Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310042/32/Ga/La

Linz, 27.03.2001

VwSen-310042/32/Ga/La Linz, am 27. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des A H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 1. September 1995, Zl. UR96-14-1995, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, nach Maßgabe des am 15. März 2001 zugestellten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/07/0081-7, zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe wird auf 10.000 S (entspricht  726,73 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 1.000 S (entspricht 72,67 Euro) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 19, § 31 Abs.3 zweiter Satz, § 51 Abs.1, § 64f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 17 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 Z3 sowie iVm § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in der Höhe von 50.000 S (zwei Tage) kostenpflichtig verhängt: Er sei schuldig, er habe zumindest am 27. März 1995 im südlichen Bereich einer näher beschriebenen Schottergrube bestimmte bewegliche Sachen, die auf Grund bestimmter, im einzelnen dargestellter Umstände als gefährliche Abfälle zu erfassen gewesen seien, nämlich insgesamt sieben Fahrzeugwracks und ein Motorwrack, so gelagert, dass dabei in Verletzung des Beeinträchtigungsvermeidungsgebotes die Gefahr von Verunreinigungen der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus herbeigeführt worden sei.

Begründend verweist die belangte Behörde auf die Feststellungen im Zuge des am 27. März 1995 am Tatort durchgeführten Augenscheinsbeweises und kommt nach einlässlicher Wiedergabe des Ermittlungsverfahrens und nachvollziehbar dargestellter rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis, dass die im Schuldspruch beschriebene Abfalllagerung das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung objektiv erfülle und das Fehlverhalten dem Berufungswerber auch subjektiv vorwerfbar sei, weil die inkriminierte Lagerung einer derart großen Menge von Fahrzeugwracks in der fraglichen Schottergrube auf eine "ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit" schließen lasse.

Strafbemessend geht die belangte Behörde von einem beträchtlichen Unrechts-gehalt der Übertretung aus, weil sachverhaltsbezogen die Gefahr einer Boden- und Grundwasserverunreinigung durch austretende Betriebsmittel herbeigeführt und dadurch gegen das im § 1 Abs.3 Z3 AWG niedergelegte öffentliche Interesse am Umweltschutz grob verstoßen worden sei. Erschwerend hat sie die große Menge der gelagerten Fahrzeugwracks gewertet, mildernd hingegen sei die bisherige Unbe-scholtenheit in abfallrechtlichen Belangen zu berücksichtigen gewesen. Weder habe § 20 noch § 21 VStG angewendet werden können, sodass nach Abwägung aller dieser Umstände und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatl. Einkommen von rund 9.000 S; Sorgepflicht für ein Kind) die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen gewesen sei.

Dieses vom Berufungswerber angefochtene Straferkenntnis bestätigte der Oö. Verwaltungssenat in Schuld und Strafe (Erk vom 16.12.1996, VwSen-310042/7/Ga/ La). Dagegen erhob der Berufungswerber Beschwerde an den VwGH, der diesen Fall als Anlassfall dem VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der hier maßgeblich gewesenen Wortfolge "von 50 000" in § 39 Abs.1 lit.a Einleitungssatz AWG (= die Mindeststrafe) vorlegte.

Mit Erkenntnis vom 16. März 2000 hob der VfGH diese Mindeststrafe - mit sofortiger Wirkung und ohne dass frühere gesetzliche Bestimmungen wieder in Kraft treten - als verfassungswidrig auf. Weil damit aber auf Grund der Anlassfallwirkung (auch) für den Berufungsfall die Rechtsgrundlage für die Verhängung der Mindeststrafe weggefallen ist, hatte der VwGH mit dem eingangs zit. Erkenntnis das bei ihm angefochtene h Erkenntnis vom 16. Dezember 1996 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Dadurch ist die Rechtssache in die Lage vor der Erlassung des aufgehobenen h. Erkenntnisses zurückgetreten. Für die Fällung des Ersatzbescheides hat daher - unbeschadet der Schuldfrage - der Oö. Verwaltungssenat in der Straffrage nunmehr von einem bei "null" (statt bisher bei "50 000 S") beginnenden Strafrahmen auszugehen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat über die Berufung, nach Einsicht in den bezughabenden Strafverfahrensakt der belangten Behörde, erwogen:

Die Tatfrage und die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers erwiesen sich als vollständig geklärt. Der als Ergebnis des behördlichen Augenscheines vom 27. März 1995 niederschriftlich festgehaltene, zunächst mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. März 1995 und in der Folge mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Juli 1995 etwas eingeschränkt angelastete und mit diesem Umfang auch dem Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zugrundegelegte Sachverhalt wird als erwiesen und daher maßgebend auch für diese Entscheidung festgestellt.

Ist aber schon aus dieser Aktenlage eine abschließende Beurteilung in der Sache möglich, sind deshalb weitere Beweise zur Tat nicht aufzunehmen und im übrigen nur Rechtsfragen zu beurteilen, so konnte die - vom Berufungswerber nicht ausdrücklich beantragte - öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

Die belangte Behörde gibt die für die Rechtsanwendung in diesem Fall als maßgeblich iSd § 44a Z2 VStG herangezogenen Vorschriften in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses richtig und vollständig wieder; zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen.

Vor diesem Hintergrund (maßgeblich ist hier das AWG idF vor der Novelle

BGBl. Nr. 434/1996, jedoch idFd Erk VfGH vom 16.3.2000, Zl. 312/97-18 u.a.) ist die Beurteilung des in einem mängelfreien Verfahren, in das der Berufungswerber eingebunden war und sich verteidigen konnte, gewonnenen Sachverhalts von der belangten Behörde nachvollziehbar dargestellt und wurde die Rechtsfrage richtig gelöst. Danach steht fest, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat und dafür auch einzustehen hat.

Dagegen erhebt der Berufungswerber keine konkreten Einwände, sondern nur teils pauschale und teils aktenwidrige Bestreitungen.

Er verkennt auch die Rechtslage, indem er ausführt, es habe sich bei den am angegebenen Ort gelagerten Sachen gar nicht um gefährliche Abfälle gehandelt, weil dadurch Verunreinigungen der Umwelt nicht herbeigeführt worden seien. Hiezu ist zum einen auf den unstrittigen und in Rechtskraft vorliegenden, an den Berufungswerber (als Verpflichteten) gerichteten Auftragsbescheid vom 12. Mai 1995 zu verweisen, mit dem bindend (mit Tatbestandswirkung) auch für das vorliegende Strafverfahren die Eigenschaft aller dieser vom (nachfolgend erlassenen und nunmehr) angefochtenen Schuldspruch erfassten beweglichen Sachen als gefährliche Abfälle endgültig klargestellt ist (vgl h Erk vom 17.2.1995, VwSen-210117/6/Ga/La; auch mit Hinweisen auf weiterführende Judikatur des VwGH).

Unbeschadet dieses Befundes ist zum anderen aber für die Bewertung der gelagert gewesenen Sachen als gefährliche Abfälle unter objektiven Gesichtspunkten - entgegen der Auffassung des Berufungswerbers - nicht erforderlich, dass die Gefährdung der Umwelt (als hier zufolge des Grundsatzes gemäß § 1 Abs.3 Z3 AWG geschütztes Rechtsgut) tatsächlich aktuell eingetreten sein muss; vielmehr genügt die konkret-sachverhaltsbezogene Möglichkeit einer solchen Gefährdung. Dass vorliegend eine in diesem Sinn konkrete Gefahr gegeben war, steht nach den Ermittlungsergebnissen der Strafbehörde, denen der Sachverständigenbeweis zugrunde liegt, eindeutig fest. Dieser Eindeutigkeit jedoch hat der nunmehrige Berufungswerber schon im Verfahren vor der belangten Behörde nur ein pauschales Abstreiten entgegengehalten. Auch aus dem Vernehmungsprotokoll vom 25. April 1995, worauf der Berufungswerber verweist, ist nur ersichtlich, dass er dem vorhin aufgezeigten Rechtsirrtum erlegen ist.

Wenn der Berufungswerber nunmehr vorbringt, dass die Feststellungen des Amtssachverständigen "nicht den Tatsachen entsprechen", dass weiters der Sachverständige "sein Gutachten, wie man so schön sagt, 'im Vorübergehen', um sich nicht schmutzig zu machen", erstellt habe, dass er überdies "Maschinen, die entweder komplett sind, oder bei denen der Motor ausgebaut ist, repariert" werden und die "wieder zum Einsatz kommen, einfach pauschal als Schrott" abqualifiziert habe, ohne "auf deren Wert" überhaupt eingegangen zu sein, so ist dieses Vorbringen teils klar aktenwidrig und teils so wenig konkret, dass er damit für seine Entlastung nichts gewinnt. Auf den Wert eines Schrotts kommt es im übrigen bei der Beurteilung der Abfalleigenschaft aus objektiven Gesichtspunkten von Gesetzes wegen (§ 2 Abs.1 letzter Satz iVm § 2 Abs.2 AWG) nicht an.

Zu der Behauptung des Berufungswerbers, wonach er das Abstellen des Motorgraders (gemeint ist offenbar das an zweiter Stelle der Aufzählung im Schuldspruch näher beschriebene Fahrzeugwrack) auf dem Betriebsgelände mit dem Sachbearbeiter der belangten Behörde am 7. März 1994 vereinbart habe, führte diese in ihrer Gegenäußerung vom 22. September 1995 aus:


"Der Motorgrader war seit Jahren auf Waldgrund außerhalb der Schottergrube abgestellt. Mit forstbehördlichem Auftrag vom 24.6.1994 wurde Herrn H die Beseitigung aufgetragen. Es wurde ihm zugesagt, den Motorgrader in der Schottergrube abstellen zu dürfen, da er angab, diesen umgehend wieder instand zu setzen und in der Schottergrube zur Straßenerhaltung zu verwenden. Wie der Amtssachverständige am 27.3.1995 festgestellt hat, wurde der Grader nicht instandgesetzt und ist bereits als Wrack anzusehen. Außerdem ist bekannt geworden, dass Herr H noch einen weiteren Motorgrader besitzt, der in der Schottergrube abgestellt ist."

Diese Replik der belangten Behörde gab der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber im Rahmen des Verfahrens gemäß § 66 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) mit gleichzeitiger Einladung zur Stellungnahme innerhalb gesetzter Frist zur Kenntnis. Der Berufungswerber hat sich hiezu jedoch verschwiegen, sodass die erkennende Kammer von der Richtigkeit der - weder in sich widersprüchlichen noch mit der Aktenlage in Widerspruch stehenden - Darstellung der belangten Behörde ausgeht.

Die weitere pauschalierende Behauptung des Berufungswerbers, dass nämlich "sämtliche Sachen sachgemäß gelagert" gewesen seien und bei keinem der Fahrzeuge festgestellt worden sei, dass sich Flüssigkeiten darinnen befunden hätten, bewertet der unabhängige Verwaltungssenat angesichts des eindeutigen, dem Berufungswerber zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte mitgeteilt gewesenen und in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses korrekt und im einzelnen wiedergegebenen Ermittlungsergebnisses als ein geradezu mutwilliges Vorbringen. Dem vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Beiziehung eines "Sachverständigen für Baumaschinen" war nicht zu entsprechen. Weder hat der Berufungswerber ein Beweisthema für den Sachverständigenbeweis angegeben noch ist aus den Umständen des Falles insgesamt ersichtlich, welcher Beweisführung der Sachverständige dienen bzw welche andere, für den Berufungswerber günstigere Beurteilung dann herbeigeführt werden könnte. Davon abgesehen war bereits dem behördlichen Augenschein am 27. März 1996 ein maschinen- und kraftfahrzeugtechnischer Amtssachverständiger beigezogen, der die vorgefundenen Fahrzeugwracks einer bemerkenswert ausführlichen, im angefochtenen Straferkenntnis wiedergegebenen fachspezifischen Begutachtung unterzogen hatte. Insofern entpuppt sich der Antrag des Berufungswerbers auch als bloß auf eine Beweiswiederholung gerichtet.

Auch darauf, dass sich der Berufungswerber, wie er angibt, der spruchver-fangenen Sachen nicht entledigen wollte, kommt es vorliegend nicht an: Das angefochtene Straferkenntnis hat die gelagert gewesenen beweglichen Sachen frei von Rechtsirrtum nicht dem subjektiven, sondern dem objektiven Abfallbegriff (§ 2 Abs.1 Z2 AWG) unterstellt und diese Beurteilung nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt ausgeführt (siehe oben).

Zusammenfassend besteht aus allen diesen Gründen im Lichte des Beein-trächtigungsvermeidungsgebotes des § 17 Abs.1 erster Satz AWG kein Zweifel an

der Tatbestandsmäßigkeit des inkriminierten Verhaltens des Berufungswerbers und konnte solche Zweifel der Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht wecken.

Das tatbestandsmäßige Verhalten zog in diesem Fall - vorliegend wurde ein Ungehorsamsdelikt verwirklicht; bei gegebener Tatbestandsmäßigkeit hätte daher der Berufungswerber, weil Anhaltspunkte, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, nicht vorliegen, gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG der gesetzlichen Schuldvermutung durch eigenes initiatives Vorbringen entgegenzuwirken gehabt; ein solches Vorbringen unterblieb jedoch - auch die Bestrafung nach sich, weil Strafausschließungsgründe weder geltend gemacht wurden bzw. hervorgekommen sind. Das schlicht gegenteilig behauptende Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er sich "daher keines Verschuldens bewusst (fühle), sodass nicht von grober Fahrlässigkeit und ungewöhnlich auffallender Sorglosigkeit ausgegangen werden" könne, ist schon behauptungsmäßig für die Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit ungeeignet. Und weder damit noch mit dem sonstigen Vorbringen konnte er für sich erreichen, dass das Ausmaß seiner demnach feststehenden Schuld als bloß leichter Sorgfaltsmangel einzustufen wäre.

Das Ausmaß der verhängten Strafe - nachvollziehbar hat die belangte Behörde ihrem diesbezüglichen Ermessen die Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG zugrundegelegt und sodann die in diesem Fall vom Gesetz bestimmte, nunmehr durch den VfGH (s. oben) aufgehobene Mindeststrafe als ausreichend befunden - wurde vom Berufungswerber konkret nicht bekämpft.

Verfehlt war allerdings, dass die belangte Behörde die "große Menge an gelagerten Fahrzeugwracks" als erschwerend berücksichtigt hat. Dass dieser Umstand hier die subjektive Vorwerfbarkeit der Tat verdichtet, ist nicht einsichtig; vielmehr ist darin ein objektives, den Unrechtsgehalt der Schutznormverletzung erhöhendes Kriterium zu sehen. Auf der anderen Seite hätte die "bisherige Unbescholtenheit (des Berufungswerbers) in abfallrechtlichen Belangen" nicht als mildernd gewertet werden dürfen. Der von der belangten Behörde offenbar angesprochene Milderungsgrund iS des § 34 Z2 StGB könnte, zumindest nach der Judikatur des VwGH, nur bei gänzlicher (absoluter) Unbescholtenheit herangezogen werden; absolute Unbescholtenheit jedoch ist nach der Aktenlage nicht gegeben.

Dass die belangte Behörde irgendwelche anderen Milderungsgründe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hätte, wird vom Berufungswerber nicht eingewendet; nach der Sachlage hatte der unabhängige Verwaltungssenat solche Gründe auch nicht von sich aus aufzugreifen.

Aus allen diesen Gründen befindet das Tribunal das nun bestimmte Ausmaß der Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) als tatgerecht und, vor allem wegen des Fehlens von Milderungsgründen sowie der schon von der belangten Behörde (unter spezialpräventiven Gesichtspunkten) zu Recht mitbedachten Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers, auch als schuldangemessen, weshalb wie im Spruch zu erkennen war.

Bei diesem Verfahrensergebnis war der auferlegte Kostenbeitrag entsprechend zu mindern; Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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