Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300485/3/WEI/Ta/Ni

Linz, 29.12.2003

 

  
VwSen-300485/3/WEI/Ta/Ni
Linz, am 29. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der M L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. August 2002, Zl. Pol 96-135-2001, wegen dreier Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Tierschutzgesetz 1995 (LGBl Nr. 118/1995 idF der Oö. Tierschutzgesetz-Novelle 2001, LGBl Nr. 91/2001) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften zu lauten haben:

Zu Spruchpunkt 1.: § 19 Abs 1 Z 6 iVm § 8 Abs 1 Z 1 lit c),

zu Spruchpunkt 2.: § 19 Abs 1 Z 8 iVm § 10 Abs 1 Z 1 sowie

zu Spruchpunkt 3.: § 19 Abs 1 Z 8 iVm § 10 Abs 2 Z 3,

jeweils des Oö. Tierschutzgesetzes 1995, LGBl Nr. 118/1995 idF der Oö. Tierschutzgesetz-Novelle 2001, LGBl Nr. 91/2001.

 

II. Die Berufungswerberin hat im Berufungsverfahren als weiteren Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren je den Betrag von 30 Euro, insgesamt daher 90 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 64 Abs 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:
 
 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 28. August 2002 wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"1. Sie haben es ungefähr vom 30. August 2001 bis zum 10. Oktober 2001 als Tierhalterin in Ihrem Betrieb in A, unterlassen, bei einem Spießer, einem 12-Ender, einem Alttier sowie bei zwei Schmaltieren für eine tierärztliche Betreuung zu sorgen, sodass deren Schalen so lang wuchsen, dass für die Tiere ein natürlicher physiologischer Ablauf der Fortbewegung nicht mehr möglich war und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

2. Sie haben es ungefähr vom 30. August 2001 bis zum 10. Oktober 2001 als Tierhalterin in Ihrem Betrieb in A, unterlassen, die Rinderherde (21 Kühe, 1 Stier, 9 Kälber) gehalten in einem Laufstall, artgerecht zu füttern, sodass die Rinder hochgradig abmagerten und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

3. Sie haben es ungefähr vom 30. August 2001 bis zum 10. Oktober 2001 als Tierhalterin in ihrem Betrieb in A, unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass für die Rinderherde (21 Kühe, 1 Stier, 9 Kälber), gehalten in einem Laufstall, ein Liegebereich der den Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügt vorhanden ist, sodass die Rinder keinen trockenen Bereich zum Niederlegen hatten und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen."

 

 

Dadurch habe sie folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

zu 1.: § 8 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 1 Z. 6 Oö. Tierschutzgesetz 1995, i.d.F. LGBl. Nr. 118

zu 2.: § 8 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 1 Z. 6 Oö. Tierschutzgesetz 1995, i.d.F. LGBl. Nr. 118

zu 3.: § 10 Abs. 3 Z. 3 iVm § 19 Abs. 1 Z. 8 Oö. Tierschutzgesetz 1995, i.d.F. LGBl. Nr. 118

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde folgende Strafen:

 

zu Punkt 1.:

gemäß § 19 Abs. 1 Z. 6 Oö. Tierschutzgesetz 1995, in der Fassung LGBl.Nr. 118, 150 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden

zu Punkt 2.:

gemäß § 19 Abs. 1 Z. 6 Oö. Tierschutzgesetz 1995, in der Fassung LGBl.Nr. 118, 150 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden

zu Punkt 3.:

gemäß § 19 Abs. 1 Z. 8 Oö. Tierschutzgesetz 1995, in der Fassung LGBl.Nr. 118, 150 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden.

 

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden zu Punkt 1 bis Punkt 3 je 15 Euro vorgeschrieben. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 495 Euro.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 30. August 2002 zugestellt wurde, richtet sich die handschriftliche Telefaxeingabe vom 12. September 2002, die wie folgt lautet:

 

 

"Ich erhebe Einspruch gegen diesen Bescheid und bitte um Einstellung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Frau L"

 

 

Über Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 1. Oktober 2002, binnen einer Woche ab Zustellung die Berufung zu begründen, erstattete die Bwin mit Schreiben vom 8. Oktober 2002, eingelangt bei der belangten Behörde am 9. Oktober 2002, eine Berufungsbegründung.

Die Bwin bringt im Wesentlichen vor, dass nach dem Tod ihres Gatten im März 2001 ihr Sohn T L sich um die Betreuung des Geheges in M, Gemeindegebiet A, angenommen habe. Ihr Sohn habe den schriftlichen und den telefonischen Aufforderungen der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen und des Amtstierarztes Folge geleistet, indem er bei den fraglichen Hirschen eine Klauenpflege vorgenommen habe. Bis auf ein Tier, welches er nicht fangen habe können, seien alle Tiere in einwandfreiem Zustand gewesen. Das Problem mit den schnell wachsenden Schalen wäre jedoch sofort wieder aufgetreten, weshalb sich ihr Sohn an den Amtstierarzt gewandt habe. Die Ursache habe jedoch auch von Fachleuten nicht eindeutig geklärt werden können. Durch seine eigenen Beobachtungen habe er schließlich das Schalenwuchsproblem in den Griff bekommen. Hinsichtlich der Rinderherde gibt die Bwin an, dass die Verkleinerung der Herde vor allem durch Tod ihres Gatten Anfang 2001 und die BSE-Krise erschwert worden und eine Verringerung der Herde nicht früher möglich gewesen sei.

 

1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt am 17. Oktober 2002 zur Berufungsentscheidung vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung abgesehen.

 

 

2. Auf Grund der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Zum Sachverhalt wird im Einzelnen auf die Darstellung der belangten Strafbehörde verwiesen. Auf Grund eines Aktenvermerkes des Amtstierarztes vom 16. Oktober 2001 über die am 10. Oktober 2001 durchgeführte Überprüfung der Tierhaltung der Bwin in A, erließ die belangte Strafbehörde zunächst die Strafverfügung vom 21. Februar 2002, gegen welche rechtzeitig ein unbegründeter Einspruch erhoben wurde. Anlässlich der darauffolgenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. Februar 2002 führte Herr T L in Vertretung der Bwin mit Schreiben vom 13. März 2003 aus, dass die Behauptung, die Rothirsche seien nicht fachärztlich betreut worden, nicht den Tatsachen entspreche. Er habe sich hinsichtlich des raschen Schalenwuchses der Tiere bei mehreren fachkundigen Personen erkundigt. Gegen den Auftrag des Amtstierarztes die führenden Tiere, welche mit Schalenproblemen belastet waren, abzuschießen, habe er sich gefühlsmäßig gesträubt, da er sich nicht vorstellen konnte, dass die Kälber die Umstellung des Futters überleben würden. Der Amtstierarzt habe jedoch die Auffassung vertreten, dass der Abschuss der Tiere zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss auf die Kälber habe und sie dies ohne weiteres verkraften würden. Bei der am 10. Oktober 2001 durchgeführten Überprüfung durch den Amtstierarzt habe dieser bereits festgestellt, dass einige Kälber einen schwachen, deutlich abgemagerten Eindruck machten, wobei bei zwei Kälbern offensichtlich Durchfall bestehe. Über das darauffolgende "Kälbersterben" habe er den Amtstierarzt informiert. Es sei schwierig, aus einer Vielzahl von Ratschlägen, einen richtigen zu erkennen und umzusetzen. Weiters führt der Vertreter der Bwin an, dass die Rinder täglich ausreichend gefüttert worden seien, nicht jedoch immer zur gleichen Zeit. Zu Beginn des Jahres 2001 habe die Herde aus 121 Rindern bestanden und habe die Versorgung einwandfrei funktioniert. Mit Unterstützung des Amtstierarztes seien Jungtiere und Kühe für den Verkauf ausgewählt worden. Die geschlachteten Tiere seien keinesfalls hochgradig abgemagert gewesen, da die Rinder ausgezeichnete Schlachtergebnisse gehabt hätten. Zum Vorwurf, die Rinder auf der Weide wären in mindergutem bis schlechtem Ernährungszustand führte der Vertreter der Bwin an, dass sich an der Stadlwand außerhalb des Stalles bereits seit 3 Jahren zwei Futterraufen befänden, welche ein Fassungsvermögen von je 6 Rundballen hätten. Diese Futterstelle sei erstmalig am 24. Jänner 2002 in einem Aktenvermerk erwähnt worden. Hinsichtlich der Einstreu im Liegebereich wird seitens des Vertreters der Bwin bemerkt, dass der Liegebereich mit Tannenbolen ausgelegt sei und beim Füttern mindestens "4+ Pinkeln Stroh" verstreut worden seien. Am nächsten Tag wäre jedoch nichts mehr davon zu sehen gewesen. Darüber hinaus sei der Abfluss verlegt gewesen und habe sich dadurch der Mist samt Einstreu nicht gefestigt.

Abschließend wird ein Schadenersatz in Höhe von 2.000 Euro für die durch Abschuss der Muttertiere verendeten Hirschkälber gefordert.

 

2.2. Zu diesen Rechtfertigungsangaben hat der Amtstierarzt Dr. G am 2. Mai 2002 folgende Stellungnahme abgegeben:

 

 

Zum Rotwildgatter:

 

Herr L habe sich über die Ursache für das schlechte Schalenwachstum erkundigt und sei auf drei mögliche Ursachen hingewiesen worden. Es könne bodenbedingt durch verminderten Abrieb des Schalenhorns, genetisch bedingt durch vererbtes vermehrtes Schalenhornwachstum und letztlich fütterungsbedingt durch unausgewogene Fütterung, die zu schmerzhafter Entzündung der Lederhaut im Bereich der Zehen (Klauenrehe) mit eingeschränkter Fortbewegung führen kann, erklärt werden. Mit diesen Informationen sei Herrn L aufgetragen worden, etwas gegen das abnorme Schalenwachstum zu unternehmen, da davon auszugehen sei, dass die betroffenen Tiere in ihrer physiologischen Art der Fortbewegung stark eingeschränkt seien und den Tieren solcherart Angst und Leiden zugefügt werden (Einschränkung der Fluchtreaktion, Zurückbleiben hinter dem Rudel, abnorme Belastung und in der Folge Schädigung der Gelenke). Als mögliche Gegenmaßnahmen seien Herrn L die Korrektur der Schalen unter Narkose oder der Abschuss der betroffenen Tiere genannt worden. Auch die Frage betreffend den Umgang mit den führenden Tieren wäre erörtert worden, wobei grundsätzlich die Tierschutzfrage in den Vordergrund gestellt worden sei. Der Tierarzt habe betont, dass in einem überschaubaren Gehege die Entwicklung mutterloser Kitze bei entsprechender Beaufsichtigung und Betreuung verfolgbar sei und bei Bedarf gehandelt werden könne.

 

Zur Rinderhaltung:

 

Der Betrieb L sei von der AMA im Jahr 1999 wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen über die Tierkennzeichnung gesperrt worden, sodass keine Tiere mehr verkauft werden konnten und sich der Bestand vergrößerte. Mitte Jänner 2001 sei die Sperre wieder aufgehoben worden. Damals sei für einzelne Rinder aus Tierschutzgründen die Schlachtung bzw. Tötung angeordnet worden. Weiters sei ein mündlicher Auftrag erteilt worden, die Bestandsgröße innerhalb der nächsten Wochen drastisch zu reduzieren. Die Bestandsreduktion erfolgte jedoch nur sehr langsam und auf mehrmaliges Drängen. Der Ernährungszustand der Rinderherde hatte sich während der Sommermonate gravierend verschlechtert, weshalb Herrn L neuerlich die Bestandsreduktion und Verbesserung der Haltungs- und Fütterungsbedingungen aufgetragen worden sei. Für drei Tiere sei eine Tötung mit Entsorgung der Kadaver über die Tierkörperverwertung Regau samt Untersuchungsantrag auf Durchführung einer Sektion angeordnet worden. Die Diagnose der Sektion habe in allen drei Fällen "hgr. Kachexie" (hochgradige Abmagerung) sowie in zwei Fällen zusätzlich Leberzirrhose gelautet. In weiterer Folge sei eine deutliche Reduktion der Rinderherde durchgeführt worden; die Haltungs- und Fütterungsbedingungen hätten aber nach wie vor zu wünschen übrig gelassen.

 

Von der eingeräumten Möglichkeit einer abschließenden Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Bwin keinen Gebrauch gemacht.

 

2.3. Die belangte Strafbehörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zum Spruchpunkt 1 darauf hingewiesen, dass die Bwin keine konkreten Maßnahmen gesetzt hat, um dem Problem des krankhaften Schalenwachstums beim Rotwild beizukommen. Es genüge nicht, Erkundigungen über die Krankheitsursache einzuholen, es müssten auch aktive Schritte zur Beendigung der Leiden gesetzt werden. Es stehe somit fest, dass die Bwin nicht für entsprechende tierärztliche Betreuung gesorgt hätte. Zum Spruchpunkt 2 ging die belangte Behörde von der Stellungnahme des unter Wahrheitspflicht stehenden Amtstierarztes zu den vorgefundenen Mängeln bei der Rinderhaltung aus. Dem Amtstierarzt käme dabei hohe Glaubwürdigkeit zu. Der Amtstierarzt hatte nämlich die Abmagerung der Rinder über einen längeren Zeitraum beobachtet und auch die angeordnete Sektion von drei geschlachteten Rindern ergab eine hochgradige Abmagerung. Die Angaben des Herrn L seien daher bloße Schutzbehauptungen. Zum Spruchpunkt 3 sah es die belangte Behörde auf Grund der durchgeführten Kontrolle des Amtstierarztes und den eigenen Angaben des Herrn L (Reinigung des verstopften Abflusses nach der Kontrolle) als erwiesen an, dass für die Rinder im Laufstall kein geeigneter Liegebereich vorhanden war.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Aktenlage und nach Würdigung des Berufungsvorbringens keinen Grund gefunden, an dem von der belangten Behörde in einem mangelfreien Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalt zu zweifeln. Die Beweiswürdigung der belangten Strafbehörde ist schlüssig und überzeugend. Die Bwin konnte den entscheidungswesentlichen Feststellungen der Strafbehörde nichts entgegensetzen.

 

 

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 19 Abs 1 Oö. Tierschutzgesetz 1995 idF LGBl Nr. 91/2001 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14.500 Euro zu bestrafen,

 

im Falle der Ziffer 6:

 

wer ein Tier entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs 1 bis 4 hält oder betreut,

 

im Falle der Ziffer 8:

 

wer ein landwirtschaftliches Nutztier entgegen den Bestimmungen des § 10 züchtet oder hält.

 

 

§ 8 Abs 1 Oö. Tierschutzgesetz 1995 idF LGBl Nr. 91/2001 regelt die Haltung von Heim- und Wildtieren. Er lautet:

 

"(1) Wer ein Heim- oder Wildtier hält oder betreut, hat

 

1. für die erforderliche Unterkunft, Pflege und Zuwendung, die den art- und verhaltensgerechten Bedürfnissen des Tieres Rechnung tragen, zu sorgen, insbesondere für

 

  1. genügend geeignetes Futter und Wasser,
  2. angemessene Bewegungsmöglichkeit,
  3. tierärztliche Betreuung, soweit dies erforderlich ist, und

 

2. alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass das Tier entweicht."

 

§ 10 Oö. Tierschutzgesetz 1995 idF LGBl Nr. 91/2001 (Landwirtschaftliche Nutztierhaltung) lautet (auszugsweise):

 

"(1) Wer landwirtschaftliche Nutztiere gemäß § 1 Abs 3 Z 2 züchtet oder hält, muss dafür sorgen, dass

 

  1. eine artgerechte Fütterung und Tränkung gewährleistet ist,
  2. das Platzangebot den Ansprüchen der Tiere genügt,
  3. in Beständen mit mehreren Tieren diese nicht dauernd einzeln gehalten werden und die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben ist,
  4. die Unterbringung den Ansprüchen der Tiere genügt und
  5. die Tiere entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen ausreichend von hiezu fachlich befähigten Personen betreut werden.

