Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101816/2/Br

Linz, 03.03.1994

VwSen - 101816/2/Br Linz, am 3. März 1994 DVR. 0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Dezember 1993, Zl. Cst. 3739/93-R zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern F o l g e gegeben als die Geldstrafe auf 600 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich auf 60 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 10. Dezember 1993, Zl. Cst 3739/93-R, über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 29 lit.b Abs.3 StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 16. 1. 1993 von 14.15 Uhr bis 14.30 Uhr in Linz, Harrachstraße gegenüber Nr. 4 das KFZ mit dem Kennzeichen entgegen dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt gehabt habe, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29 b Abs.3 StVO 1960 gekennzeichnet gewesen sei.

2. Diesem Straferkenntnis vorausgegangen war eine Strafverfügung, welche dem Berufungswerber am 7. April 1993 postamtlich zugestellt wurde. Diese Strafverfügung wurde vom Berufungswerber mit dem Vermerk "Ich erhebe Einspruch" unter Beifügung der eigenhändigen Unterschrift versehen, und an die Erstbehörde adressiert und mit 23. April 1993 der Post zur Beförderung übergeben. Bei der Erstbehörde langte dieser Einspruch am 26. April 1993 ein.

3. Am 18. Mai 1993 erläßt die Bundespolizeidirektion Linz einen Zurückweisungsbescheid weil der Einspruch verspätet und die Einspruchsfrist am 21. April 1993 abgelaufen gewesen wäre.

4. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 26. Mai 1993 zugestellt. Dagegen hat er binnen offener Frist Berufung erhoben. Inhaltlich führt darin der Berufungswerber aus, daß er "gegen diesen Bescheid vom Mai 1993 Einspruch erhebe und um Wiedereinsetzung des Verfahrens vom 16.1.1993, Linz , bitte." Aufgrund einer nachweisbaren Postverzögerung sei der Einspruch verspätet bei der Erstbehörde eingelangt". Im Rahmen der von der Erstbehörde diesbezüglich vorgenommenen Vernehmung des Berufungswerbers führte dieser dazu noch aus, daß er den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 30. März 1993 in seinem Büro rechtzeitig zur Weiterleitung an die Post weitergegeben habe. Durch irgendwelche Umstände, welche ihm nicht bekannt gewesen seien, wäre das Schriftstück tatsächlich erst am 23. 4. 1993 zur Post gegeben worden. Er hätte damals bereits am 20.4.1993 den Einspruch ausgefertigt gehabt. Dieser wäre ohne sein Verschulden im Büro liegen geblieben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat diese Berufung mit dem Bescheid vom 21. September 1993 als unbegründet abgewiesen. Den gleichzeitig mit der Berufung gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Erstbehörde mittels Bescheid vom 20. Oktober 1993 mit der Begründung Folge gegeben, daß sie das vom Berufungswerber behauptete "Liegenlassen" seines Einspruches in seinem Büro, glaubhaft als kein Verschulden oder nur einen minderen Grad des Versehenes erachtet hat. Wenngleich die Begründung der Entscheidung nicht nachvollziehbar scheint - ein Liegenlassen eines fristgebundenen Schriftstückes deutet doch eher auf eine mangelnde Sorgfalt hin - wurde hiedurch die Strafverfügung außer Kraft gesetzt, sodaß das ordentliche Verfahren einzuleiten gewesen ist.

Der Berufungswerber hat anläßlich seiner Vernehmung bei der Erstbehörde am 21. Oktober 1993 in der Sache selbst vorgebracht, daß er sein Fahrzeug damals lediglich mit der halben Fahrzeugbreite auf dem Behindertenparkplatz abgestellt gehabt hätte. Es sei hiedurch kein anderer Fahrzeuglenker behindert worden. Der 16. Jänner 1993 sei ein Samstag gewesen. Um diese Zeit seien nach seiner Rückkehr zum Fahrzeug genügend andere Parkplätze frei gewesen, sodaß Behinderte nicht benachteiligt worden seien. Auch das Verkehrsaufkommen sei zu dieser Zeit ein geringeres als während der Woche.

5. Begründend führte die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis demgegenüber inhaltlich lediglich aus, daß der Berufungswerber an seinem Fahrzeug einen Ausweis gemäß § 29b Abs.3 StVO 1960 nicht angebracht gehabt habe. In der Strafzumessung geht die Erstbehörde auf das Vorbringen des Berufungswerbers überhaupt nicht ein. Sie beruft sich lediglich auf den objektiven Unwertgehalt der Tat, insbesondere darauf, daß durch den Berufungswerber behinderten Menschen ein Parkplatz weggenommen worden sei. Die Strafe von 1.000 S sei daher erforderlich um den Berufungswerber vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Mildernd wertete die Erstbehörde die Unbescholtenheit. 5.1. In der dagegen fristgerecht am 31. Dezember 1993 per FAX an die Ersbehörde übermittelten Berufung führt der Berufungswerber abermals aus, daß zu diesem Zeitpunkt genügend Parkplätze vorhanden gewesen seien. Er vermeine daher nicht wirklich eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. 6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. Cst 3739/93-R . Da aus dem vorliegenden Vorbringen lediglich die Straffrage einer Beurteilung zu unterziehen ist, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

7. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

7.1. Das Berufungsvorbringen ist insofern nicht zur Gänze nachvollziehbar, wenn einerseits der Berufungswerber argumentiert, daß genügend Parkplätze vorhanden gewesen seien, andererseits er aber sein Fahrzeug ausgerechnet mit der halben Breite auf einen Behindertenparkplatz abstellte.

Die gemäß § 19 Abs.1 VStG normierte allgemeine Strafbemessungsregel stellt ausschließlich auf objektive Umstände ab. Auf subjektive Tatsachen (etwa geringes Verschulden) ist im ordentlichen Verfahren gemäß § 19 Abs.2 VStG auch auf sämtliche Strafbemessungsgründe Bedacht zu nehmen. Wenn diese bei der Bemessung der Strafhöhe - gleich ob für den Beschuldigten positiv oder negativ - Berücksichtigung finden sollen, so wäre dieses im ordentlichen Verfahren bzw. im Straferkenntnis entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Tatsächlich wurde aber nicht dargelegt, warum die Behörde dem diesbezüglichen Vorbringen des Berufungswerbers keine Bedeutung zuerkannt hat und nicht angesichts der doch eher verkehrsärmeren Zeit an einen Samstag Nachmittag nicht auch eine geringere Strafe verhängen zu können glaubte. Schließlich sind auch noch die Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers (12.000 S und Sorgepflicht für die Gattin) unterdurchschnittlich, sodaß schon aus diesem Grund - beim zusätzlichen Milderungsgrund der Unbescholtenheit - eine Strafe von 600 S ausreichend erachtet werden kann. Der Erstbehörde ist jedoch darin zu Folgen, daß die vorschriftswidrige Benützung eines Behindertenparkplatzes die Interessen einer ganz besonders schutzwürdigen Gruppe von Menschen - hier wenigstens abstrakt - sehr nachhaltig beeinträchtigt.

Die nunmehr verhängte Strafe scheint den genannten Überlegungen Rechnung zu tragen. Eine Verfahrenseinstellung, so wie sie vom Berufungswerber in seiner Berufung beantragt wurde, konnte jedoch, angesichts des nicht unbedeutenden objektiven Unwertgehaltes wegen, nicht in Betracht kommen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum