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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300348/2/Kei/Km

Linz, 30.03.2001

VwSen-300348/2/Kei/Km Linz, am 30. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R S, H 57, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. Juli 2000, Zl. Pol96-94-2000/WIM, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z.1 und § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 25.05.2000 zwischen 08.00 Uhr und 16.00 Uhr in Wels, Maximilianstraße 36, durch Beschmieren einer Fensterscheibe der Wohnung von M H mit Hundekot den öffentlichen Anstand verletzt, da diese Verunreinigung bzw. Beschmutzung von öffentlichem Grundstück aus deutlich wahrnehmbar war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 10 i.V.m. § 1 Abs.1 OÖ. Polizeistrafgesetz, zuletzt geändert durch LGBl. 30/1995

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Schilling Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs.2 VStG zuletzt geändert

durch BGBl. 620/1995 von

1.000,-- 48 Stunden

gemäß § 10 Abs.1 lit.a) OÖ. Polizeistrafgesetz, zuletzt geändert durch LGBl. 30/1995

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200,-- S angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt S 1.100,-- (entspricht Euro 79,94).

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Gegen den Bescheid, AZ Pol 96-94-2000/WIM, vom 4. Juli 2000, möchte ich Berufung einlegen aus folgenden Gründen:

Da ich zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Aufforderung zur Rechtfertigung mit der Inbetriebnahme einer Anlage auswärts beschäftigt war und das Schriftstück vom Postamt W meiner Sekretärin nicht ausgehändigt wurde, habe ich das Schreiben erst nach dem Rechtfertigungstermin erhalten.

Zu den Vorwürfen möchte ich angeben, dass ich selber am Vortag vor meiner Haustür Hundekot vorgefunden habe und hiermit selber Geschädigter dieser Untriebe bin und aus diesem Grund auch heuer das Mietverhältnis in der M 36 auflösen werde.

Zeugen für die Verunreinigung:

R P, K 1, S

B G, O H 41, 7, hat den Hundekot vor der Bürotüre entfernt.

Da ich in den Räumlichkeiten des Hauses M 36, ein Ingenieurbüro betreibe, liegt es mir fern die Fassade vor meinen Firmenräumlichkeiten auf diese Art zu verschmutzen und meine Geschäftspartner und Kundschaften auf diese Weise fernzuhalten.

Dass Frau H die Anzeige gegen mich gerichtet hat, rührt sicherlich daher, dass ich mit ihr wegen des vor dem Haus befindlichen Gartens, der von mir gemietet wurde, jedoch von Frau H genutzt werden will, Unstimmigkeiten vorliegen und als Racheakt von ihrer Seite zu sehen ist.

Abschließend möchte ich bemerken, dass ich die mir vorgeworfene Tat nie begangen habe, was meine Mitarbeiter bezeugen können, da ich zur Tatzeit zwar anwesend war, aber die Zeit mit meiner Geschäftsführertätigkeit verbrachte und nicht mit dem Beschmieren von Fassaden mit Hundekot, was sich mit meiner gesellschaftlichen Position gar nicht vereinbaren läßt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. Juli 2000, Zl. Pol96-94-2000/WIM, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass M H - diese Person hat das dem Bw vorgeworfene Verhalten, das in der als erwisen angenommenen Tat des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses (§ 44a Z1 VStG) angeführt ist angezeigt - und die beiden Polizeibediensteten Revierinspektor G T und Inspektor S S wahrgenommen hätten, dass eine Verunreinigung vorgelegen sei. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist aber nicht zu entnehmen, dass M H oder einer der beiden Polizeibediensteten oder beide Polizeibedienstete oder eine andere Person wahrgenommen hätte, dass die dem Bw vorgeworfene Verunreinigung bzw. Verschmutzung durch den Bw erfolgt wäre.

Der Bw hat relativ bald nach der ihm vorgeworfenen Tatzeit vorgebracht, dass er nichts von einer den gegenständlichen Zusammenhang betreffenden Beschmutzung wisse (siehe die Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels vom 29. Mai 2000) und er hat in der Berufung bestritten, dass er die ihm vorgeworfene Tat begangen hätte.

Eine Niederschrift den gegenständlichen Zusammenhang betreffend wurde weder mit der M H noch mit einem der beiden oben erwähnten Polizeibediensteten noch mit einer anderen Person aufgenommen.

Vor dem angeführten Hintergrund ist nicht gesichert, dass der Bw die ihm vorgeworfene Tat begangen hat und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchabschnitt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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