 

(2) Wer Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe, Pferdeartige und Kaninchen züchtet oder hält, muss dafür sorgen, dass

 

  1. deren Bewegungsmöglichkeit nicht in der Weise eingeschränkt wird, dass sie ihren Stand- und Liegeplatz nie verlassen können,
  2. die Böden gleitsicher sind und
  3. der Liegebereich den Ansprüchen der Tiere auf Weichheit oder Wärmedämmung genügt.

 

......"

 

4.2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Bwin als alleinige Eigentümerin der Liegenschaft Grundbuch K (Das M-gut in M) auch Tierhalterin der in ihrem Betrieb in A, vorgefunden verfahrensgegenständlichen Tiere ist und deren Betreuung ihrem Sohn T L übertragen hat.

 

Die Bwin hat es unterlassen,

 

Die Tierhalterin muss die Betreuung der Tiere zwar nicht eigenhändig vornehmen, hat aber für die artgerechte Unterkunft, Pflege und Zuwendung der Tiere zu sorgen und ihre Anordnungen auch zu überwachen. Eine solche wirksame Überwachung der ihrem Sohn übertragenen Betreuung der Tiere hat die Bwin offensichtlich nicht vorgenommen.

 

Der von der belangten Behörde angelastete Tatvorwurf ist auf Grund der Aktenlage als erwiesen anzusehen. Der Vorwurf der mangelnden Sorgfalt trifft die Bwin deshalb, weil sie verpflichtet gewesen wäre, für eine art- und verhaltensgerechte Verwahrung und Betreuung der Tiere zu sorgen. Sie hätte durch entsprechende Anweisungen ihren Sohn verhalten müssen, den Tieren die erforderliche Unterkunft und Pflege, insbesondere eine tierärztliche Betreuung, eine artgerechte Fütterung und den Ansprüchen der Tiere genügende Unterkunft zukommen zu lassen und nötigenfalls dies auch erzwingen müssen.

 

4.3. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Oö. Tierschutzgesetz-Novelle 2001 am 8. September 2001 lauten die verletzten Rechtsvorschriften in den gegenständlichen Fällen nach den Spruchpunkten 1 bis 3 wie folgt:

 

§ 8 Abs 1 lit c), § 10 Abs 1 Z 1 und § 10 Abs 2 Z 3 Oö. Tierschutzgesetz 1995, LGBl Nr. 118/1995 idF LGBl Nr. 91/2001.

 

4.4. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 872 Euro und fehlenden Sorgepflichten aus. Die Bwin hat dieser Einschätzung nicht widersprochen. Erschwerend wurde gewertet, dass sie bereits mehrmals nach dem Oö. Tierschutzgesetz 1995 rechtskräftig bestraft wurde; strafmildernd wurde kein Umstand gewertet.

 

Die angelasteten Verwaltungsübertretungen hat die Bwin jedenfalls fahrlässig begangen, weil sie sich als Tierhalterin um die artgerechte Betreuung der Tiere nicht gekümmert hat. Dass sie bewusst gegen behördliche Anordnungen verstoßen hat, ist nicht hervorgekommen. Die verhängten Geldstrafen von je 150 Euro (insgesamt 450 Euro) erscheinen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Höchststrafe und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen jedenfalls als angemessen sowie dringend notwendig, um die Bwin künftig zur Beachtung der tierschutzgesetzlichen Vorschriften zu bewegen. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war mangels einer abweichenden Strafandrohung im Oö. Tierschutzgesetz 1995 gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb eines Rahmens von zwei Wochen festzusetzen. Die Festlegung von je 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenfalls geringfügig und kann aus der Sicht der Bwin nicht beanstandet werden.

 

 

5. Bei diesem Ergebnis war die Bwin im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von je 20 % der verhängten Geldstrafen zu verpflichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum