Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310054/9/Le/La

Linz, 25.09.1996

VwSen-310054/9/Le/La Linz, am 25. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des J K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.11.1995, Zl.

Ge96-128/1994-RE/Dw, wegen Übertretung des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und öffentlicher Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben jedenfalls am 25.9.1995 auf der Liegenschaft Nr., KG A, Gemeinde T, verschiedene nicht gefährliche Abfälle, nämlich unbrauchbare Kunststoffolien, verzogene Schaltafeln, 2 Fahrräder sowie einen von den Betriebsmitteln befreiten Motorrasenmäher, sohin sonstige Abfälle, außerhalb von Abfallbehältern bzw.

Abfallbehandlungsanlagen gelagert, obwohl Abfälle nur in Abfallbehältern (§ 11 Abs.1 und § 14) vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen (§ 20 Abs.1), je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder dauernd abgelagert werden dürfen.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.2 lit.b iVm § 7 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl.Nr.28/1991 idgF begangen." Die verhängte Strafe wird auf 5.000 S herabgesetzt; die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt mit 48 Stunden unverändert.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 500 S herabgesetzt.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.11.1995 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.2 lit.b des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 25.9.1995 auf der Liegenschaft Nr., KG A, Gemeinde T an näher bezeichneten Stellen seines Grundstückes eine Reihe von näher bezeichneten Abfällen abgelagert zu haben.

In der Begründung dazu wurde nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage der Gang des Ermittlungsverfahrens dargestellt; insbesondere wurde die Rechtfertigung des Beschuldigten widerlegt.

Die Erstbehörde kam dabei zum Ergebnis, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat. Sodann legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar.

2. Dagegen richtet sich die bei der Erstbehörde rechtzeitig eingebrachte mündliche Berufung vom 11.12.1995, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Begründend führte der Bw an, daß das auf seinem Grundstück gelagerte Material für ihn Baumaterial darstelle, das er zum Instandsetzen seines Hauses benötige. Er könne von diesen Gegenständen noch alles weiterverwenden und verstehe nicht, warum er alles entsorgen solle, weil er sich dann das gesamte Material neu kaufen müßte. Einen Teil hätte er bereits entsorgt und von dieser Entsorgung die Gemeinde T in Kenntnis gesetzt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat zur vollständigen Klärung der Sach- und Rechtslage am 16.9.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Bw seine Berufung näher ausführte und bei der auch der dem Lokalaugenschein vom 25.9.1995 beigezogene Amtssachverständige für Abfallwirtschaft, Herr P S, als Zeuge aussagte.

Als Ergebnis dieser Verhandlung steht fest, daß auf dem Grundstück des Bw eine Unmenge beweglicher Sachen, wie Bauholz, Ziegel, Wasserleitungsrohre, Schaltafeln, Drainagerohre, Preßspantafeln, Türen, Möbelteile, Elektrokabel, Fahrräder, eine Mischmaschine, Pkw-Reifen und Pkw-Felgen sowie diverser Eisenschrott und Fahrradteile herumlagen. Der Amtssachverständige beschrieb diese Zustände als ungeordnete Lagerung von Gegenständen, die durchaus noch bestimmungsgemäß verwendet werden könnten. Auf Grund der großen Menge dieser Materialien wäre jedoch eine geordnete Lagerung kaum mehr möglich gewesen. Dazwischen befanden sich jedoch auch Gegenstände, die als Abfälle bezeichnet werden konnten, wie eben diverse Teile von Kunststoffolien verzogene und sohin unbrauchbare Schaltafeln, 2 Fahrräder bzw. die noch verbleibenden Teile davon sowie ein von den Betriebsmitteln befreiter Motorrasenmäher.

Die Umgebung des Grundstückes beschrieb der Amtssachverständige als geschlossene Häuserzeile; an der Gartenseite des verfahrensgegenständlichen Grundstückes des Bw führe ein Spazierweg vorbei und an diesen Weg anschließend falle die Uferböschung zur Traun hinunter. Die ungeordnete Ablagerung beeinträchtige daher das Ortsbild.

Der Bw verantwortete sich damit, daß er auf Grund seiner geringen finanziellen Möglichkeiten diese Gegenstände angesammelt hätte, um sein Haus weiterbauen zu können. Einige der als Abfälle bezeichneten Gegenstände habe er in der Zwischenzeit bereits entsorgt.

Zu der im Straferkenntnis ausdrücklich angeführten Mischmaschine bestätigte der Amtssachverständige, daß diese bei einem späteren Lokalaugenschein näher untersucht wurde, wobei festgestellt werden konnte, daß diese noch funktionsfähig war. Der Bw gab an, daß die Füße dieser Mischmaschine nicht in den Boden eingewachsen waren, sondern er diese zur Verbesserung der Standfestigkeit mit Beton ummantelt hätte.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Abfälle iSd O.ö. AWG sind bewegliche Sachen, 1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder 2. deren geordnete Sammlung und Abfuhr (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 8) geboten ist.

Die geordnete Sammlung und Abfuhr (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann (§ 2 Abs.1 O.ö. AWG).

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie aus der mündlichen Verhandlung kam hervor, daß der Bw eine Unmenge von Materialien und Werkzeugen bzw. Fahrzeugbestandteilen auf seinem Grundstück gelagert hatte, wobei diese Sachen im wesentlichen ungeordnet waren. Einige davon waren auf Grund ihres schlechten Zustandes nicht mehr verwendungsfähig und wurden vom Amtssachverständigen daher als Abfälle bezeichnet. Andere wären dagegen noch in einem solchen Zustand gewesen, daß sie bestimmungsgemäß verwendet werden könnten.

Hinsichtlich der erstgenannten Gruppe ist die Abfalleigenschaft in objektiver Hinsicht ohne Zweifel gegeben. Der Bw hat dies im übrigen auch nicht bestritten und sogar angegeben, diese Dinge in der Zwischenzeit ordnungsgemäß entsorgt zu haben.

Hinsichtlich der an sich gebrauchsfähigen, aber dennoch ungeordnet gelagerten Gegenstände hat der Bw angegeben, diese noch für den Weiterbau seines Hauses verwenden zu wollen. In Anbetracht der eingangs dargestellten Definition von Abfällen liegt der Verdacht nahe, daß auf Grund der ungeordneten Lagerung dieser Sachen gegen die in § 8 O.ö.

AWG genannten Grundsätze der Abfallagerung, insbesonders der Ziffer 7, verstoßen wurde. In dieser Ziffer sind ausdrücklich die Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes, wie sie im O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 und im O.ö. Ortsbildgesetz umschrieben sind, ausdrücklich genannt. Das bedeutet, daß im Falle einer solchen Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes durchaus auch die Einstufung von beweglichen Sachen als Abfall im öffentlichen Interesse geboten sein kann, wenn diese noch einen Wert besitzen bzw. wenn für sie bei einem Verkauf ein Entgelt erzielt werden kann! Eine solche Beeinträchtigung des Orts- bzw. Landschaftsbildes wurde im gegenständlichen Fall jedoch nicht festgestellt, zumal es hiezu des Gutachtens eines Sachverständigen für das Orts-, Natur- und Landschaftsbild bedurft hätte.

Der Bw wird jedoch darauf hingewiesen, künftighin auf seinem Grundstück die noch von ihm zur Weiterverwendung bestimmten Gegenstände so geordnet zu lagern, daß das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird, um so die Einstufung dieser Gegenstände als Abfall zu vermeiden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Die Erstbehörde hat dem Bw die Ablagerung einer Reihe von Abfällen vorgeworfen, die sich im Berufungsverfahren als Sachen entpuppten, die den Abfallbegriff des § 2 Abs.1 O.ö.

AWG (noch) nicht erfüllten. Es war daher der Tatvorwurf entsprechend einzuschränken.

Dies hatte zur Folge, daß auch die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen war.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war nicht zu reduzieren, da sie von der Erstbehörde im Verhältnis zur ursprünglich verhängten Strafhöhe von 20.000 S zu niedrig angesetzt worden war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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