Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300631/53/BMa/Be

Linz, 25.05.2005

 

 

 

VwSen-300631/53/BMa/Be Linz, am 25. Mai 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung R M, vertreten durch Mag. A W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 16. November 2004, Zl. Pol-234/03, wegen Übertretung des EGVG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2005 und am 25. April 2005 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  1. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm §§ 24, 51c,51e und 45 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG

 

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfrei-heitsstrafe: 96 Stunden) verhängt, weil er am 6. September 2003 gegen 23.00 Uhr in 4400 Steyr, Wolfernstraße 29, - im Lokal "H", wo er zum Tatzeitpunkt als Türsteher beschäftigt gewesen sei - dem gebürtigen Nigerianer (Schwarzafrikaner) Herrn I J alleine wegen seiner Rasse und Hautfarbe den Eintritt in oa. Lokal verwehrt habe. Er habe damit eine Person alleine aufgrund ihrer Rasse und Hautfarbe gehindert, einen Ort zu betreten, der für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sei.

Dies stelle eine Übertretung der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen dar. Dadurch habe er eine Übertretung des Art.IX Abs.1 Z.3 EGVG, BGBl. 172/1950 idgF., begangen, weshalb er gemäß Art. IX Abs.1 Z.3 leg.cit. zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Übertretung der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen sei aufgrund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Steyr sowie aufgrund des durch den Magistrat Steyr durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Einvernahme mehrerer Zeugen, zum Teil im Rechtshilfeweg, in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren), in dem der Tatvorwurf der Anstiftung für gegenständliche Verwaltungsübertretung überprüft worden sei, als zu Recht bestehend erkannt worden.

1.3. Gegen dieses dem Bw am 23. November 2004 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende am 6. Dezember 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

1.4. Darin führt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, bei dem Gastlokal handle es sich um ein privates Lokal und bereits aus diesem Grund erfülle die ihm vorgeworfene Tat nicht die herangezogene Gesetzesstelle.

Vor dem 6. September 2003 habe es mehrere Vorfälle im Lokal gegeben, bei denen Schwarzafrikaner dort anwesende Damen belästigt hätten. Die Belästiger seien aus dem Lokal verwiesen worden, zumal sie ihr Verhalten nicht abgestellt hätten. Ausnahmslos aufgrund dieser Vorfälle, bei denen der Bw nicht anwesend gewesen sei, sei ihm durch den Inhaber des Lokals der Auftrag erteilt worden, diese Ruhestörer nicht mehr ins Lokal einzulassen. Als zum inkriminierten Zeitpunkt eine Gruppe von Schwarzafrikanern das Lokal betreten wollte, sei dem Bw durch seinen Kollegen, J P, mitgeteilt worden, dass sich in dieser Gruppe jene Personen befänden, die in der Vergangenheit Unruhe im Lokal gestiftet hätten, weswegen gegen sie ein Hausverbot ausgesprochen worden sei. Deshalb sei einem Teil der Gruppe der Zutritt verweigert worden. Die anderen Personen hätten ohne die betroffenen Personen das Lokal nicht betreten wollen. Die Aussage der Zeugin Brigitte Schwarz, es sei für sie eindeutig erkennbar gewesen, dass Schwarzafrikaner generell nicht in das Lokal gelassen würden, sei völlig unrichtig. Es seien am 6. September 2003 lediglich jene Personen nicht in das Lokal eingelassen worden, über die zuvor Hausverbot ausgesprochen worden sei. Es handle sich somit nicht um eine Diskriminierung "andersfärbiger" Personen bzw. Personen anderer Rasse. Das durch den Bw gesetzte Verhalten sei somit nicht strafbar. Es könne nicht sein, dass Personen anderer Rasse bzw. Hautfarbe besser gestellt würden als Inländer, welche ebenfalls aufgrund ihres negativen Verhaltens Hausverbot erhalten könnten.

Daher wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und - konkludent - die Einstellung des Verfahrens beantragt.

2. Am 14. Februar 2005 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der rechtsfreundliche Vertreter des Berufungswerbers, die Zeugen XX, Mag. S A, B S, J P, S P und K K erschienen sind. Nach weiteren Beweisanträgen wurde die Verhandlung am 25. April 2005 in Anwesenheit des Berufungswerbers, der in Begleitung seines Rechtsanwalts erschienen ist, zur Einvernahme der Zeugen C M, K P und P P, fortgesetzt.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Aufgrund der aktenkundigen Beweislage und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung geht das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

3.1.1. Am 6. September 2003 gegen 23.00 Uhr war Herr R M gemeinsam mit Herrn P P beim Lokal "Hexenkessel" in, als Türsteher beschäftigt. Gegen 23.00 Uhr wollten mehrere Schwarzafrikaner das Lokal besuchen. Zuerst wurde von Herrn Mag. S A in Begleitung von Frau B S Einlass in das Lokal begehrt. Diesem wurde von Herrn xx mitgeteilt, dass er nicht in das Lokal eingelassen werde. Herr I J kam etwas später zum Lokal. Ihm wurde von einem Türsteher mitgeteilt, dass keine "Schwarzen" ins Lokal dürfen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Herr R M diese Aussage gegenüber Herrn I J getätigt hat.

3.1.2. Der festgestellte Sachverhalt wurde aus der Schilderung des Berufungswerbers, dem Akteninhalt und den Zeugenaussagen abgeleitet. Die Anzeige der Organe der Bundespolizeidirektion Steyr, wonach der Berufungswerber und Herr J P als Türsteher am 6. September 2003 und I J als Anzeiger aufscheinen, ist insofern unrichtig, als der Türsteher, der am Abend des 6. September 2003 neben dem Berufungswerber gearbeitet hat, Herr P P war. Die Verhandlung hat auch ergeben, dass der Anzeiger nicht Herr XX war, sondern diese von Mag. S A und Frau B S erstattet wurde.

Aus allen Zeugenaussagen ergibt sich übereinstimmend, dass einer Gruppe von Schwarzafrikanern der Eintritt in das Lokal "H" am Abend des 6. September 2003 verwehrt wurde.

Hinsichtlich der Person, die Herrn I J den Einlass verwehrte, gibt es mit Ausnahme jener von Herrn P P, der dezidiert aussagte, er habe gegenüber Herrn I J geäußert, er dürfe das Lokal nicht betreten Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 25.4.2005), keine konkreten Angaben.

Herr Mag. A gab dazu an (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 14. Februar 2005), Herr J habe selbst mit den Türstehern gesprochen; mit welchem von beiden oder mit beiden, daran könne er sich nicht mehr erinnern.

Herr XX erinnerte sich, er habe mit dem großen Türsteher gesprochen, der ca. so groß ist wie er selbst, dass heißt ca. 180 cm (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 14. Februar 2005).

Frau B S vermeinte, Herr J habe nicht versucht, das Lokal zu betreten und er habe nicht mit den Türstehern wegen des Einlasses gesprochen. Eine Kommunikation zwischen einem Türsteher und Herrn J habe sicher nicht stattgefunden, "der Zug war ja sowieso abgefahren" (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 14. Februar 2005).

Der Bw selbst konnte nicht angeben, ob er mit Herrn I J am 6.9.2003 gesprochen habe (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 25. April 2005).

In der Verhandlung am 25. April 2005 wurde von der Verhandlungsleiterin festgestellt, dass die beiden am Abend des 6. September 2003 anwesenden Türsteher, der Berufungswerber und Herr P P, etwa die gleiche Körpergröße haben bzw. der Berufungswerber geringfügig größer ist als der Zeuge P.

In Anbetracht der Geringfügigkeit des Größenunterschieds, wozu kommt, dass sich die Türsteher in einer Entfernung von zwei bis drei Metern befunden haben (Aussage des Zeugen XX, Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 25. April 2005), und unter Berücksichtigung, dass die Situation vor Ort emotional belastet war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Herr I J irrt und in Wahrheit nicht mit dem größeren der beiden Türsteher gesprochen hat, sondern mit P P.

Angesichts der eindeutigen Aussage des Zeugen P, der als einziger konkrete Angaben zur Verweigerung des Einlasses gegenüber Herrn I J machen konnte, ist es nicht erweislich, dass der Berufungswerber den Schwarzafrikaner nicht in das Lokal eingelassen hat.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Im konkreten Fall stellte sich während des Verfahrens heraus, dass Herr P jener Türsteher war, der Herrn IJ am 6.September 2003 den Eintritt in das Lokal "Hl" verweigerte. Nicht nachgewiesen werden konnte, dass auch Herr M, als zweiter Türsteher, Herrn XX den Einlass verweigerte. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat konnte damit nicht erwiesen werden; das Verfahren war somit einzustellen und der Bw freizusprechen.

 

4. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

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