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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300001/2/Wei/Bk

Linz, 28.02.1995

VwSen-300001/2/Wei/Bk Linz, am 28. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung der S H, geb. 1967, Studentin, G, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 28.

Oktober 1994, Zl. St 5816/93, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Polizeistrafgesetz (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 94/1985) den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28. Oktober 1994 hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 4.11.1993 um 00.20 Uhr in S, S, 'Sir P' durch das überlaute Spielen eines Tonwiedergabegerätes ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3/4/3 O.ö.PolStG." Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde gemäß § 10/1 a O.ö. PolStG eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag in Höhe von S 50,-- vorgeschrieben.

1.2. Dieses Straferkenntnis, dessen Zustellung mit RSa-Brief angeordnet worden ist, wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 14. und 15. November 1994 beim Zustellpostamt hinterlegt.

Zur Abholung wurde die Sendung erstmals am 16. November 1994 bereitgehalten.

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bwin am 18. Jänner 1995 bei der belangten Behörde niederschriftlich Berufung erhoben, weil sie sich keiner Übertretung schuldig fühle.

Dazu verwies sie auf ihre bisherigen Rechtfertigungsangaben.

Anläßlich der Berufungserhebung wurde ihr mitgeteilt, daß ihre Berufung wegen ungenützten Ablaufes der zweiwöchigen Berufungsfrist verspätet ist, zumal das Straferkenntnis am 15. November 1994 ordnungsgemäß hinterlegt und laut Rückschein eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt worden war.

Zu diesem Vorhalt gab die Bwin an, daß sie im Brieffach keine Verständigung vorgefunden und deshalb von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangt hätte. Sie gestand aber zu, zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht ortsabwesend gewesen zu sein.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde das Straferkenntnis am Dienstag, dem 15. November 1994, beim Zustellpostamt hinterlegt, nachdem auch der zweite Zustellversuch erfolglos geblieben war. Die Abholfrist begann mit 16. November 1994 zu laufen. Gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Daß die Bwin wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, kann bereits nach ihrer eigenen Aussage ausgeschlossen werden. Mit Rücksicht darauf, daß die Sendung ab 16. November 1994 zur Abholung bereitgehalten worden ist, endete die Berufungsfrist am Mittwoch, dem 30. November 1994. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 30. November 1994 zur Post gegeben werden müssen. Mit Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen.

Die Bwin behauptet nun, keine schriftliche Verständigung im Brieffach vorgefunden zu haben. Eine Hinterlegung entfaltet nur dann die Rechtswirkungen der Zustellung, wenn sie ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 1217 Anm 3a zu § 17 ZustG). Dafür spricht gegenständlich aber der vom Zusteller ausgefüllte Rückschein (Formular 3 zu § 22 des Zustellgesetzes), der für 14. und 15. November 1994 je einen Zustellversuch zu eigenen Handen ausweist, wobei nach dem ersten Zustellversuch die Ankündigung des zweiten und danach die Verständigung über die Hinterlegung vorgenommen wurde.

Mit ihrem Vorbringen hat die Bwin keinen fehlerhaften Zustellvorgang behauptet. Wie sich aus § 17 Abs 4 Zustellgesetz ergibt erfolgt die Verständigung auf Gefahr des Empfängers. Die Hinterlegung gilt auch dann als Zustellung, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die bloße Behauptung, keinen Verständigungszettel vorgefunden zu haben, ist überdies nicht geeignet, den Postrückschein, der als öffentliche Urkunde gemäß § 47 iVm § 292 ZPO die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, zu entkräften (vgl VwGH 18.10.1989, 89/02/0117,0118). Werden keine konkreten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Zustellvorganges vorgebracht, besteht auch keine amtswegige Ermittlungspflicht (vgl VwGH 27.9.1989, 89/02/0112).

Die niederschriftlich erhobene Berufung vom 18. Jänner 1995 war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen der Bwin einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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