Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300247/13/Kei/La

Linz, 28.03.2000

VwSen-300247/13/Kei/La Linz, am 28. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Schön und dem Berichter Dr. Keinberger im Zusammenhang mit der Berufung des Peter Z, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Wilhelm S, U 11, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. September 1998, Zl. III/S 34.142/97-2, wegen einer Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eingestellt.

Begründung

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Wie durch Organe der BPD Linz festgestellt wurde, haben Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C S VeranstaltungsgesmbH, W, M 9, und somit als verwaltungsstrafrechtliche verantwortliche Person, konkret am 11.10.1997, 15.30 Uhr, am 20.11.1997, 21.00 Uhr bis 23.00 Uhr und am 04.12.1997, 21.00 Uhr in L, im C C L, R, ein Glückspiel in Form eines Pokerspieles, konkret eines sog. 'S C S Kartenpokerspieles', außerhalb einer Spielbank veranstaltet, obwohl es sich bei diesem Spiel um ein Glückspiel im Sinne des § 1 Abs.1 des Glückspielgesetz handelt, bei dem der Einsatz S 5.-- überstieg und bei dem ein Bankhalter mitwirkt, ohne im Besitze einer entsprechenden Bewilligung des BM f. Finanzen zu sein und haben Sie dadurch einen Eingriff in das Glückspielmonopol des Bundes zu verantworten." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 1 Abs.1, § 2 Abs.4 und § 3 i.V.m. § 52 (1) Z.1 d. GlückspielG" übertreten, weshalb er gemäß "§ 52 (1) Z.1 d. GlückspielG i.V.m. § 16 Abs.2 VStG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wurde dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein die Person des Bw betreffendes Strafverfahren (Verdacht der Übertretung des § 168 Abs.1 StGB) und zwar im dritten Rechtsgang anhängig ist. Dieses Verfahren hat ua. auch den Sachverhalt zum Gegenstand, der im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses (im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat) angeführt ist.

4. Mit Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 29. Oktober 1999, Zl. VwSen-300247/5/Kei/La wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw gemäß § 30 Abs.2 VStG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des in der Sache beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Zl. 16 U 449/95 wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 168 Abs.1 StGB behängenden Strafverfahrens wegen Subsidiarität ausgesetzt.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. § 51 Abs.7 VStG lautet:

Sind in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen.

5.2. Die Berufung, die mit 30. September 1998 datiert ist, wurde am 30. September 1998 der Post zur Beförderung übergeben. Es ist nicht eruierbar, an welchem Tag die Berufung bei der belangten Behörde eingelangt ist (arg. "seit dem Einlangen der Berufung", § 51 Abs.7 VStG). Aus einem Vermerk im gegenständlichen Akt ergibt sich, dass die Berufung jedenfalls am 9. Oktober 1998 bei der belangten Behörde eingelangt gewesen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Frist des § 51 Abs.7 VStG spätestens am 9. Jänner 2000 abgelaufen.

Bemerkt wird, dass durch die Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens der Lauf der Frist des § 51 Abs.7 VStG nicht unterbrochen wurde und dass eine Entscheidung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien in dem zur Zl. 16 U 449/95 anhängigen Strafverfahrens, die in Rechtskraft erwachsen ist, bis einschließlich 9. Jänner 2000 nicht erfolgt ist.

Das gegenständliche Straferkenntnis ist spätestens mit Ablauf des 9. Jänner 2000 außer Kraft getreten. Es war die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

:

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum