug des K in die W vom rechten Straßenrand aus einfuhr. Die von den Zeugen zum Ausdruck gebrachten Entfernungsangaben (S bezeichnet sie mit "vielleicht" eineinhalb Fahrzeuglängen - K mit "knapp") sind mit den Feststellungen und Schlußfolgerungen des Sachverständigen in Einklang zu bringen. Insbesondere ist es auch technisch nachvollziehbar gewesen, daß sogar unter der Annahme einer Fahrgeschwindigkeit von 45 km/h und der auf die Angaben des Zeugen S gestützte Annahme des Bremsbeginns, des von K gelenkten Fahrzeuges im Bereich über der Haltelinie, ein Auffahren des K am Fahrzeug des Berufungswerbers vermeidbar gewesen ist. Der Zeuge S gibt an, daß er in diesem Bereich die Bremslichter aufleuchten gesehen hat. Der Sachverständige führt in diesem Zusammenhang aus, daß unter Zugrundelegung einer maximalen Bremsverzögerung bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 45 km/h, der Bremsweg 10,4 Meter betragen hätte. Das beschleunigende Fahrzeug des Berufungswerbers hat während der Bremsphase des Fahrzeuges von K etwa drei Meter zurückgelegt. Nun sind jedoch von den Zeugen, aus ihrer zwei Jahren zurückliegenden Erinnerungen, nicht absolut den Tatsachen entsprechende Werte von komplizierten Weg- u. Zeitabläufen zu erwarten. Die Angaben der Zeugen belegen aber, daß die Wiedergabe des damaligen Geschehens auch der sachverständigen Rekonstruktion standhält. Diese somit auch objektiv über jeden Zweifel erhaben. Das "knappe Herausfahren" des Berufungswerbers vermochte schließlich aus noch von dem hinter dem Zeugen S fahrenden Zeugen, Dr. H bestätigt werden. Es besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat daher keine Veranlassung an der vom Berufungswerber herbeigeführten "unvermittelten Abbremsung" des vom Zeugen K gelenkten Fahrzeuges zu zweifeln. Insbesondere ist dem letztgenannten Zeugen darin Glauben zu schenken, daß er mit gutem Grund die Bremsung eingeleitet hat, indem er glaubhaft dargelegt hat, daß er sich sicher (gewesen) sei, nur dadurch einen Unfall vermieden zu haben. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, daß auch die vor der Erstbehörde gemachten Angaben dieser Zeugen mit ihren im Rahmen dieses Beweisverfahrens gemachten, durchaus in Einklang sind. Wenn demgegenüber der Berufungswerber vermeint, daß er sich vor dem Einfahren in die W überzeugt habe, daß er niemanden behindern werde, so stehen dem die hier getroffenen Feststellungen entgegen. Falls der Berufungswerber tatsächlich die herannahenden Fahrzeuge nicht gesehen haben sollte, so mag dies auf einen Aufmerksamkeitsfehler seinerseits zurückzuführen sein. Dieses Nichtsehen könnte allerdings auch durch die vor der gegenständlichen Kreuzung am rechten Fahrstreifen der W geparkt gewesenen Fahrzeuge (aus der Sicht des Berufungswerbers links bis links hinten gelegen) begünstigt gewesen sein. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Eine Vorrangverletzung liegt dann vor, wenn ein "wartepflichtiges Fahrzeug" durch "Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen" die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) zum unvermittelten Abbremsen oder Auslenken ihrer Fahrzeuge nötigt (§ 19 Abs.7 StVO 1960). Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die u.a. von Grundstücksausfahrten bzw. Parkplätzen kommen (§ 19 Abs.6 StVO 1960). Der Vorrang erstreckt sich auf den gesamten Kreuzungsbereich, dessen Umfang sich nach den Abgrenzungen der Überschneidungen der Straßen bestimmt (OGH 20.10.1981, ZVR 1982/234). Im Sinne des Vertrauensgrundsatzes war der bevorrangte Verkehrsteilnehmer ab dem Zeitpunkt verpflichtet sein Fahrzeug abzubremsen, als er erkannte, daß der benachrangte Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang nicht beachten werde (Vertrauensgrundsatz, § 3 StVO 1960). Der Zeuge hat sich durch das Abbremsen seines Fahrzeuges völlig gesetzeskonform verhalten und konnte dadurch einen Verkehrsunfall verhindern. Der Inhalt der Wartepflicht zerfällt in eine zeitliche Komponente, die besagt, wenn der Wartepflichtige weiterfahren darf, und in eine örtliche Komponente, die besagt, bis zu welcher Stelle der Wartepflichtige vorfahren darf, um den Zeitpunkt des endgültigen Weiterfahrens abzuwarten. Hiefür müssen die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Sichtverhältnisse, in Betracht gezogen werden (OGH 7.4.1976, 8 Ob 36/76). Eine Vorrangverletzung liegt auch dann vor, wenn zwar eine nachträgliche Berechnung ergibt, daß die Fahrzeuge nicht zusammengestoßen wären, falls jedes Fahrzeug mit der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit weitergefahren wäre, der Vorrangberechtigte aber unter dem Eindruck der augenblicklichen Verkehrssituation Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenstoßes trifft, die vom Standpunkt eines sorgfältigen Lenkers aus geboten erscheinen (OGH 7.9.1978, 8 Ob 138/78). Als "jähes" Abbremsen gilt etwa ein Zumstillstandbringen eines Kraftfahrzeuges aus einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h auf einer Strecke von 14,3 Meter (OGH 26.1.1979, 8 Ob 138/78). Der Lenker eines benachrangten Fahrzeuges hat sich Gewißheit zu verschaffen, daß er kein anderes (bevorrangtes) Fahrzeug in seiner Bewegung behindert (vgl. Dietrich-Stolzlechner, StVO 1960 1960, Anm. 74 zu § 19 StVO 1960). Entgegen der im Rahmen der Verhandlung geäußerten Rechtsansicht des Berufungswerbers, muß der Benachrangte auch dann den Vorrang beachten wenn er keine Einsicht in den bevorrangten Verkehr hat (siehe hiezu das Urteil des OGH, 20 Ob 24/92). Aus diesen Darlegungen wird deutlich, daß dem Verhalten des Berufungswerbers geradezu in typischer Weise der Charakter einer Vorrangverletzung zukommt. Das hiedurch herbeigeführte "unvermittelte Abbremsen" ist aus der Sicht des in seinem Vorrang verletzten Fahrzeuglenkers wohl die einzige adäquate Gegenmaßnahme zur Verhinderung eines Unfalles gewesen. Dem Schutzzweck der Bestimmung des § 19 Abs.6 u. 7 StVO 1960 hat der Berufungswerber daher ganz offenkundig zuwidergehandelt. 5.2. Zum Einwand der mangelhaften Tatanlastung:

