Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290085/2/BI/KM

Linz, 28.06.2001

VwSen-290085/2/BI/KM Linz, am 28. Juni 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G S, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. E M P, vom 25. Oktober 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Oktober 2000, ForstR96-4-2000, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt wird.
 
  1. Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.
  2.  

Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 16 Abs.2 VStG,
zu II.: §§ 64 und 65 VStG
 
 
Entscheidungsgründe:
 
zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 33 Abs.3 und 174 Abs.4 lit.b Z1 ForstG 1975 iVm § 1 Abs.8 Forstliche Kennzeichnungsverordnung vom 22.4.1976, BGBl. Nr.179, eine Geldstrafe von 800 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 14. Oktober 1999 um ca. 15.00 Uhr mit seinem PKW, Marke Mercedes Benz, Kz , unbefugt die für das allgemeine Befahren gesperrte Forststraße "W" im Gemeindegebiet B G befahren habe, obwohl dort ein Allgemeines Fahrverbot bestehe.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 S auferlegt.
 
2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).
 
3. Der Bw macht im Rechtsmittel geltend, die Behörde habe es verabsäumt, den Nachweis zu erbringen, dass das behauptete Fahrverbot auf der W ordnungsgemäß kundgemacht sei. Aufstellungsort und Gestaltung der Tafeln ergebe sich nicht und die Behörde habe keinen Ortsaugenschein durchgeführt oder dazu Beweise aufgenommen, sondern sei davon ausgegangen, dass die in § 1 Abs.9 genannte Tafel den Anforderungen des § 1 Abs.8 der Forstlichen KennzeichnungsVO entspreche. Auch die Ansicht der Behörde, eine ordnungsgemäße Kundmachung der Tafel sei nicht erforderlich, treffe nicht zu. Sie gehe also selbst von einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung aus. Es liege demnach keine Übertretung vor. Er habe die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen, weil ihm im Spruch eine Verletzung ua des § 1 Abs.8 der genannten VO vorgeworfen werde. Dieser beziehe sich aber nur auf Radfahrer. Vorgeworfen werde ihm aber eine rechtswidrige Benutzung der Forststraße mit einem PKW. Das Straferkenntnis sei daher rechtlich unrichtig, weshalb dessen Aufhebung und Verfahrenseinstellung, in eventu Herabsetzung der wesentlich überhöhten Strafe beantragt wird.
 
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins am 11. Juni 2001.
 
Danach ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Am 14. Oktober 1999 um 15.00 Uhr wurde der Pkw mit dem deutschen Kennzeichen von Revierförster J F auf der W im Gemeindegebiet von B G angetroffen, der daraufhin Anzeige an die Erstinstanz wegen unerlaubten Befahrens einer Forststraße erstattete. Darin ist auch angeführt, dass der Lenker nicht eruiert werde haben können.
Nach Auskunft des deutschen Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg ist der Pkw auf den Bw zugelassen.
Dieser hat gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 13. März 2000, Forst96-4-2000, fristgerecht mit der Einwendung Einspruch erhoben, es handle sich beim angeführten Pkw um ein Taxi, das die Forststraße berechtigter Weise befahren haben dürfen. Ein Auszug aus der "Genehmigungsurkunde für den Verkehr mit Taxen" für den Zeitraum 1.1.1999 bis 31.12.2002, ausgestellt auf den Bw, wurde in Kopie vorgelegt.
In der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs hat die (österreichische) Vertreterin des Bw die Kennzeichnung des genannten Straßenstückes als Forststraße "bzw als gesperrte Forststraße" bestritten und einen Nachweis der ordnungsgemäßen Kundmachung des Verbots verlangt.
 
J F wurde am 28.8.2000 beim Marktgemeindeamt B G als Zeuge vernommen und hat ausgeführt, die Forststraße "W" sei durch zwei im Abstand von etwa 600 m aufgestellten Fahrverbotstafeln (allgemeines Fahrverbot Forststraße) als solche gekennzeichnet und daher für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Laut Aktenvermerk des Bearbeiters der Erstinstanz vom 4.10.2000 hat der Zeuge - wie auch schon in der Anzeige - ihm gegenüber dezidiert angeführt, dass er das Fahrzeug nach dem Aufstellungsort der Tafeln angetroffen habe.
 
Beim vom erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates am 11.6.2001 durchgeführten Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass etwa 50 m nach dem Gasthaus "C-K" im Ortsteil W in der Marktgemeinde B G die W in zwei gut sichtbar, nämlich weder durch Büsche oder sonstiges verdeckt, jeweils als Forststraße mit einer Tafel gemäß Abbildung 4 der Anlage zur Forstlichen Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnete Straßen mündet, wobei die rechte geradeaus weiter- und die linke leicht bergauf zur genannten Klause führt und am Beginn der linken Forststraße außer der Tafel "Forststraße" (rund, weiß mit rotem Rand und schwarzem Schriftzug) noch Wanderwegmarkierungen, Wegweiser zur B-Alm, J-M und zur C-K angebracht sind. Weiters befindet sich dort (ebenso wie am Beginn der rechten Forststraße) eine von den Österreichischen Bundesforsten (ÖBF) als Forststraßen-Erhalter aufgestellte gelbe Tafel mit der Anrede "Lieber Radfahrer", die auf die Berechtigung, unter bestimmten Bedingungen und Auflagen die Forststraße ausnahmsweise mit Fahrrädern zu befahren, hinweist.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 174 Abs.4 lit.b Z1 Forstgesetz 1975 begeht (ferner) eine Verwaltungs-übertretung, wer unbefugt im Wald ua eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt. Unbefugt handelt gemäß Abs.6 dieser Bestimmung, wer a) weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter (zB Einforstungsberechtigter oder Gemeindegutnutzungsberechtigter) ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt, b) nicht dem im § 87 Abs.2 umschriebenen Personenkreis (das sind Verfügungsberechtigte zur Erteilung einer Fällungsbewilligung) angehört und c) nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Amtshandlungen durchzuführen hat.
Gemäß § 33 Abs.3 ist eine über Abs.1 (wonach jedermann mit bestimmten Ausnahmen Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf) hinausgehende Benützung wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung der Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. ... Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs.10 ForstG - dh in der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung - ersichtlich gemacht wurde.
Gemäß § 1 Abs.8 dieser Verordnung erfüllt, wenn die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße gekennzeichnet werden soll, die Verwendung einer Tafel mit einem Mindestdurchmesser von 40 cm (Abbildung 4 der Anlage - dh runde weiße Tafel mit rotem Rand und dem schwarzen Schriftzug "Forststraße" quer in der Mitte) das Erfordernis der Erkennbarkeit einer Sperre iSd § 174 Abs.4 lit.b des Gesetzes.
Dass der Bw im Sinne des § 174 Abs.6 ForstG 1975 als befugt anzusehen wäre (zB wegen Einräumung eines Fahrtrechtes durch die ÖBF), hat nicht einmal er selbst behauptet und ergibt sich solches auch aus dem Verfahrensakt nicht.
Das Verbot des § 33 Abs.3 gilt unabhängig vom Zweck der Anwesenheit im Wald, dh auch wenn der Bw als Taxilenker einen Fahrgast befördert hätte - was im bisherigen Verfahren ebenfalls nie behauptet wurde.
 
Wie beim oben erwähnten Augenschein festgestellt wurde, ist eine der Abbildung 4 der Anlage iVm § 1 Abs.8 der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung auf der W etwa 50 m nach dem Gasthaus "C-K" angebracht, die in der Annäherung auch frei und uneingeschränkt für jeden Lenker eines Fahrzeuges ersichtlich ist. Der PKW des Bw wurde auf einem nach dieser Tafel befindlichen Abschnitt der gegenständlichen Forststraße angetroffen, dh der Bw als Lenker des auf ihn zugelassenen PKW (auch dies wurde nie bestritten) hat diese Tafel ungeachtet des dadurch ausgedrückten Verbotes passiert.
 
Die Berufung wendet sich gegen die Anwendung des § 1 Abs.8 der Verordnung mit der Begründung, diese Bestimmung beziehe sich nur auf Radfahrer, weshalb sie der Bw nicht verletzt haben könne. Dazu ist zu sagen, dass sich das Verbot des § 33 Abs.3 ForstG auf alle Arten des Befahrens - im gegenständlichen Fall auf Grund der Zustimmung des Erhalters der Forststraße eben mit Ausnahme von Radfahrern - bezieht, wobei der Bw gerade nicht davon ausgenommen war. Die Kundmachung des Verbotes des allgemeinen Befahrens der Forststraße ist (auch im Hinblick auf die Größe und Anbringung der Tafel) zweifellos ordnungsgemäß erfolgt, wobei eine (Zusatz-)Tafel nach § 1 Abs.9 der Verordnung schon deshalb überflüssig war, zumal nie die Rede davon war, dass dort zur im Tatvorwurf genannten Zeit Waldarbeiten stattgefunden hätten und Forststraßen als solche für das allgemeine Befahren auch ohne die Durchführung von Waldarbeiten (und auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen eines forstlichen Sperrgebietes) gesperrt sind.
Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Überzeugung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm auch die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.
 
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 174 Abs.4 Schluss-satz Z2 Forstgesetz 1975 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu einer Woche Arrest reicht.
Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet, keine straferschwerenden Umstände gefunden und die verhängte Strafe als verschuldens-adäquat und den Kriterien des § 19 VStG entsprechend bezeichnet.
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw (dieser unterliegt als Taxilenker geregelten durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und hat auch diesbezüglich nichts Gegenteiliges eingewendet), liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Bw in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abhalten.
 
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde unter Bedachtnahme auf § 16 Abs.2 VStG insofern zu hoch bemessen, als die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe ... nicht übersteigen darf.
Gemäß § 174 Abs.4 Schlusssatz Z2 ForstG reicht der Strafrahmen für die Freiheitsstrafe ("Arrest") bis zu einer Woche, dh diese stellt das Höchstmaß für die gegenständliche Übertretung dar. Die Ersatzfreiheitsstrafe war daher im Verhältnis zur Geldstrafe gemäß dem Strafrahmen angemessen herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 
zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 

Mag. Bissenberger
 
 
 

Beschlagwortung:
§ 33 Abs.3 Forstgesetz richtet sich (auch) an PKW-Lenker, Kundmachung durch Tafel gemäß § 1 Abs.8 ForstG KennzeichnungsVO, Bw hatte keine Zustimmung des Forststraßen-Erhaltes à Bestätigung, Strafrahmen des § 174 Abs.4 letzter Satz Z.2 bis 1 Woche (§ 16 Abs.2 VStG) à Herabsetzung der EFS

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