5.2.1. Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a lit. a bis e VStG festgelegten Erfordernissen besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefaßt sein muß, um der Bestimmung des § 44a lit.a VStG zu entsprechen, ergibt sich aus der hiezu entwickelten Judikatur des VwGH. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis des VwGH v. 13.6.1984 Slg. 11466 A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Ferner ist es für die Befolgung der Vorschrift des § 44a lit.a leg.cit. erforderlich, daß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er a) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit a VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen läßt (siehe obzit.Judikat).

All diesen Erfordernissen war seitens der Erstbehörde durch die - sich aus dem erstbehördlichen Verfahrensakt ergebend - dem Berufungswerber eröffnet gewesenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme des gesamten Akteninhaltes binnen sechs Monaten nach der Tathandlung, entsprochen worden. Es geht aus dem Akt deutlich hervor, daß vom Berufungswerber durch sein Einbiegen in die W, ein im fließenden Verkehr befindlicher Fahrzeuglenker, zum plötzlichen Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt worden war. Der Berufungswerber konnte sich im Hinblick auf den wider ihn erhobenen Tatvorwurf in jeder Richtung hin verteidigen. Wie aus dem Akt ersichtlich machte der Berufungswerber von diesem Recht auch in umfangreicher Art und Weise Gebrauch.

5.3. Zur Strafzumessung:

5.3.1. Generell ist gemäß § 19 VStG Grundlage bei der Strafzumessung stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.3.2. Zur Strafzumessung ist daher konkret festzustellen, daß der Berufungswerber unbescholten ist. Dieser Umstand ist ihm zutreffend als strafmildernd gewertet worden. Angesichts des objektiven Unwertgehaltes einer derartigen, im hohen Ausmaß unfallsgeneigten Übertretungshandlung, findet die verhängte Strafe aber durchaus ihre Berechtigung. Auch unter Bedachtnahme auf die allseitigen Verhältnisse des Berufungswerbers, einem Einkommen von 25.000 S, der Sorgepflicht für die Ehefrau und dreier Kinder, kann der verhängten Strafe von 1.500 S nicht entgegengetreten werden. 6. Die Kostenentscheidung gründet in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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